Patent- und Markenrecht
Markenbeschwerdeverfahren – „Grönwohlder (Wort-Bild-Marke)“ – geographische Herkunftsangabe – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft
Sie benötigen Informationen zu aktuellen Gerichtsurteilen, auf die Sie sich im Streitfall berufen können? Informieren Sie sich in unserer Datenbank zu Ihrem Rechtsfall.
Markenbeschwerdeverfahren – „Grönwohlder (Wort-Bild-Marke)“ – geographische Herkunftsangabe – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft
Markenbeschwerdeverfahren – „Weingärten WIR SIND DIE WINZER (Wort-Bild-Marke)“ – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis
Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge: Gesetzliche Vertretung des Kindes durch die sorgeberechtigten Eltern; Bestellung eines Ergänzungspflegers
Kostenfestsetzungsverfahren: Einwand einer Mitteilungspflichtverletzung des gerichtlichen Sachverständigen gegen den Gerichtskostenansatz durch den alleinigen Kostenschuldner
Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen Teilung
Erstattungsfähigkeit der Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nach Abänderung des Urteils durch das Berufungsgericht
Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum Euro-Rettungsschirm mit Haushaltsautonomie des Bundestags vereinbar – Potentielle Gefährdung, jedoch keine Verletzung des Wahlrechts (Art 38 Abs 1 GG) durch Gewährleistungsermächtigungen zur Griechenland-Hilfe und zum Euro-Rettungsschirm – nationale Haushaltsautonomie als nicht entäußerbare Kompetenz der nationalen Parlamente – Wahrung der Mitwirkungsrechte des Bundestages an haushaltswirksamen Dispositionsentscheidungen sowie der Art und Weise der Mittelverwendung erforderlich – hier: Überschreitung der Überlastungsgrenze des Haushalts nicht festzustellen – Kein Automatismus zur Entäußerung des Budgetrechts des Bundestags – verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs 4 S 1 StabMechG erforderlich
Nichtannahme einer völlig unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 250 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten