Aktenzeichen Vf. 84-VI/15
BV Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 528, § 529 Abs. 2 S. 1
Leitsatz
1. Wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung nach Art. 51 Abs. 2 S. 1 BayVfGHG ist Beschwerdegegenstand einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde (in Bayern) grundsätzlich die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden können. (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine gegen die Abweisung einer zivilrechtlichen Klage gerichtete Verfassungsbeschwerde, mit der das willkürliche und gehörswidrige Übergehen eines Beweisangebots gerügt wird, genügt des Darlegungsanforderungen aus Art. 51 Abs. 1 S. 1 BayVfGHG nicht und ist damit unzulässig, wenn die Berufungsentscheidung nicht vorgelegt wird und unklar bleibt, ob die Verfassungsbeschwerde die Begründung für die Ablehnung der Beweisanträge durch das Berufungsgericht vollständig wiedergibt. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
3 S 30/15 2015-10-01 Endurteil LGBAMBERG AG Bamberg
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Urteile des Amtsgerichts Bamberg vom 19. Februar 2015 Az. 120 C 689/13 und des Landgerichts Bamberg vom 1. Oktober 2015 Az. 3 S 30/15.
1. Mit Schriftsatz vom 24. April 2013 erhob der Beschwerdeführer Klage zum Amtsgericht Bamberg. Er erstrebte die Verurteilung der beiden Beklagten zur Zahlung von 1.657,87 € als Gesamtschuldner an seine Haftpflichtversicherung zuzüglich der Erstattung außergerichtlicher Auslagen. Die Haftpflichtversicherung hatte diesen Betrag zur Regulierung eines von den Beklagten geltend gemachten Schadens am Pkw der Beklagten zu 2 gezahlt. Die Beklagten hatten angegeben, diesen Schaden habe der Beschwerdeführer beim Einparken mit seinem Fahrzeug an der Beifahrerseite des am 9. Mai 2012 daneben abgestellten Pkw der Beklagten zu 2 verursacht. Der Beschwerdeführer bestritt dies und trug vor, am 17. Mai 2012 habe eine Besichtigung der abgestellten Fahrzeuge durch zwei Polizeibeamte stattgefunden, nachdem der Beklagte zu 1 am 16. Mai 2012 den Schaden bemerkt haben wolle. Die Polizeibeamten hätten gemeint, Schäden an der Stoßstange vorn rechts am Pkw des Beschwerdeführers und Beschädigungen an der Beifahrerseite des Pkw der Beklagten zu 2 feststellen zu können, die der Höhe nach übereinstimmen könnten. Auf Veranlassung des Beschwerdeführers habe ebenfalls am 17. Mai 2012 der sachverständige Zeuge H. beide Fahrzeuge besichtigt und festgestellt, dass am Pkw des Beschwerdeführers vorn rechts weiße Schleifpaste angebracht sei, um eine Beschädigung vorzutäuschen. Darunter sei der unbeschädigte Lack zum Vorschein gekommen. Die an der Stoßstange vorhandene kleine Eindellung habe nicht mit der Beschädigung am anderen Pkw korrespondiert, wobei an diesem auch keine Kratzer vorhanden gewesen seien. Als Beweis benannte er – neben einer vorgelegten schriftlichen Stellungnahme – den sachverständigen Zeugen H.
Das Amtsgericht erholte ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung, der Schaden am Beklagtenfahrzeug müsse vom klägerischen Fahrzeug herrühren.
Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 30. Mai 2014 zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Örtlichkeiten und der Lage und Richtung der Kratzspuren an den beiden Fahrzeugen die Schäden vom klägerischen Fahrzeug herrühren müssten. Bei der Ortsbesichtigung am 20. Mai 2014 sei festgestellt worden, dass das Beklagtenfahrzeug bereits repariert und der Schaden am klägerischen Fahrzeug durch andere Schäden überlagert worden sei. Es habe deshalb auf die Feststellungen und Fotos der Polizei zurückgegriffen werden müssen. Auf den Lichtbildern in der polizeilichen Akte seien deutliche Kratzspuren am klägerischen Pkw an der Stoßstange vorn rechts in vertikaler Richtung und am Beklagtenfahrzeug an der Türkante der Vordertür und der Hintertür unterhalb der Stoßleiste erkennbar; außerdem sei am Beklagtenfahrzeug die Tür vorn rechts an der Stoßleiste und unterhalb davon leicht eingedrückt. Die Beschädigungen korrespondierten der Höhe nach.
Der Beschwerdeführer beanstandete, dass sich das Gutachten nicht mit der von ihm vorgelegten Stellungnahme des Zeugen H. auseinandersetze und beantragte mündliche Anhörung des Sachverständigen, zu der auch der Zeuge H. geladen werden solle.
