Verkehrsrecht

Dashcam-Aufzeichnung – Beweissicherungsinteresse bei Verkehrsunfall

Aktenzeichen  3 O 1200/15

Datum:
1.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2016, 116130
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1
BDSG BDSG § 6b Abs. 1 Nr. 3
KUG KUG § 22 S. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 2
StVG StVG § 7, § 17 Abs. 1, Abs. 2, § 18
VVG VVG § 115
BGB BGB § 823 Abs. 1
StVO StVO § 8 Abs. 1, Abs. 2, § 16 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

1 Die Aufnahmen einer Dashcam, die technisch so gestaltet ist, dass sie nur die 15 Sekunden vor und nach einem “auslösenden Ereignis” (starke Bremsung, starke Seitenfliehkräfte, Kollision) dauerhaft speichert und die sonstigen Aufnahmen ohne auslösendes Ereignis alle 30 Sekunden endgültig und nicht mehr rekonstruierbar überschreibt, sind im Zivilprozess verwertbar. (redaktioneller Leitsatz)
2 Hat ein Vorfahrtsberechtigter ein entsprechendes Richtungszeichen gesetzt, darf der Wartepflichtige grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte seinem Richtungszeichen entsprechend abbiegt. Dies gilt nicht, wenn besondere Umstände zu Zweifeln Anlass geben, sich der Vorfahrtsberechtigte etwa nicht einordnet oder mit unvermindert hoher Geschwindigkeit fährt. (redaktioneller Leitsatz)
3 Das Verbot, außer in den in § 16 Abs. 2 S. 2 StVO genannten Fällen mit eingeschaltetem Warnblinklicht zu fahren, dient nicht dem Schutz des Wartepflichtigen vor einem Irrtum über die Absicht des Vorfahrsberechtigten, abzubiegen. (redaktioneller Leitsatz)
4 Ein grober Verstoß des Wartepflichtigen gegen die Vorfahrtsregelung des § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVO kann dazu führen, dass im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung auch die erhöhte Betriebsgefahr eines vorfahrtsberechtigten Busses vollständig zurücktritt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
BESCHLUSS:
Der Streitwert wird auf 7.456,33 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist vollumfänglich unbegründet.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch aus §§ 18, 7, 17 StVG, § 115 VVG oder § 823 Abs. 1 BGB zu.
Zwar wurde beim Betrieb eine eines Kraftfahrzeuge durch die Beklagte zu 2) ein anderes Fahrzeug, welches von der Klageseite gehalten wurde, beschädigt, jedoch steht für das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die im Rahmen der Haftungseinheit auch bei der Klägerin zu berücksichtigende Mitverursachung des Unfallgeschehens durch die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, der Zeugin, einen derart schwerwiegenden Verkehrsverstoß darstellt, das es gerechtfertigt ist, die Betriebsgefahr des auf Beklagtenseite beteiligten Busses ganz zurücktreten zu lassen.
1. Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs hat die, dem Beklagtenfahrzeug zugute kommende Vorfahrt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO verletzt.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO durfte die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nur dann Einbiegen, wenn der Vorfahrtsberechtigte weder behindert noch gefährdet wird. Hierbei ist jedoch zu erwägen, dass der Wartepflichtige grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass wenn der Vorfahrtberechtigte ein entsprechendes Richtungszeichen gesetzt hat, dass der Vorfahrtberechtigte in die nächste Seitenstraße einbiegt (vgl. Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 8 StVO, Rn. 63 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt aber nur dann, wenn sich diese Absicht zusätzlich in der Fahrweise des Vorfahrtsberechtigten äußert, wie z.B. in einer Verringerung der Geschwindigkeit (vgl. Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 8 StVO, Rn. 63 mit weiteren Nachweisen). Zudem darf man sich auch auf die Richtungsanzeige nicht verlassen, wenn besondere Umstände zu Zweifeln Anlass geben, wie zum Beispiel fehlendes Einordnen und unvermindert hohe Geschwindigkeit.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der durchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen, Angaben des Sachverständigen, der Parteivernehmung der Beklagten zu 2) und der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung des Unfallgeschehens, dass ein irreführendes Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers durch die Beklagte zu 2), welches ein Vertrauen der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, dass der Bus an der Kreuzung nach rechts abbiegen würde und die Zeugin gefahrlos einfahren könne, nicht nachgewiesen werden konnte. Die Beweislast für die entlastenden Umstände trägt hierbei der, der sie geltend macht (vgl. RGZ 114, 73). Dieser Nachweis ist der Klageseite nicht gelungen.
