Aktenzeichen 10 U 3900/16
Leitsatz
Verfahrensgang
19 O 13848/14 2016-09-08 Endurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 27.09.2016 – soweit darüber nicht bereits durch Beschluss vom 14.03.2017 entschieden wurde – wird das Endurteil des LG München I vom 08.09.2016 (Az. 19 O 13848/14) in Nr.
I. und III. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 3.337,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2014 zuzüglich vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 € zu bezahlen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 66% und die Beklagten samtverbindlich 34%.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 18% und die Beklagten samtverbindlich 82%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat, soweit darüber nicht bereits durch Beschluss vom 14.03.2017 (Bl. 142/144 d.A.) entschieden wurde, in der Sache Erfolg.
I.
Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfall bejaht. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er den Roller auf Grund seiner Verletzungen im Januar und Februar 2014 nicht nutzen konnte. Das Gutachten, aus welchem sich der Totalschaden mit einer Wiederbeschaffungsdauer von 21 Tagen ergibt, datiert vom 10.01.2014. Der Kläger hätte bis zur körperlichen Genesung ausreichend Zeit gehabt, die später durchgeführte Reparatur in Auftrag zu geben oder ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, so dass Nutzungsausfall tatsächlich nicht entstand. Im Übrigen sind fiktive Fahrt- und Besichtigungskosten (bezüglich der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs) nicht erstattungsfähig. Fahrtkosten in Höhe von 143,30 € wurden durch das Landgericht rechtskräftig abgewiesen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I 1 Fall 2, 97 I, 100 IV ZPO
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.