Verkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  M 26 S 16.5203

Datum:
12.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung – nicht zuletzt in beruflicher Hinsicht – und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten gravierend beeinflussen. Derartige Konsequenzen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, sind jedoch (nicht untypische) Folgen fortgesetzten verkehrswidrigen Verhaltens. Sie sind vom Betroffenen, der sich die Unterrichtungen über seine Punktestände und die der Entziehung vorangestellten Maßnahmen nicht zur Warnung hat gereichen lassen, angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinzunehmen, zumal gerade ein umfängliches berufsbedingtes Fahren mit einem verstärkten Risiko für den Straßenverkehr einhergeht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Anfechtungsklage gegen Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2016 aufschiebende Wirkung hat.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 8750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L und T nach Maßgabe des Fahreignungs-Bewertungssystems.
Mit Schreiben vom … August 2013, zugestellt am … August 2013, verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Stand von neun Punkten im Verkehrszentralregister. Dem legte sie folgende Eintragungen zugrunde:
Tattag
Rechtskraft
Tatbestand:
Punkte
…6.2009
…7.2009
Beförderung eines Kindes ohne Sicherung
1
…11.2009
…12.2009
Ordnungswidrige Ladungssicherung (LKW)
1
…7.2011
…8.2011
Ordnungswidrige Ladungssicherung (LKW)
1
…12.2011
…2.2012
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um a… km/h
1
…12.2012
…1.2013
Ordnungswidrige Ladungssicherung (LKW)
1
…3.2013
…4.2013
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um b… km/h
1
…3.2013
…5.2013
Ordnungswidrige Ladungssicherung (LKW)
1
…4.2013
…6.2013
Unterlassung der fälligen Sicherheitsüberprüfung
2
Nach einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom … April 2015 beging der Antragsteller die folgenden weiteren Verkehrsverstöße:
Tattag
Rechtskraft
Tatbestand:
Punkte
…6.2013
…10.2013
verbotswidrige Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons
1
…1.2014
…2.2014
verbotswidrige Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons
1
…6.2014
…7.2014
verbotswidrige Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons
1
…2.2015
…4.2015
Ordnungswidrige Ladungssicherung (LKW)
1
Mit Schreiben vom … Mai 2015, zugestellt am … Mai 2015, verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller daraufhin bei einem Stand von sechs Punkten im Fahreignungsregister.
Ausweislich einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom … März 2016 erreichte der Antragsteller aufgrund weiterer Verkehrsverstöße acht Punkte:
Tattag
Rechtskraft
Tatbestand:
Punkte
…5.2015
…6.2015
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um c… km/h
1
…6.2015
…2.2016
Abstandsverstoß
1
Nach Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 17. Oktober 2016, zugestellt am … Oktober 2016, die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids). Sie gab ihm auf, seinen Führerschein spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzugeben (Nr. 2) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von a… EUR an (Nr. 3). Nr. 4 enthält den Hinweis, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, Nrn. 5 und 6 die Kostenentscheidungen.
Mit Schriftsatz vom … November 2016, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München zugegangen am selben Tag, erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers in dessen Namen Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2016 aufzuheben (M 26 K 16.5202). Außerdem beantragte sie, die sofortige Vollziehung des Bescheids auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, sowie den abgegebenen Führerschein herauszugeben, hilfsweise, im Fall der Unbrauchbarmachung, einen neuen Führerschein der Klassen B, L, M und S auszustellen.
Zur Begründung trug sie vor, dass im Fall des Antragstellers das rechtsstaatliche Übermaßverbot gebiete, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen und ggf. mildere Mittel der Gefahrensteuerung zu wählen, da die berufliche Existenz des Antragstellers bedroht sei. Der Antragsteller betreibe ein …unternehmen und beschäftige in der Regel neun nicht festangestellte Mitarbeiter. Er sei in Folge der branchenüblichen Fluktuation darauf angewiesen, kurzfristig …aufträge seiner Fahrer übernehmen zu können, um Ausfallkosten zu vermeiden. Weiterhin sei zu beachten, dass durch die Einführung des neuen Punkte-Bewertungssystems Punkte des Antragstellers erhalten geblieben seien, die sonst bereits hätten gelöscht werden müssen. Eine Pauschalierung durch das abgestufte Maßnahmensystem des § 4 Abs. 3 StVG verbiete sich, da aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur der Gesichtspunkt der Erforderlichkeit, sondern auch derjenige des Übermaßverbots herzuleiten sei. Der Antragsteller nehme seit Jahren unfallfrei am Straßenverkehr teil. Durch die umfangreiche Teilnahme am Straßenverkehr sei es unmöglich, einen gewissen Zeitraum beanstandungsfrei zu überstehen.
Am … Oktober 2016 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Antragsgegnerin ab.
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führte sie aus, dass die Maßnahmen, die der Entziehung der Fahrerlaubnis vorauszugehen haben, ordnungsgemäß ergriffen worden seien. Nach dem Erreichen von acht Punkten sei die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen gewesen. Ein Ermessen stehe der Antragsgegnerin insoweit nicht zu.
Mit Schriftsatz vom … Januar 2017 ergänzte die Bevollmächtigte des Antragstellers ihre Antragsbegründung dahingehend, dass dem Gericht ein Ermessen zustehe, im Wege dessen die existenzielle Bedeutung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller zu berücksichtigen sei. An einer Punktereduzierung durch Teilnahme an einem Aufbauseminar sei der Antragsteller wegen seiner beruflichen Eingebundenheit gehindert gewesen.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2017 wurde der Rechtstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 26 K 16.5202 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
1. Er ist nach Abgabe des Führerscheins wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden, soweit mit ihm die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2016 begehrt wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das dem Antragsteller für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG – gleichwohl beitreiben wird (s. BayVGH, B. v. 7.1.2014 – 11 CS 13.2427, 11 C 13.2428 – juris).
2. Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheids – fälschlich – davon ausgehen, dass der Klage wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt (s. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 130), ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Berücksichtigung des mit ihm verfolgten Begehrens in einen auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Antrag umzudeuten. Bei § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – handelt es sich nämlich nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO (BayVGH, B. v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 23 m. w. N.) und die sofortige Vollziehung der Führerscheinablieferungsverpflichtung wurde von der Antragsgegnerin auch nicht angeordnet. Die entsprechende Feststellung war daher auszusprechen.
Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Antragsgegnerin den Führerschein des Antragstellers vorläufig (bis zur Bestandskraft des Bescheids oder einer nachgeholten Sofortvollzugsanordnung hinsichtlich der Nr. 2) wieder herauszugeben hat. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog kann das Gericht, wenn ein Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, zwar die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die insoweit anzustellende Ermessensentscheidung fällt vorliegend jedoch zulasten des Antragstellers aus. Der Besitz des Führerscheindokuments allein berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der mit dem Besitz des Dokuments verbundene Rechtsschein, eine Fahrerlaubnis inne zu haben, würde der Zielrichtung der – wie nachstehend noch näher auszuführen sein wird – zu Recht erfolgten und kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers zuwiderlaufen.
3. Im Übrigen ist der Antrag nämlich unbegründet. Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, die sich insbesondere an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert, hat in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis zu einer Entscheidung zugunsten der Antragsgegnerseite zu führen.
Bei der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2016 hinsichtlich der Regelung unter seiner Nr. 1 als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. In einem solchen Fall hat es bei der vorliegend kraft Gesetzes bestehenden, sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis – die im Übrigen keiner weiteren Begründung bedarf (s. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) – zu verbleiben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz in der ab 5.12.2014 anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28.11.2014 [BGBl. I S. 1802] – StVG).
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen einer Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Der Antragsteller hat durch die am … Juni 2015 begangene und am … Februar 2016 rechtskräftig geahndete Ordnungswidrigkeit (s. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG) insgesamt acht Punkte erreicht.
Das Stufensystem vor der Entziehung wurde im Fall des Antragstellers ordnungsgemäß durchlaufen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StVG (Verwarnung oder Fahrerlaubnisentziehung) erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davorliegenden Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 StVG bereits ergriffen worden ist. Die Antragsgegnerin verwarnte den Antragsteller mit Schreiben vom … August 2013 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz in der bis 30. April 2014 geltenden Fassung – StVG a. F. – bei einem Stand von neun Punkten im Verkehrszentralregister (erste Stufe der Maßnahmen nach dem Punktsystem). Diese Verwarnung war nach Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems zum 1. Mai 2014 nicht – nun als Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG – zu wiederholen, da die Neueinordnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG allein (Umrechnung der Punkte) nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG). Vielmehr musste die Antragsgegnerin, wie mit Schreiben vom … Mai 2015 ordnungsgemäß vollzogen, nach Berücksichtigung der Tilgungen der Taten vom … Juni 2009 und … November 2009 und neuen Zuwiderhandlungen (bereits vom …6.2013 und …1.2014) beim Erreichen von sechs Punkten in Folge der nach neuem Recht zu beurteilenden Taten vom … Juni 2014 und … Februar 2015 (vgl. auch § 65 Abs. 3 Nrn. 2, 3 und 4 StVG) die zweite Stufe der Maßnahmen nach dem Punktsystem umsetzen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG; vgl. BayVGH, B. v. 2.12.2015 – 11 CS 15.2138, B. v. 10.6.2015 – 11 CS 15.814, B. v. 8.6.2015 – 11 CS 15.718 – jeweils juris m. w. N.).
Mit den am … Mai 2015 und … Juni 2015 begangenen Taten, die rechtskräftig geahndet wurden, hat der Antragsteller schließlich acht Punkte erreicht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG), so dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war. Spätere Verringerungen des Punktestands aufgrund von Tilgungen hatten unberücksichtigt zu bleiben (§ 4 Abs. 5 Sätze 6 und 7 StVG; vgl. auch § 4 Abs. 5 Sätze 6 und 7 StVG in der bis 4.12.2014 anwendbaren Fassung).
Auch die Einwendungen des Antragstellers führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Ermessen steht der Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Entziehungsentscheidung nicht zu. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt (s. hierzu Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, StVG, § 4, Rn. 17 m. w. N.). Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die persönliche Lebensführung – nicht zuletzt in beruflicher Hinsicht – und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Fahrerlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Konsequenzen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, sind jedoch (nicht untypische) Folgen fortgesetzten verkehrswidrigen Verhaltens. Sie sind vom Betroffenen, der sich die Unterrichtungen über seine Punktestände und die der Entziehung vorangestellten Maßnahmen nicht zur Warnung hat gereichen lassen, angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinzunehmen. Im Übrigen besteht bei berufsbedingter und daraus womöglich resultierender verstärkter Verkehrsteilnahme keinesfalls ein geringeres öffentliches Interesse an der Einhaltung der Straßenverkehrssicherheit dienender Regeln.
Die vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung muss nach dem Vorstehenden folglich trotz der wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis ggf. eintretenden beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile für den Antragsteller zu seinen Lasten ausfallen.
4. Die Kostenentscheidung zu diesem Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins spielt im Verhältnis zur Entziehung der Fahrerlaubnis selbst nur eine untergeordnete Rolle, nachdem der bloße Besitz eines Führerscheins nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr berechtigt, wenn der Inhaber des Führerscheins – wie hier – tatsächlich keine Fahrerlaubnis mehr hat.
5. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. den Nrn. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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