IT- und Medienrecht
VIII ZR 184/20
Das Medienrecht, welches im öffentlichen Recht, im Zivilrecht und auch im Strafrecht verankert ist, regelt sowohl private als auch öffentliche Information und Kommunikation. Das IT-Recht beschäftigt sich mit der rechtlichen Betrachtung von Sachverhalten aus der Informationstechnologie (IT).
VIII ZR 184/20
Schadensersatz, Fahrzeug, Berufung, Schadensersatzanspruch, untersagung, Zulassung, Rechtsanwaltskosten, Software, Annahmeverzug, Kenntnis, Anspruch, Laufleistung, Berichterstattung, Zahlung, positive Kenntnis, Zug um Zug, unerlaubte Handlung
Beabsichtigte Veröffentlichung von Hygienemängeln in einer Betriebsstätte eines Bäckereibetriebes im Internet, die im Rahmen einer Betriebskontrolle festgestellt wurden., Erörtert werden die Problematiken eines „Verstoßes erheblichen Ausmaßes“ (es wurden keine Lichtbilder gefertigt), die Frage des „Produktbezugs“ bei der Veröffentlichung sowie das Erfordernis, dass die Öffentlichkeit auch über die Beseitigung des Verstoßes zu informieren ist.
Beabsichtigte Veröffentlichung von Hygienemängeln in einer Betriebsstätte eines Bäckereibetriebes im Internet, die im Rahmen einer Betriebskontrolle festgestellt wurden., Erörtert werden die Problematiken eines „Verstoßes erheblichen Ausmaßes“ (es wurden keine Lichtbilder gefertigt), die Frage des „Produktbezugs“ bei der Veröffentlichung sowie das Erfordernis, dass die Öffentlichkeit auch über die Beseitigung des Verstoßes zu informieren ist.
Gerichtsstand, Inhaltskontrolle, Auslegung, Behinderung, Vertragsschluss, Unterlassungsanspruch, Vollmacht, Erstattung, Verbraucherschutz, Internet, Verbraucher, Widerruf, Streitwert, Auflage, unerlaubten Handlung, unlautere Behinderung
Einstweiliger Rechtsschutz, Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung von polizeilichen Presseauskünften (bejaht), Auskunftsanspruch der Presse (verneint).
Beabsichtigte Veröffentlichung von Hygienemängeln in einer Betriebsstätte eines Bäckereibetriebes im Internet, die im Rahmen einer Betriebskontrolle festgestellt wurden., Erörtert werden die Problematiken eines „Verstoßes erheblichen Ausmaßes“ (es wurden keine Lichtbilder gefertigt), die Frage des „Produktbezugs“ bei der Veröffentlichung sowie das Erfordernis, dass die Öffentlichkeit auch über die Beseitigung des Verstoßes zu informieren ist.
Einstweiliger Rechtsschutz, Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung von polizeilichen Presseauskünften (bejaht), Auskunftsanspruch der Presse (verneint).