Aktenzeichen 25 U 2457/17
Leitsatz
Verfahrensgang
25 U 2457/17 2017-08-24 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.06.2017, Aktenzeichen 26 O 21955/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger verlangt von der Beklagten Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel vollumfänglich weiter.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.06.2017, Aktenzeichen 26 O 21955/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 24.08.2017 (Bl. 70/74 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.09.2017 (Bl. 76 d.A.) mitgeteilt, dass weiterhin an der Berufung festgehalten wird, dies aber nicht begründet. Weitere Ausführungen des Senats erübrigen sich daher.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3, 4, 9 ZPO, 47, 48 GKG bestimmt.