a. Zu diesem Punkt wurde die Zeugin als auch die Zeugin, sowie die Beklagte zu 2) als Partei einvernommen. Alle drei Personen sagten einen nachvollziehbaren in sich schlüssigen und auch detailreichen Sachverhalt aus. Das Gericht kann somit nicht sagen, welcher der Aussagen eine erhöhte Beweiskraft zukommt. Das Gericht hat insbesondere berücksichtigt, dass sowohl die Zeugin als auch die Beklagte zu 2) ein persönliches Interesse an einer entsprechenden Sachverhaltsdarstellung haben. Jedoch konnte aus Sicht des Gerichtes kein eventueller Be- und Entlastungseifer festgestellt werden. Die einzig unabhängige Zeugin vermochte im Rahmen ihrer uneidlichen Einvernahme auszuführen, dass zunächst einmal keine Geschwindigkeitsreduzierung des Busses wahrgenommen wurde, sowie dass sie einen Blinker nach rechts gesehen habe. Soweit ihr gesagt werde, dass eventuell die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen sein soll, hätte sie dies nicht wahrgenommen. Sie hätte es nach ihrer Einschätzung aus ihrer Position aber aus wahrnehmen können. Im Rahmen der Verhandlung und auch in Ergänzung zu seinem Sachverständigengutachten vom 20.01.2016 führte der glaubhaft und glaubwürdige Sachverständige aus, welcher ein widerspruchsfreies und gut nachvollziehbares Gutachten erstattete, dass unter Berücksichtigung der Video-Aufnahmen und des Umstandes, dass die Zeugin erst im Anfahren begriffen war und ein wenig hinter der Zeugin gewesen sei, sei es aus seiner Sicht nicht mit Sicherheit zu sagen, dass der andere Blinker auf der linken Seite auch zu sehen gewesen wäre, so dass das Gericht davon ausgeht, dass allein der rechte Blinker nicht nachweislich gesetzt war.
b. In gewissem Maße gegen die Angaben der Zeugin und für dieselben der Beklagten zu 2) spricht der Umstand, dass ausweislich der ausgewerteten Diagrammscheibe zur Geschwindigkeit des Busses zumindest keinerlei Geschwindigkeitsreduzierung anzunehmen ist. Ebenso sind keinerlei weitere Indizien für ein Abbiegen (Ausholen oder dergleichen) vorgetragen und ersichtlich. Im Ergebnis könnte es sogar dahinstehen, ob ein Rechtsblinken vorlag unter der Annahme, dass keine weiteren notwendigen Anhaltspunkte für ein Abbiegen des Busses vorlagen.
c. Nach Auffassung des Gerichtes sind die Kameraaufnahmen im vorliegenden Fall auch beweisrechtlich verwertbar. Die Zulässigkeit von sog. „Dashcam – Aufzeichnungen“ wird in der Rechtsprechung und Literatur kritisch und nicht einheitlich gesehen. Soweit ersichtlich geht derzeit die überwiegende Rechtsprechung (vgl z.B.: LG Heilbronn NJW-RR 2015, 1019) von einer Unverwertbarkeit derartiger Aufnahmen aus. Als entscheidende Argumente werden hierbei Verstöße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie gegen § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 Satz 1 KUG angeführt. Hierbei werden vor allem im Rahmen der Einschränkbarkeit des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung konkurrierende Grundrechte Dritter diskutiert sowie, dass im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen auf Seiten des Verwenders der Kamera das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen sei. Dem Interesse der Zivilrechtspflege solle nicht generell ein überwiegendes Gewicht zukommen; vielmehr müssten weitere Gesichtspunkte hinzutreten, welche das Interesse an der Beweiserhebung trotz Rechtsverletzung als schutzwürdig erscheinen lassen würden. Im strafrechtlichen Bereich sei dies zumeist unter Annahme einer Notwehrsituation oder notwehrähnlichen Lage anzunehmen. Auch die Erforderlichkeit der „Überwachung“ spiele eine entscheidende Rolle. In dem Standardfall der Dachcam wird davon ausgegangen, dass durch die heimlichen Aufnahmen eine permanente Aufzeichnung einer Vielzahl von Personen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird und es erfolge auch keine „anlassbezogene“ Aufzeichnung sowie keine nur örtlich beschränkte, wie bei einer fest installierten Anlage an einem bestimmten Ort. Eine ähnliche Abwägung wird auch im Rahmen des § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1, 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG vorgenommen.
Im vorliegenden Fall schlägt eine Abwägung der beiden Rechtspositionen hier zugunsten des Aufzeichnenden aus.
Im vorliegenden Fall wurde durch die vorgenommene technische Gestaltung – dauerhafte Speicherung von nur 30 Sekunden anlassbezogen und regelmäßige schnelles Überschreiben der sonstigen Aufnahmen – gewährleistet, dass der Eingriff in die Grundrechte der Aufgezeichneten möglichst mild ausfällt und somit bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinter das des Aufzeichnenden im Hinblick auf sein zivilrechtliches Beweissicherungsinteresse im Lichte des Rechtsstaatsprinzips, dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und dem Anspruch auf rechtliches Gehör, welches aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt, zurücktritt und zu einer Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung im vorliegenden Falle führt.
d. Insbesondere war im vorliegenden Fall auch eine Parteieinvernahme der Beklagten zu 2) notwendig und auch angezeigt, da die hierfür erforderliche Voraussetzungen aus Sicht des Gerichtes vorgelegen haben.
