IT- und Medienrecht
Keine Arglistanfechtung gegenüber Vertragshändler wegen Verwendung einer Abschaltsteuerung durch den Hersteller
Das Medienrecht, welches im öffentlichen Recht, im Zivilrecht und auch im Strafrecht verankert ist, regelt sowohl private als auch öffentliche Information und Kommunikation. Das IT-Recht beschäftigt sich mit der rechtlichen Betrachtung von Sachverhalten aus der Informationstechnologie (IT).
Keine Arglistanfechtung gegenüber Vertragshändler wegen Verwendung einer Abschaltsteuerung durch den Hersteller
Urheberrechtsschutz: Fotografieren eines Werkes an öffentlichen Plätzen; unzulässige Vervielfältigung des Werkes durch Aufbringen der Fotografie auf einem dreidimensionalen Träger; Vervielfältigung von Teilen eines an einem öffentlichen Platz befindlichen Werkes – East Side Gallery
Wert der Beschwer in Verfahren auf Unterlassung des Gebrauchs bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen: Abstrakte Kontrolle der Klausel eines Telekommunikationsdienstleisters über ein gesondertes Entgelt für Rechnungen in Papierform
Revisionszulassung; Voraussetzungen der Bruchteilsrestitution
Exmatrikulation wegen endgültigem Nichtbestehen von Modulprüfung P 8
Leasingvertrag: Leistungsort für die Rückgabe des Leasinggegenstands; Vorbehalt eines einseitigen Leistungsbestimmungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Gebrauchtwagenkauf: Rücktrittsrecht bei Eintragung des Kraftfahrzeugs in dem Schengener Informationssystem
Antrag auf Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nicht erfolgreich – „Darauf Ausgehen“ iSd Art 21 Abs 2 S 1 GG setzt Potentialität des verfassungsfeindlichen Handelns einer Partei zur Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele voraus (Änderung der Rspr gegenüber BVerfGE 5, 85 ) – NPD verfassungsfeindlich, insb planvoll und qualifiziert auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielend, überdies dem Nationalsozialismus wesensverwandt – jedoch fehlende Potentialität der Zielerreichung – Ablehnung der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG)