Aktenzeichen M 6 S 16.4216
FeV FeV § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 48 Abs. 10
ZPO ZPO § 114, § 121 Abs. 2
VwGO VwGO § 80 Abs. 3 S. 1, § 80 Abs. 5, § 113 Abs. 1 S. 1, § 166
StVG StVG § 3 Abs. 2 S. 3
Leitsatz
Bei der Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne der BtMG kommt es lediglich auf eine mindestens einmalige Einnahme an, unabhängig von einer Teilnahme an Straßenverkehr oder dem Ort der Einnahme. Der Einwand, Khat (nur) im Urlaub in Äthiopien konsumiert zu haben, ist daher – ungeachtet der fehlenden Glaubwürdigkeit im vorliegenden Fall – im Fahrerlaubnisverfahren rechtlich unerheblich. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin A., A., für das Verfahren M 6 S 16.4216 wird abgelehnt.
II.
Der Antrag wird abgelehnt.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S und seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Am … November 2015 reiste der Antragsteller auf dem Luftweg aus Äthiopien kommend mit a. Gramm Khat im Reisegepäck in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.
Im Rahmen einer vom Landratsamt München als Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners deswegen geforderten ärztlichen Fahreignungsbegutachtung gab der Antragsteller am … Mai 2016 gegenüber der BegutachtungsstelleGmbH … an, zuletzt im Oktober 2015 im Urlaub in Äthiopien Khat konsumiert zu haben. DieGmbH kam in dem Gutachten zum Ergebnis, dass der Antragsteller kein Khat einnehme. Er habe gelegentlich Khat eingenommen im Zeitraum bis Oktober 2015 und nur bei Aufenthalten in seinem Heimatland Äthiopien (vgl. insbesondere auf den Seiten 4 und 8 des Gutachtens vom …7.2016 – Versandtag).
Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 8. September 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Nr. 1 des Bescheids), fordert ihn zur Abgabe seines Führerscheins und des Fahrgastbeförderungsscheins binnen 7 Tagen nach Zustellung des Bescheids auf (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von a. Euro an (Nr. 3) und ordnete in Nr. 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an. Nr. 5 des Bescheids enthält Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV begründete die Behörde mit der Fahrungeeignetheit des Antragstellers nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wegen des eingeräumten Konsums von Khat, das bzw. dessen Wirkstoff Cathinon in Deutschland schon seit mehreren Jahren dem Betäubungsmittelgesetz unterliege.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Behörde auf den Seiten 6 und 7 des Bescheids mit der Fahrungeeignetheit des Antragstellers unter Abwägung der Interessen der Verkehrssicherheit mit den persönlichen Interessen des Antragstellers, insbesondere an einer weiteren Berufsausübung mit seiner Fahrerlaubnis.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am … September 2016 und seinem damaligen Bevollmächtigten am … September 2016 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom … September 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am selben Tag, erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen Klage gegen den Bescheid (M 6 K 16.4214) und beantragte außerdem,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung des sofortigen Entzugs der Fahrerlaubnis aller Klassen und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung aller Klassen sowie gegen die Aufforderung, den Führerschein und den Fahrgastbeförderungsschein anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Der Antragsteller sei äthiopischer Staatsangehöriger und lebe seit Jahren in Deutschland. Er bestreite seinen Lebensunterhalt als A. Selbst wenn er den mehrfachen Konsum von Khat bis Oktober 2015 eingeräumt haben würde, so habe sich dies lediglich auf Äthiopien bezogen, wo deutsche Gesetze nicht gelten würden. Ein solcher Vortrag würde auch nur verwertbar sein, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung stattgefunden hätte. Angesichts des nachgewiesenen Nichtkonsums in Deutschland und der aus einem Entzug entstehenden wirtschaftlichen Katastrophe für den Antragsteller und seine Familie überwiege das private Interesse am Fortbestand der Fahrerlaubnis gegenüber einem öffentlichen Interesse. Seit dem letzten Konsum im Oktober 2015 sei der Antragsteller ordnungsgemäß in der Personenbeförderung tätig gewesen.
Mit weiterem Schriftsatz vom … September 2016 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers, diesem für das Klage- und Antragsverfahren Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu bewilligen. Die hierzu eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vom … September 2016 enthält im Feld B auf Seite 1 die Angabe, dass die Kosten der Prozessführung von einer Rechtsschutzversicherung oder einer anderen Stelle/Person getragen würden.
Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom 26. September 2016 seine Akte vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller könne nicht als A. arbeiten, weil er lediglich eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Mietwagen besitze. An seiner Angabe, bis … Oktober 2015 in Äthiopien Khat konsumiert zu haben, müsse er sich festhalten lassen. Bereits der einmalige Konsum schließe unabhängig vom Standort regelmäßig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers legte im weiteren Verlauf zwei Endbefunde des … Labor A. vom … Oktober 2016 und vom … November 2016 mit jeweils einem im Urin negativen Untersuchungsergebnis auf Amphetamine vor (Schriftsätze vom …10.2016 und …11.2016).
Außerdem führte sie mit Schriftsatz vom … Oktober 2016 ergänzend insbesondere noch aus, dass sich aus dem Untersuchungsbericht vom … Oktober 2016 die „vollständige Drogenfreiheit“ des Antragstellers über mindestens ein Jahr seit Oktober 2015 ergebe, er aber tatsächlich den Urlaub 2014 gemeint habe. Es habe sich um ein sprachliches Missverständnis gehandelt.
Mit Beschluss vom 2. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 K 16.4214 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Eine Abgabe der Führerscheine von Seiten des Antragstellers ist weder der Behördenakte noch den von den Beteiligten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen zu entnehmen.
