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Patent- und Markenrecht

Markenbeschwerdeverfahren – Akteneinsicht – auf § 62 Abs. 1 MarkenG gestützter Akteneinsichtsantrag wandelt sich nach Eintragung der Marke in einen auf § 62 Abs. 2 MarkenG gestützten Antrag – Einsicht in Akten eingetragener Marken ist grundsätzlich frei – zur Grenze der freien Akteneinsicht – Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen an der nicht öffentlichen Zugänglichkeit – besonderes Interesse der Antragstellerin an Aktenteilen, die für die Eintragung der Marke im Wege der Verkehrsdurchsetzung maßgeblich waren und für Durchführung des Löschungsverfahrens bedeutend sind – Akten enthalten keine Angaben zu personenbezogenen Daten und betrieblichen Umsätzen – Interesse der Antragstellerin überwiegt – zur Kostenauferlegung