IT- und Medienrecht
Anreizregulierung im Energiesektor: Genehmigungsfähigkeit eines Investitionsbudgets für Maßnahmen eines Verteilernetzbetreibers in vor- oder nachgelagerten Netzen wegen notwendiger Integration von EEG-Anlagen – E.ON Netz GmbH
Das Medienrecht, welches im öffentlichen Recht, im Zivilrecht und auch im Strafrecht verankert ist, regelt sowohl private als auch öffentliche Information und Kommunikation. Das IT-Recht beschäftigt sich mit der rechtlichen Betrachtung von Sachverhalten aus der Informationstechnologie (IT).
Anreizregulierung im Energiesektor: Genehmigungsfähigkeit eines Investitionsbudgets für Maßnahmen eines Verteilernetzbetreibers in vor- oder nachgelagerten Netzen wegen notwendiger Integration von EEG-Anlagen – E.ON Netz GmbH
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Gegendarstellungsanspruchs begründet keinen schweren Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Textilreinigungsbetrieben: Wirksamkeit der Klauseln über eine Haftungsbegrenzung bei Verlust oder Bearbeitungsschäden des Reinigungsgutes
Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentlich-Zugänglichmachen eines auf einem erkennbar fremden Einladungsschreiben wiedergegebenen Landkartenausschnitts – Terminhinweis mit Kartenausschnitt
Amtshaftung: Steinschlag bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße
Zulässigkeit einer Leistungsklage bei Rechtshängigkeit einer positiven Feststellungsklage mit aus demselben streitigen Rechtsverhältnis abgeleitetem Anspruch
Krankenversicherung – Apotheker – kein Vergütungsanspruch oder Ersatz des Wertes oder der Beschaffungskosten bei pflichtwidriger Arzneimittelabgabe
Krankenversicherung – Arzneimittel – pharmazeutische Unternehmen tragen Risiko auch unverschuldet verursachter Angaben in der Lauer-Taxe – notwendige Beiladung von in Betracht kommenden Haftungsschuldnern – Zulässigkeit der echten Leistungsklage in Prozessstandschaft – notwendige Beiladung aller Krankenkassen – Anspruch auf Verzugszinsen und eines weitergehenden Verzugsschadens