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Europarecht

Abschiebungsanordnung nach Frankreich (nach erfolglosem Erstasylverfahren in Deutschland und anschließendem erfolglosen Zweitasylverfahren in Frankreich und nunmehr weiteren Asylanträgen in Deutschland), Übernahmebereitschaft nach Art. 18 Abs.1 Buchst. d) Dublin III-VO belegt eine Ablehnung des Asylantrags in der Sache (nicht im Dublin-Verfahren) im aufnahmebereiten Staat, Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 23, 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO für dritten Asylantrag – Aufnahmeverpflichtung des Staates, der über zweiten Asylantrag in der Sache entschieden hat