Patent- und Markenrecht
Markenbeschwerdeverfahren – „Schneider/Schneider [Widerspruchsmarke zu 1)]/Schneider [Widerspruchsmarke zu 2)]/schneider fahrkomfort [Widerspruchsmarke zu 3)/Gemeinschaftsmarke]“ – Rücknahme der Widersprüche der Widersprechenden zu 1) und 2) – Wirkungslosigkeit der Beschlüsse des DPMA – Einrede der Nichtbenutzung – keine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung seitens der Widersprechenden zu 3) – Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ursprünglichen Inhaberin der Widerspruchsmarke zu 3) – jetzige Widersprechende zu 3) ist Partei kraft Amtes im Wege gesetzlichen Beteiligtenwechsels – Insolvenzverfahren hat keine Auswirkung auf die Entscheidung über die Beschwerde