Das Gericht lud daraufhin den Sachverständigen, aber nicht den Zeugen H. Im Termin erklärte der Sachverständige, dass es für die Schadenskorrespondenz drei Kriterien gebe: die Höhe der jeweiligen Anstoßstelle, die Oberflächenmorphologie und dass die jeweiligen Beschädigungen die gleichen Kräfte in die entgegengesetzte Richtung aufzeigten. Die auf den Lichtbildern sichtbaren Kratzspuren am klägerischen Fahrzeug könnten nicht durch Schleifpaste verursacht sein.
Der Beschwerdeführer bot ergänzend die Zeugin S. zum Beweis dafür an, dass der Beklagte zu 1 am Fahrzeug des Beschwerdeführers manipuliert habe.
2. Mit dem angegriffenen Urteil vom 19. Februar 2015 wies das Amtsgericht Bamberg die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage gegen den Beklagten zu 1 sei unbegründet, weil die Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers nur an die Beklagte zu 2 als Halterin des Fahrzeugs geleistet habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe außerdem unzweifelhaft fest, dass der Schaden am Pkw der Beklagten zu 2 beim Einparken durch den Beschwerdeführer verursacht worden sei. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige habe ausgeführt, dass die Beschädigung am Fahrzeug der Beklagten zu 2 sowohl nach der Höhe der jeweiligen Anstoßstellen als auch aufgrund der Oberflächenmorphologie durch einen missglückten Einparkvorgang mit dem Pkw des Beschwerdeführers verursacht worden sei; dass die am Fahrzeug des Beschwerdeführers vorgefundene Beschädigung durch Schleifpaste hervorgerufen worden sei, habe der Sachverständige ausgeschlossen. Auch für das Gericht sei erkennbar gewesen, dass auf den von den Polizeibeamten angefertigten Lichtbildern sowohl eine Beschädigung am Fahrzeug des Beschwerdeführers als auch am Fahrzeug der Beklagten zu 2 vorhanden gewesen sei.
Der Vortrag des Beschwerdeführers, der Beklagte zu 1 habe erst am Tag nach der Unfallaufnahme Schleifpaste am Fahrzeug des Beschwerdeführers angebracht, um eine Schadensverursachung vorzutäuschen, sei falsch. Insoweit erachte das Gericht eine Vernehmung des Zeugen H. nicht für erforderlich. Soweit dieser in seiner schriftlichen Stellungnahme angegeben habe, dass am 17. Mai 2012 eine Beschädigung am Pkw des Beschwerdeführers nicht vorgelegen habe, sei dies aufgrund der polizeilichen Lichtbilder widerlegt. Die Einvernahme eines Zeugen,
der nach dem eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme das Gericht mit der Unwahrheit bedienen würde, sei keinesfalls angezeigt.
Auch einer Vernehmung der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugin S. habe es nicht bedurft. Diese hätte allenfalls Angaben machen können, ob der Beklagte zu 1 eine Manipulation am Fahrzeug des Beschwerdeführers vorgenommen habe, nicht aber ob die Schäden an beiden Fahrzeugen korrespondierten. Angesichts der Feststellung des Sachverständigen, dass durch das Anbringen von Schleifpaste keinesfalls die Beschädigungen am Fahrzeug des Beschwerdeführers hätten nachgeahmt werden können, sei es nicht nachvollziehbar, dass entsprechende Manipulationen durch den Beklagten zu 1 vorgenommen worden seien. Bereits bei der polizeilichen Unfallaufnahme seien miteinander kompatible Kratzspuren an beiden Fahrzeugen festgestellt worden; insofern habe keine Notwendigkeit bestanden, am Fahrzeug des Beschwerdeführers durch Manipulation einen weiteren Schaden vorzutäuschen.
3. Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil Berufung ein, mit der er seine Ansprüche weiterverfolgte. Er rügte, das Amtsgericht hätte die von ihm benannten Zeugen H. und S. vernehmen müssen. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen beruhe auf einer vermuteten Anstoßsituation; die Besichtigung sei am 20. Mai 2014 erfolgt, und beide Fahrzeuge seien bereits repariert gewesen. Der gerichtliche Sachverständige habe sich nicht mit der Feststellung des Zeugen H. auseinandergesetzt, am Fahrzeug der Beklagten zu 2 seien keine Kratzer vorhanden gewesen. Der Zeuge H. habe beide Fahrzeuge in unrepariertem Zustand gesehen und festgestellt, dass am Pkw des Beschwerdeführers nach dem Entfernen von Schleifpaste unbeschädigter Lack zum Vorschein gekommen sei und die Eindellung am Stoßfänger dieses Pkw nicht mit der Beschädigung des anderen Pkw korrespondiere.
