Aktenzeichen 11 ZB 16.299
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2 Alt. 4
FZV § 3 Abs. 1 S. 3, Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 6, Abs. 4 S. 1
StVG § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3
StVZO § 31 Abs. 2, § 31a
VwGO § 86 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 5
Leitsatz
1. Erledigt sich die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage durch Zeitablauf nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, aber noch innerhalb der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, so ist das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. (amtlicher Leitsatz)
2 Die bloße unsubstantiierte oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, reicht nicht zur Darlegung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes. (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Berufung kann nicht auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gestützt werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter davon abgesehen hat, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen, und wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung auch nicht ohne einen solchen Beweisantrag aufdrängen musste. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
23 K 15.666 2015-12-01 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 4.800,-Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für ein auf ihren Namen zugelassenes Fahrzeug.
Bei einer Geschwindigkeitsmessung am 2. August 2014 um 9.41 Uhr in D. stellte die Polizei fest, dass mit dem Fahrzeug die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten wurde.
Mit Schreiben vom 11. August 2014 hörte die Zentrale Bußgeldstelle im Landratsamt O… die Klägerin im Bußgeldverfahren an.
Mit Schreiben vom 18. August 2014 teilte die I.-gesellschaft mbH mit, dass der Sachvorgang von der Klägerin übergeben worden sei, die als Halterin für dieses Fahrzeug vermerkt sei, da es sich um ein Firmenfahrzeug handele, das von einem stetig wechselnden Personenkreis genutzt werde. Es werde um Übermittlung eines Fotos gebeten. Man werde dann unaufgefordert auf den Vorgang zurückkommen.
Mit Schreiben vom 1. September 2014 wurde das Lichtbild der Geschwindigkeitsmessung an die Firma I.-GmbH übersandt und gebeten, die vollständigen Personalien des Fahrers innerhalb einer Woche mitzuteilen. Eine Antwort der Firma erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 24. November 2014 hörte das Landratsamt Landsberg am Lech (Landratsamt) die Klägerin zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an. Sie machte geltend, die Auferlegung der Fahrtenbuchauflage sei unzulässig, da keine Halteranhörung durchgeführt worden sei. Sie sei nur als Betroffene angehört worden. Unabhängig davon sei die Feststellung des Fahrers nicht unmöglich gewesen. Die Behörde sei offensichtlich davon ausgegangen, dass sie die Fahrerin gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein Bußgeldbescheid erlassen worden sei.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2015 verpflichtete das Landratsamt die Klägerin, bis 18. Januar 2016 ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … zu führen (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die sofortige Vollziehung der Nummer 1 an (Nr. 2) und verpflichtete die Klägerin, die Kosten des Bescheids in Höhe von 170,00 Euro zu tragen (Nr. 3).
Den dagegen erhobenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 2. April 2015 (Az. M 23 S 15.667) abgelehnt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat der Senat am 23. Juni 2015 zurückgewiesen. Der erstmals im gerichtlichen Eilverfahren vorgebrachte Einwand, die Klägerin sei nicht die Halterin des Fahrzeugs, sondern dies sei die Firma I.-gesellschaft mbH, sei nicht hinreichend substantiiert.