2. Nach der nunmehr noch im Hinblick auf die erhöhte Betriebsgefahr und deren eventuelles Entgegenhaltenlassenmüssen auf Seiten der Beklagten und eventueller Verursachungsbeiträge der Beklagten zu 2) unter dem Gesichtspunkt der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist von einem Zurücktreten der Betriebsgefahr wegen des groben Verkehrsverstoßes der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs auszugehen.
a. Nach den nachvollziehbaren in sich widerspruchsfreien überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war eine Unabwendbarkeit oder Unvermeidbarkeit für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nicht nachweisbar.
b. Im Rahmen des ebenfalls anzuwendenden § 17 Abs. 1 und 2 StVG war eine Haftungsabwägung zwischen den beiden Verursachungsbeiträgen der beteiligten Fahrzeugführer vorzunehmen. Hierbei ist beim ersten Schritt das Gewicht des Verursachungsbeitrags des einen und des anderen Kfz-Halters bzw. Fahrers zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass insoweit zum Nachteil der einen oder der anderen Seite nur feststehende Umstände berücksichtigt werden dürfen und zwar nur solche Umstände, die sich auch nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, entweder auf den Unfallhergang oder auf den Schadensumfang (vgl. Heß in Burmann/Heß/Hühnemann/Jahnke/ Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 17 StVG, Rn. 12).
In einem zweiten Schritt sind die beiden Verursachungsanteile, die notwendigerweise immer zusammen 100% ergeben müssen, gegeneinander abzuwägen (vgl. Heß in Burmann/Heß/Hühnemann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 17 StVG, Rn. 13).
aa. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung ist vor allem zu berücksichtigen, dass zunächst dem von der Beklagten zu 2) geführten Bus eine gegenüber dem Pkw des Klägers erhöhter Betriebsgefahr zukommt.
bb. Weitere haftungserhöhende Verursachungsbeiträge auf Seiten der Beklagten hält das Gericht jedoch im vorliegenden Fall nicht für mit erforderlicher Sicherheit nachgewiesen. Unterstellt man nun eine eingeschaltete Warnblinkanlage des Busses, kann auf Seiten der Beklagten kein in dieser Situation zu berücksichtigender Verkehrsverstoß gesehen werden welcher zu einem zurechenbaren Verursachungsbeitrag führen würde. Insbesondere stellt das zumindest zu unterstellende Fahren mit Warnblinklicht zwar einen Verstoß gegen § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO dar, jedoch dient dieses Verbot gerade nicht dem Schutz eines Vorfahrtsverpflichteten hinsichtlich eines konkreten Vertrauens auf eine Abbiegemöglichkeit des fälschlich Blinkenden. Vielmehr ist in derartigen Situationen erhöhte Vorsicht geboten, da eine nicht ganz klare Verkehrslage vorliegt. Ein Einfahren hat in derartigen Fällen zu unterbleiben. Des weiteren steht auch die durch die Sachverständigen ausgewertete Diagrammscheibe zur Geschwindigkeit des Busses fest, dass vor der Kreuzung eine Geschwindigkeitsreduzierung, welche ebenfalls auf ein Abbiegen hätte hindeuten können, nicht vorgelegen hat.
cc. Andererseits liegt durch Fahrerin des Fahrzeugs des Klägers ein Vorfahrtsverstoß gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO vor.
dd. Nicht zuletzt aufgrund des in Augenschein genommenen und aus Sicht des Gerichtes verwertbaren Videos zeigt sich für das Gericht der Umstand, dass in dieser Verkehrssituation auch bei unterstellt eingeschalteter Warnblinkanlage ein derart grober Verkehrsverstoß der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, welchen sich die Klägerin im Rahmen der anzunehmenden Haftungseinheit entgegenhalten lassen muss, vorliegt, dass selbst die erhöhte Betriebsgefahr des am Unfall beteiligten Busses zurücktreten muss. Für das Gericht stellt sich eine Situation dar, in welcher sich der Bus bereits mit einer nicht unerheblichen Geschwindigkeit in einem Kreuzbereich deutlich nach der Lichtzeichenanlage und Haltelinie befindet, so dass ein Losfahren der Zeugin nicht mehr nachvollzogen werden kann. Dies wird auch durch die Einschätzung des Sachverständigen gestützt, welcher zwar sagt, dass die Position des Busses, bei welcher die Zeugin losgefahren ist, zwar noch zu einem Abbiegen passen kann, jedoch nicht die dabei gefahrene Geschwindigkeit, was zu einem sehr unkomfortablen Abbiegevorgang führen würde.
In derartigen Fällen, wie dem Vorliegenden, ist bei einem derart schwerwiegenden Verkehrsverstoß es gerechtfertigt, die Betriebsgefahr ganz zurücktreten zu lassen (vgl. BGH NZV 2007, 451).
Im Ergebnis war somit eine überwiegende Verursachung seitens der Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges anzunehmen und die Klage abzuweisen.
3. Eventuelle Verzugszinsansprüche ergeben sich somit aufgrund des Nichtvorliegens des Hauptanspruches ebenfalls nicht. Dies gilt auch aufgrund des somit anzunehmenden überwältigenden Mitverschuldens der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs für Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB.
II.
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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