Das Landgericht Bamberg wies die Berufung mit dem angegriffenen Urteil vom 1. Oktober 2015 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass Beweisaufnahme und Beweiswürdigung des Amtsgerichts im Ergebnis zutreffend seien.
4. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge und beanstandete, dass die von ihm benannten Zeugen H. und S. weder in erster noch in zweiter Instanz gehört worden seien. Ihre Aussagen seien auch nicht in das gerichtliche Sachverständigengutachten eingeflossen. Für die Entscheidung sei der Zustand der Fahrzeuge unmittelbar nach dem Unfall von Bedeutung. Bei Zugrundelegung der ins Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen wären der gerichtliche Sachverständige und mit ihm das Gericht zu einem anderen Ergebnis gekommen.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 wies das Landgericht Bamberg die Anhörungsrüge zurück. Es habe sich in seinem Urteil vom 1. Oktober 2015 damit auseinandergesetzt, weshalb den Beweisangeboten nicht nachzugehen sei. An dieser Rechtsansicht sei festzuhalten. Das rechtliche Gehör gebe keinen Anspruch darauf, dass das Gericht der Rechtsansicht des Beschwerdeführers folge.
II.
1. Mit der am 22. Dezember 2015 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verstöße gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).
Weder das Amtsgericht noch das Landgericht habe die von ihm benannten Zeugen H. und S. gehört. Es verstoße gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs und das Willkürverbot, benannte Zeugen zu dem Unfallhergang und zu den eingetretenen Unfallschäden nicht zu hören, insbesondere weil der Augenschein durch den gerichtlichen Sachverständigen erst zwei Jahre nach dem Unfall stattgefunden habe. Beide Gerichte hätten eine Beweiswürdigung vorgenommen, ohne die Zeugen gehört zu haben.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sind in der Verfassungsbeschwerde die Handlung oder Unterlassung der Behörde, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, zu bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gehört dazu auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 30.4.1992 – Vf. 61-VI-91 – juris Rn. 19; vom 26.7.2012 – Vf. 88-VI-11 – juris
Rn. 18; vom 10.2.2014 – Vf. 53-VI-12 – juris Rn. 17). Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar derart dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 10.2.2014 – Vf. 53-VI-12 – juris Rn. 17). Der eigene Sachvortrag darf durch Bezugnahmen zwar ergänzt werden, er muss aber aus sich heraus verständlich bleiben. Anlagen können den eigenen Sachvortrag nicht ersetzen. Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs sein, aufgrund eines undifferenzierten Verweises auf die Anlagen den verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt und die daraus hergeleitete Verletzungsrüge selbst zu ermitteln (vgl. zur Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG entsprechenden Vorschrift des § 92 BVerfGG BVerfG vom 21.6.1989 BVerfGE 80, 257/263; vom 23.1.1991 BVerfGE 83, 216/228; vom 23.2.2016 – 2 BvR 63/16 u. a. – juris Rn. 1). Nimmt der Beschwerdeführer hingegen Bezug auf Schriftstücke, die weder beigefügt noch bereits zuvor Bestandteil der Akten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens geworden sind, hat er zumindest ihren wesentlichen Inhalt anzugeben (VerfGHE 19, [14]/15).
2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
a) Für die Frage, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstöße gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot
(Art. 118 Abs. 1 BV) vorliegen, kommt es zunächst nur auf das angegriffene Berufungsurteil des Landgerichts Bamberg vom 1. Oktober 2015 an. Wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) ist Beschwerdegegenstand immer die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden können (Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 120 Rn. 22; Holzner, Verfassung des Freistaates Bayern, 2013, Art. 120 Rn. 27). Eine im Instanzenzug vorhergehende Entscheidung wäre für die verfassungsgerichtliche Prüfung nur dann unmittelbar maßgeblich, wenn – wie im Fall der Nichtzulassung eines der Zulassung bedürfenden Rechtsmittels – das letztinstanzliche Gericht keine umfassende materielle Prüfung vornimmt (vgl. dazu VerfGH vom 9.2.2015 BayVBl 2015, 779 Rn. 55; vom 19.2.2015 BayVBl 2015, 410 Rn. 15, jeweils m. w. N.). Im hiesigen Ausgangsverfahren war die Berufung jedoch ohne Weiteres zulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), so dass das Landgericht das inhaltliche Ergebnis des amtsgerichtlichen Urteils im Umfang der Berufungsanträge ebenso vollständig zu prüfen hatte wie im Berufungsverfahren geltend gemachte Verfahrensmängel (vgl. §§ 528, 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf das Urteil des Amtsgerichts Bamberg kann es daher nur dann ankommen, wenn die gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist (vgl. VerfGH vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 22; vom 1.2.2016 BayVBl 2016, 481 Rn. 21; vom 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 30).