Mit Urteil vom 1. Dezember 2015, der Klägerin am 8. Januar 2016 zugestellt, wies das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 19. Januar 2015 ab. Die Klägerin habe auch im Hauptsacheverfahren nicht glaubhaft dargelegt, dass sie nicht Halterin des Fahrzeugs sei und keinerlei Einfluss auf dessen Verwendung habe. Zwar seien umfangreiche Unterlagen vorgelegt worden, die Klägerin habe aber trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise und Nachfragen verschwiegen, dass sie Alleingesellschafterin der Firma I.-gesellschaft mbH sei und hierüber falsche Angaben gemacht. Als Alleingesellschafterin obliege ihr alleine die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung. Eine „stille Gesellschafterin“ sei in einer solchen Konstellation gesetzlich nicht möglich. Selbst wenn das Fahrzeug als Dienstfahrzeug dem Geschäftsführer der Firma zugewiesen sein sollte, sei es der Klägerin als Alleingesellschafterin möglich, dem Geschäftsführer die Anweisung zur Führung eines Fahrtenbuchs zu geben.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, da sie nicht Halterin des Fahrzeugs sei. Das Verwaltungsgericht lege sich nicht fest, wer Halter des Fahrzeugs sei, sondern behaupte nur, dass die Klägerin als Alleingesellschafterin Einfluss auf die Verwendung des Fahrzeugs nehmen könne. Werde die Klägerin als Halterin behandelt, dann sei sie nicht ordnungsgemäß angehört worden und die Fahrerfeststellung sei nicht unmöglich gewesen. Das Urteil weiche darüber hinaus von einem in DAR 85, 227 veröffentlichten Urteil ab, mit dem regelmäßig die Gesellschaften als Fahrzeughalter angesehen würden. Zudem liege ein Verfahrensmangel vor, da die benannten Zeugen nicht einvernommen worden seien.
Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2016 erklärte die Klägerin, dass sie die Zulassung der Berufung zu dem Zweck anstrebe, um im Hauptsacheverfahren den bisherigen Klageantrag auf eine Fortsetzungsfeststellungklage umzustellen und feststellen zu lassen, dass der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei. Ihr stehe hierzu auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu, da sie Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend machen wolle, die ihr wegen der unberechtigten Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuchs entstanden seien. Darüber hinaus habe sie die Bescheidsgebühren von 170,- Euro bezahlt, die ihr zurückerstattet werden müssten. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt Halterin des Fahrzeugs gewesen. Deshalb habe auch keine Änderungsmitteilung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV ergehen müssen. Selbst wenn man die Klägerin anfänglich als Halterin ansehen würde, greife § 13 Abs. 1 Satz 1 FZV nicht, da es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Änderung der Haltereigenschaft gehandelt habe, sondern nur um eine Veränderung aufgrund der tatsächlichen Umstände.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, auch im Eilverfahren, und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht. Zwar hat der Senat trotz der Erledigung der Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. Januar 2015 durch Zeitablauf (Art. 43 Abs. 2 4. Alt. BayVwVfG) nach wie vor auch diesbezüglich über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, denn der Antrag ist weiterhin zulässig (1.). Es ist jedoch keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO hinreichend dargelegt bzw. es liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor (2. bis 6.).
1. Die Erledigung der Nummer 1 des Bescheids wirkt sich weder auf den Verfahrensgegenstand noch auf die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung aus. In Ermangelung einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist der Senat daran gehindert, das Berufungszulassungsverfahren mit einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu beenden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch weiterhin zulässig, denn die Erledigung zwischen den Instanzen lässt die Beschwer nicht entfallen. Vielmehr kann ein durch die angefochtene Entscheidung beschwerter Beteiligter einen Antrag auf Zulassung der Berufung allein zu dem Zweck einlegen und fortführen, damit in dem Berufungsverfahren die prozessualen Folgerungen aus der inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden (vgl. für die Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, B. v. 25.6.2015 – 9 B 69/14 – juris Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb. § 124 Rn. 43).
2. Hinsichtlich der Nummer 1 Bescheids hat der Antrag auf Zulassung der Berufung indes keinen Erfolg, denn die Klägerin hat trotz Eintritts der Erledigung durch Zeitablauf am 19. Januar 2016 die prozessualen Konsequenzen aus der Erledigung nicht bis zum Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gezogen und die Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage angekündigt sowie das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses dargelegt. Eine Zulassung der Berufung kommt aber in einer solchen Konstellation nur in Betracht, wenn der Rechtsbehelfsführer die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geltend machen kann und sie im Zulassungsantrag ausreichend darlegt (vgl. BVerwG, B. v. 21.8.1995 – 8 B 43/95 – NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B. v. 1.8.2011 – 8 ZB 11.345 – BayVBl 2012, 287; B. v. 21.1.2008 – 11 ZB 07.371 – juris Rn. 4). Die Ankündigung der Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage und die Darlegung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses mit Schriftsatz vom 8. Juli 2016 erfolgten erst weit nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags und können diesem deshalb nicht zum Erfolg verhelfen.