II.
Sowohl der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind ohne Erfolg.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der benannten Bevollmächtigten des Antragstellers war abzulehnen.
Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt dabei nicht erst dann vor, wenn der erfolgreiche Ausgang des Prozesses gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr genügt zur Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit hiervon. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern.
Nach der der Kammer vorliegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vom … September 2016 werden jedoch die Kosten der Prozessführung von einer Rechtsschutzversicherung oder einer anderen Stelle/Person getragen (vgl. Feld B auf Seite 1 der Erklärung). Der Antragsteller bedarf also keiner Prozesskostenhilfe.
Da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolglos ist, war dem Antragsteller auch nicht gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO seine zur Vertretung bereite Bevollmächtigte beizuordnen.
2. Der eigentliche Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist zulässig, jedoch unbegründet und daher ohne Erfolg.
2.1 Der Antrag ist insoweit zutreffend gestellt, als der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom … September 2016 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 8. September 2016 enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen und seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung begehrt. Des Weiteren ist der Antrag zutreffend gestellt, als er außerdem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten, Verpflichtung zur Ablieferung der Führerscheine (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -; BayVGH, B. v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris) begehrt. Der Antrag erstreckt sich nicht auch auf die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids und die Kostenfestsetzungen in Nr. 5 des Bescheids.
2.2 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom 8. September 2016 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).
Dem genügt die umfangreiche und ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf den Seiten 6 und 7 im Bescheid. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren.
2.3 Hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheids vom 8. September 2016 angeordneten sofortigen Vollziehung war die aufschiebende Wirkung der Klage vom … September 2016 bezüglich der Nrn. 1 und 2 nicht wiederherzustellen.
2.3.1 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.
2.3.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom 8. September 2016 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung des Antragstellers nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zunächst ist festzustellen, dass der für diesen gerichtlichen Beschluss maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage – da der Antragsteller Anfechtungsklage erhoben hat – der des Erlasses bzw. der Zustellung des angefochtenen Bescheids vom 8. September 2016 am … September 2016 bzw. … September 2016 ist.
Mit dieser Maßgabe nimmt die erkennende Kammer zunächst vollumfänglich Bezug auf die ausführlichen Gründe des Bescheids vom 8. September 2016 und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Fahrerlaubnisbehörde hat sowohl die den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen zutreffend angegeben als auch im Ergebnis richtig festgestellt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen war, weil er sich wegen des Konsums vom Khat zuletzt im Oktober 2015 in Äthiopien als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Deswegen war auch die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Mietwagen) zwingend zu entziehen, § 48 Abs. 10 FeV.
2.3.3 Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Der Entziehung der Fahrerlaubnis lag der im Rahmen der Begutachtung bei der … GmbH vom Antragsteller selbst eingestandene Konsum von Khat zuletzt im Oktober 2015 zugrunde. Aus dem Gutachten sind keinerlei Verständigungsschwierigkeiten zwischen Antragsteller und Gutachter ersichtlich. Der nachträgliche Einwand, an sich einen Urlaub im Oktober 2014 gemeint zu haben, ist unglaubhaft. Es ist dagegen ohne weiteres glaubhaft, dass der Antragsteller bei der Begutachtung den Urlaub unmittelbar vor seiner Wiedereinreise am … November 2015 mit dem Khat-Fund in seinem Gepäck als einschneidendes Erlebnis mitgeteilt und auch so gemeint hat. Ein Urlaub im Oktober 2014 wurde jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller muss sich also an dieser Aussage festhalten lassen. Den Urlaub in den Oktober 2014 vorverlagern zu wollen folgt offensichtlich verfahrenstaktischen Erwägungen.
Im Rahmen der Begutachtung bedurfte es auch keiner Belehrung hinsichtlich von ihm zu machender Angaben. Vielmehr ist ein Fahrerlaubnisinhaber im Verfahren zu Überprüfung seiner Fahreignung zur Mitwirkung und zur Angabe zutreffender Tatsachen verpflichtet.
Hinsichtlich des Ortes des Konsums in Äthiopien, und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung ist auf die zutreffenden Ausführungen der Fahrerlaubnisbehörde hinzuweisen. Bei Khat als Betäubungsmittel im Sinne der Betäubungsmittelgesetzes kommt es lediglich auf eine mindestens einmalige Einnahme an, unabhängig von einer Teilnahme an Straßenverkehr oder dem Ort der Einnahme.
Die vorgelegten Befunde über Urinuntersuchungen vom … Oktober 2016 und … November 2016 sind daher für das vorliegende Verfahren hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnisse rechtlich unerheblich. Zudem ist hierzu anzumerken, dass aus den beiden Befunden lediglich ein jeweils negatives Untersuchungsergebnis hinsichtlich Amphetamine zu ersehen ist. Was das mit dem vorliegenden Fall des Konsums von Khat zu tun haben soll, ist nicht ersichtlich. Es den Befunden ergibt sich jedenfalls keinerlei Nachweis einer aktuell bestehenden angeblichen „vollständigen Drogenfreiheit“ des Antragstellers.
Daher müssen die persönlichen Interessen des Antragstellers – auch solche beruflicher Art – hinter den Interessen der Allgemeinheit – hier insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs – zurücktreten.
2.3.4 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnisse der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein und den Fahrgastbeförderungsschein abzuliefern. Diese – im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte – Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei ergeht die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe kostenfrei. Auslagen werden insoweit nicht erstattet.
4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 sowie 46.3 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).