b) Eine Grundrechtsverletzung durch das landgerichtliche Urteil legt der Beschwerdeführer nicht in der oben zu 1. geschilderten Weise dar.
aa) Die Ablehnung eines Beweisantrags kann einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör begründen, wenn das Gericht das Prozessrecht in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.4.2005 VerfGHE 58, 108/111; vom 17.12.2012 FamRZ 2013, 1234/1236). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot setzt voraus, dass die Entscheidung unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, sondern schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 9.1.2015 – Vf. 1-VI-14 – juris Rn. 18). Die Beurteilung, ob ein Verfassungsverstoß zum Nachteil des Beschwerdeführers vorliegen kann, setzt damit voraus, dass auch die Begründung des letztinstanzlichen Gerichts für die Ablehnung der Beweisanträge bekannt ist.
bb) Der Beschwerdeführer hat aber weder den Inhalt der Berufungsentscheidung mitgeteilt noch diese vorgelegt. Auf Seite 15 der Verfassungsbeschwerde wird vorgetragen, das Landgericht habe ausgeführt, die Beweisaufnahme und die Beweiswürdigung des Amtsgerichts seien im Ergebnis zutreffend. Auf Seite 17 heißt es, das Landgericht habe dem Zeugen H. einerseits die besondere Sachkunde abgesprochen und zum anderen ausgeführt, eine Überzeugung, dass der Beschwerdeführer den Unfall nicht verursacht habe, hätte auch dann nicht gewonnen werden können, wenn man unterstelle, dass der Zeuge die in sein Wissen gestellten Tatsachen – subjektiv richtig – bekundet hätte. Die Vernehmung der Zeugin S. habe das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, die Gründe für das Hantieren des Beklagten am Pkw des Beschwerdeführers könnten unterschiedlich sein, weshalb die Anhörung der Zeugin nicht erforderlich gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, ob es sich dabei um die vollständige Wiedergabe der Begründung des Landgerichts handelt. Die Formulierung, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei „im Ergebnis” zutreffend, spricht dafür, dass sich das Landgericht die Begründung des Amtsgerichts nicht in vollem Umfang zu eigen gemacht hat. Auch aus dem Inhalt der Anhörungsrüge vom 15. Oktober 2015 und dem dazu ergangenen Beschluss des Landgerichts vom 27. Oktober 2015 geht nicht hervor, wie die vollständige Begründung des Landgerichts lautet; im Beschluss vom 27. Oktober 2015 wird vielmehr auf die im Protokoll vom 1. Oktober 2015 niedergelegte Rechtsansicht verwiesen. Das Protokoll wurde vom Beschwerdeführer weder vorgelegt noch wurde sein wesentlicher Inhalt mitgeteilt.
Damit bleibt unklar, ob es sich bei den Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde um die vollständige Wiedergabe der Begründung für die Ablehnung der Beweisanträge handelt, und ob die gerügten Verfassungsverstöße des Amtsgerichts auch in der Berufungsentscheidung noch enthalten sind. Für die Beurteilung eines Verfassungsverstoßes ist es aber von Bedeutung, ob das Gericht die Beweiserhebung abgelehnt hat, weil es die Zeugen als ungeeignetes Beweismittel ansah – was mit der Begründung, das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache stehe schon fest, nicht zulässig wäre (Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 284 Rn. 12) – oder ob es die Vernehmung der Zeugen zulässigerweise deshalb abgelehnt hat, weil es die in ihr Wissen gestellten Tatsachen als wahr unterstellte, daraus aber nicht den vom Beschwerdeführer gewünschten Schluss zog, etwa weil die Möglichkeit bestand, dass der Zustand der Fahrzeuge zwischen der Besichtigung durch die Polizeibeamten und der Besichtigung durch den Zeugen H. verändert worden war.
Hinsichtlich der Zeugin S. enthält der Vortrag des Beschwerdeführers von vornherein keine schlüssige Darlegung eines Verfassungsverstoßes. Entgegen seinem Vortrag auf Seite 16 der Verfassungsbeschwerde hatte er sie nicht als direkte Tatzeugin angeboten, sondern für einen späteren Vorgang. Dass der Beklagte zu 1 am Fahrzeug des Beschwerdeführers Manipulationen vorgenommen habe, konnte das Gericht aber als wahr unterstellen, weil daraus nicht zwingend zu schließen war, dass es zuvor keine Berührung der beiden Fahrzeuge gegeben haben konnte. Weshalb dies willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Schließlich legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Einvernahme der von ihm benannten Zeugen zu einer Haftung auch des Beklagten zu 1 hätte führen können; eine solche Haftung haben die Gerichte abgelehnt, weil die Versicherung nur an die Beklagte zu 2 geleistet habe.
IV.
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).