IT- und Medienrecht
Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Unsachliche Beeinflussung der Verbraucher bei der Werbung eines Optikers für eine „kostenlose Zweitbrille“; Mengenrabatt beim Kauf gleicher Waren – Kostenlose Zweitbrille
Das Medienrecht, welches im öffentlichen Recht, im Zivilrecht und auch im Strafrecht verankert ist, regelt sowohl private als auch öffentliche Information und Kommunikation. Das IT-Recht beschäftigt sich mit der rechtlichen Betrachtung von Sachverhalten aus der Informationstechnologie (IT).
Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Unsachliche Beeinflussung der Verbraucher bei der Werbung eines Optikers für eine „kostenlose Zweitbrille“; Mengenrabatt beim Kauf gleicher Waren – Kostenlose Zweitbrille
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Möglichkeit der Erlangung fachgerichtlichen Rechtsschutzes (hier: gem § 116 StVollzG) – zudem kein schwerer Nachteil iSd § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG
Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die allabendliche Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze bei Führung eines elektronischen Fristenkalenders
Anwaltliches Berufsrecht: Belehrende Hinweise der Rechtsanwaltskammer über die Rechtswidrigkeit einer beabsichtigten Werbemaßnahme
Schwärzung nicht geheimhaltungsbedürftiger Teile eines Dokuments
Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel für einen Räumungs- und Herausgabetitel: Rechtmäßigkeit der Klauselerteilung nach Urteilsberichtigung; Identifizierbarkeit des Vollstreckungsschuldners trotz Buchstabendrehers im Namen
Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist in einer Familiensache: Glaubhaftmachung unverschuldeter Fristversäumung bei plötzlicher Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten
Umfang und Grenzen des Frage- und Informationsrechts von Abgeordneten des Deutschen Bundestages (Art 38 Abs 1 S 2, Art 20 Abs 2 S 2 GG) – hier: grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf entsprechende Anfragen hin mitzuteilen, dass der Bundessicherheitsrat ein bestimmtes Kriegswaffenexportgeschäft genehmigt hat oder eine Genehmigung nicht erteilt worden ist – keine Verpflichtung zur Erteilung darüber hinaus gehender Auskünfte oder zur Herausgabe von Informationen zu noch nicht abgeschlossenen Vorgängen