Verkehrsrecht

Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall zwischen einem Fahrzeug und einem Sattelzug

Aktenzeichen  20 O 22066/15

Datum:
14.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 249

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger € 3.108,55 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2015 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
Der Sachverständige … dessen hohe fachliche Qualifikation dem Gericht aufgrund einer Vielzahl von Gutachten wohl bekannt ist, gelangt nachvollziehbar und überzeugend zu der zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme, dass aus fahrtechnischer Sicht der vorliegende Unfall durch den Beklagten zu 1) nur dann zu vermeiden gewesen wäre, wenn dieser mit seinem Sattelzug im Zuge der s-förmigen Verschwenkung der Zufahrt zu dem geradlinigen Straßenabschnitt äußerst rechts gefahren wäre und hierbei in den rechten Straßenbereich des gradlinig weiterführenden Straßenabschnittes eingebogen wäre.
Der Unfall wäre aus fahrtechnischer Sicht durch den Fahrer des klägerischen Fiat Ducato zu vermeiden gewesen, wenn dieser bei der zur Verfügung stehenden Straßenbreite wesentlich weiter links gefahren und nach links orientiert in die weiterführende geradlinige Straße eingebogen wäre.
Aufgrund dieser sachverständigen Ausführungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall zu gleichen Teilen von den jeweiligen Fahrern der beteiligten Fahrzeuge verursacht wurde.
Für beide Fahrer wäre der Unfall vermeidbar gewesen, wenn sie jeweils die zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite einerseits nach links (klägerischer Fahrer) andererseits nach rechts (Fahrer des Beklagtenfahrzeugs) ausgeschöpft hätten.
Das Gericht geht daher von einer Haftungsquote von 50 % aus, weshalb dem Kläger die Hälfte des ihm entstandenen Schadens zuzusprechen war.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91, 92 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

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