3. Darüber hinaus könnte die Berufung hinsichtlich Nummer 1 des Bescheids auch deshalb nicht zugelassen werden, weil die Klägerin ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht hinreichend dargelegt hat. Beruft sich ein Kläger auf einen vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung, muss er regelmäßig darlegen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BVerwG, B. v. 9.3.2005 – 2 B 111/04 – juris Rn. 7 m. w. N.; OVG Münster, B. v. 23.1.2003 – 13 A 4859 – NVwZ-RR 2003, 696; BayVGH, B. v. 24.10.2011 – 8 ZB 10.957 – juris Rn. 13). Die bloße unsubstantiierte oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, reicht hierfür nicht aus (OVG Lüneburg B. v. 29.8.2007 – 10 LA 31/06 – juris Rn. 6). Der Vortrag im Zulassungsverfahren, es sei zu erwarten, dass die Klägerin Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend macht, die ihr wegen der nach ihrer Auffassung unberechtigten Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuchs entstanden sind, genügt den genannten Anforderungen nicht.
4. Hinsichtlich der Kostenentscheidung in Nummer 3 des Bescheids bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ebenfalls ohne Erfolg. Die Begründung des Zulassungsantrags legt keine Gründe dar, die unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage für die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung im Bescheid sprechen. Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Rahmen der Überprüfung der Kostenentscheidung scheidet in der vorliegenden Konstellation aber aus.
Es kann dabei dahinstehen, ob die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts einschließlich Nebenbestimmungen bei Anfechtungsklagen gegen gebührenpflichtige Verwaltungsakte im Falle der Erledigung des Grundverwaltungsakts und etwaiger Nebenbestimmungen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidungen nur kursorisch zu berücksichtigen ist oder ob dabei die Rechtmäßigkeit des den Kostenentscheidungen zugrunde liegenden Grundverwaltungsakts in vollem Umfang zu überprüfen ist (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 StVG, § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG), denn die Klägerin hat eine Erledigungserklärung hinsichtlich des durch Zeitablauf erledigten Grundverwaltungsakts vor Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung weder abgegeben noch angekündigt.
Wird die Anfechtungsklage trotz Erledigung des Grundverwaltungsakts aufrechterhalten und die Klage damit unzulässig, folgt die Entscheidung hinsichtlich der Kostentragung der Entscheidung über die Grundverfügung des Verwaltungsakts, soweit keine besonderen Gründe für eine Abweichung vorliegen. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist nur im Falle der Erledigung der Grundverfügung während des Rechtsmittelverfahrens nach einer diesbezüglichen Erledigterklärung oder bei Erledigung der Grundverfügung vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung möglich. Stellt der Kläger im Berufungszulassungsverfahren trotz Erledigung vor Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht rechtzeitig auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren um und lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das klageabweisende Urteil nicht zu, so ist der Kläger verpflichtet, als Veranlasser der Amtshandlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG auch die Kosten des Bescheids zu tragen.
