IT- und Medienrecht
Wettbewerbsrecht: Werbung für Lebensmittel mit Testergebnissen der Stiftung Warentest
Das Medienrecht, welches im öffentlichen Recht, im Zivilrecht und auch im Strafrecht verankert ist, regelt sowohl private als auch öffentliche Information und Kommunikation. Das IT-Recht beschäftigt sich mit der rechtlichen Betrachtung von Sachverhalten aus der Informationstechnologie (IT).
Wettbewerbsrecht: Werbung für Lebensmittel mit Testergebnissen der Stiftung Warentest
Urheberrechtsschutz im Internet: Begünstigung von Urheberrechtsverletzungen durch das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes; Kontroll- und Prüfpflichten des Betreibers – File-Hosting-Dienst
Wahrnehmung von Urheberrechten – Zulassungsrevision bei Festsetzung von Gesamtverträgen
Wettbewerbswidrige Irreführung über die betriebliche Herkunft: Rechtsfolgen der Umsetzung der UGP-Richtlinie in deutsches Recht; Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs; bedingter Vorsatz des Werbenden; Einwand zeitlich vorrangigen Vertriebs der beanstandeten Waren oder Dienstleistungen; Behandlung mehrerer gleichartiger Verletzungshandlungen – Hard Rock Cafe
Reichweite unverbrüchliche Vertraulichkeit bei existenzieller staatlicher Ausnahmesituation; übernationaler Informantenschutz; Geheimhaltung von Gesprächsvermerken
Zusammenhang zwischen Wohl des Bundes und auswärtigen Beziehungen; Kontrolldichte bei Berührung zu auswärtigen Beziehungen
Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein Optikereinzelhandelsgeschäft: Auskunftsklage über den Umsatz aus einer verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs aus einem Dauerschuldverhältnis; Berichtigung einer Prozesshandlung wegen offensichtlichen Irrtums
Nichtannahmebeschluss: Anforderungen der Gewährleistung des gesetzlichen Richters und des Rechtsschutzanspruch an Revisionszulassung im Zivilprozess – hier: keine grundsätzliche Bedeutung der Sache bei Anwendung anerkannter Rechtssätze auf konkreten Einzelfall – daher keine Revisionszulassung geboten – jedoch Bedenken gegen konkrete Anwendung der etablierten Maßstäbe des BGH in angegriffener Entscheidung