Steuerrecht
(Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG jede nicht in Geld bestehende Einnahme – Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn)
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(Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG jede nicht in Geld bestehende Einnahme – Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn)
(Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Kostenerstattung nicht ausgeschlossen – Unterscheidung zwischen Sachbezügen und Barlohn)
(Gutschein über in Euro lautenden Höchstbetrag für Warenbezug ist Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG – Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezügen)
(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 17/09 – Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich – Verzicht auf amtsärztliches Attest – freie Beweiswürdigung – Leseschwäche und Rechtschreibschwäche – Krankheitskostenanteil bei Internatsaufenthalt)
(Wirksamkeit eines Beschlusses nach § 6 FGO durch formlose Bekanntgabe – Sachaufklärungspflicht des FG – Rechtsirrtum eines steuerlich beratenen Steuerpflichtigen)
(Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Warenbezug aus allen Warengruppen)
(Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auch bei Kostenerstattung nicht ausgeschlossen)
MGV verletzt nicht das Zitiergebot und kann Saldierungsregeln aufstellen