Im Übrigen wäre wohl selbst dann, wenn die Fahrtenbuchauflage mangels Haltereigenschaft gegenüber der Klägerin nicht hätte angeordnet werden können, die Klägerin zur Tragung der Kosten des Bescheids verpflichtet, denn sie ist Veranlasserin im Sinne des Gebührenrechts, solange sie entweder pflichtwidrig bei der Zulassung des Fahrzeugs entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 3. Februar 2011 (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV – BGBl I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl I S. 1573), falsche Angaben gemacht und diese nicht korrigiert hat oder pflichtwidrig ihrer Mitteilungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 FZV oder § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV nicht nachgekommen ist (vgl. VGH BW, B. v. 22.12.2014 – 10 S 299/14 – DÖV 2015, 390). Die Klägerin verkennt offensichtlich grundlegend die Pflichten eines Fahrzeughalters und den Sinn und Zweck der Zulassung von Fahrzeugen. Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV durch Zuteilung eines Kennzeichens, das nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FZV den Zweck hat, eine Identifizierung des Halters zu möglichen, da der Halter sowohl nach § 3 Abs. 4 FZV als auch nach § 31 Abs. 2 StVZO für sein Fahrzeug verantwortlich ist. Deshalb ist es nicht zulässig, eine Zulassung unter Angabe falscher Halterdaten zu beantragen, so wie es die Klägerin offensichtlich für sich in Anspruch nimmt, sondern nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FZV sind im Rahmen eines Antrags auf Zulassung die zutreffenden Halterdaten anzugeben und nachträgliche Änderungen sind entweder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV oder § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen. Dass dies nur bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen über das Kraftfahrzeug gelten soll, lässt sich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht entnehmen und widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Zulassungsvorschriften. Demgegenüber kann die Behörde den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nach § 5 Abs. 1 FZV oder § 13 Abs. 1 Satz 6 FZV untersagen, wenn der Halter oder Eigentümer seinen Pflichten nicht nachkommt.
Soweit die Klägerin daher behauptet, sie habe das Fahrzeug offenbar absichtlich entgegen den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf sich persönlich zugelassen, obgleich sie von Anfang an nicht die Halterin gewesen sei, muss sie sich an dem von ihr gesetzten Rechtsschein festhalten lassen und die Kosten für die behördlichen Maßnahmen tragen. Die Behörde konnte vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auch nicht erkennen, dass hier ggf. schon bei der Zulassung falsche Angaben zum Halter gemacht wurden. Im behördlichen Verfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Januar 2015 vortragen lassen, sie sei in ihrer Funktion als Halterin nicht an der Ermittlung des Fahrers beteiligt worden, da ihr nur eine Betroffenenanhörung und keine Halteranhörung zugegangen sei. Auch die Firma I.-GmbH hat mit Schreiben vom 18. August 2014 mitgeteilt, die Klägerin sei als Halterin vermerkt. Es bestanden daher bei Erlass des Bescheids keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin entgegen den Eintragungen im Fahrzeugregister nicht Halterin des Fahrzeugs sein könnte. Erstmals mit dem Antrag vom 19. Februar 2015 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung trug der Prozessbevollmächtigte vor, die Klägerin sei nicht Halterin des Fahrzeugs.
5. Eine Divergenz ist nicht hinreichend dargelegt, denn die Klägerin bezeichnet schon kein Urteil der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte, von dem das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht. Das unter der Fundstelle DAR 1985, 227 veröffentlichte Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Januar 1985 (1 Ob OWi 363/84) und die genannten Entscheidungen eines Kölner und eines Düsseldorfer Gerichts sind zur Begründung einer Divergenz nicht geeignet.
6. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, da angebotene Zeugen nicht vernommen worden seien.
Daraus ergibt sich jedoch kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel. Das Verwaltungsgericht hat durch die unterbliebene weitere Sachaufklärung nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter davon abgesehen hat, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen, und wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung auch nicht ohne einen solchen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2016 – 11 ZB 16.61 – juris Rn. 15; B. v. 14.7.2015 – 5 ZB 14.1162 – juris, B. v. 7.12.2009 – 7 ZB 09.146 – juris). Der Prozessbevollmächtigte der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2015 keinen Beweisantrag gestellt, sondern gemäß dem Sitzungsprotokoll ausdrücklich auf die Einvernahme des von ihm mitgebrachten Zeugen Herrn Markus E. verzichtet. Darüber hinaus hat er auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet und auch danach keinen Beweisantrag gestellt, sondern nur noch verschiedene Kontoauszüge vorgelegt. Es musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, den Ehegatten der Klägerin, auf dessen Einvernahme der Bevollmächtigte ausdrücklich verzichtet hatte, doch als Zeugen zu hören. Weitere Zeugen wurden zu keiner Zeit benannt.
7. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).