Verkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

Aktenzeichen  11 CS 18.1808

Datum:
11.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2227
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 1 S. 2, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Vor der Anordnung eines Fahreignungsgutachtens, die keinen Verwaltungsaktscharakter hat (stRspr vgl. BVerwG BeckRS 2016, 118394 Rn. 17), ist eine Anhörung gesetzlich nicht vorgeschrieben, allerdings geboten, um etwaige Besonderheiten des Einzelfalls in Erfahrung zu bringen, die die Erforderlichkeit eines Gutachtens in Frage stellen oder die gutachtlich zu klärenden Fragen beeinflussen können (Fortführung von BayVGH BeckRS 2018. 25000 Rn. 13). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben oder wenn die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären; dazu genügt es nicht, die strafgerichtlichen Feststellungen lediglich unsubstantiiert in Zweifel zu ziehen oder zu bestreiten oder die Hypothese aufzustellen, dass sich der Sachverhalt auch anders abgespielt haben könnte als in der rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung festgestellt, ohne dass der abweichende Geschehensablauf positiv behauptet und im Einzelnen stimmig geschildert wird (vgl. u.a. BVerwG BeckRS 2010, 51738 Rn. 18; BayVGH BeckRS 2010, 31730 Rn. 12, 20).                                (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Gutachtensanordnung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 FeV setzt grundsätzlich keine über deren Besitz hinausgehenden Anhaltspunkte für eine Einnahme sog. harter Drogen voraus; nur im Falle der Einnahme oder des Besitzes von Cannabis erfordert diese Anordnung bei verfassungskonformer Auslegung noch tatsächliche Anhaltspunkte für ein Konsum- und Bevorratungsverhalten, das geeignet ist, Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für die Festlegung der Frist für die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sind nicht die persönlichen Bedürfnisse des Fahrerlaubnisinhabers ausschlaggebend, sondern der mit dem Gutachten verfogte Zweck; dient die Vorlage des Gutachtens nicht dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, sondern der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist den Eignungszweifeln so zeitnah wie möglich nachzugehen und die Beibringungsfrist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird (Fortführung von BayVGH BeckRS 2013, 51407 Rn. 20). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
5. Weder aus der Rechtsprechung des Senats noch aus der Verwaltungspraxis anderer Hoheitsträger lässt sich eine behördliche Verpflichtung ableiten, regelmäßig drei Monate zur Beibringung eines Gutachtens einzuräumen; ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Verwaltungsträger, der in seinem Zuständigkeitsbereich die Gleichbehandlung zu sichern hat (vgl. BVerwG BeckRS 2014, 56332 Rn. 52 mwN). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 7 S 18.1276 2018-08-14 Ent VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S und der Verpflichtung zur Vorlage seines nationalen sowie seines internationalen Führerscheins.
Durch eine polizeiliche Mitteilung vom 22. September 2016 wurde der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass der Antragsteller am 19. August 2016 auf dem Festivalgelände Echelon in Bad Aibling, Mietraching auf polizeiliche Nachfrage angab, Betäubungsmittel mitzuführen, und bei der körperlichen Durchsuchung dann in seinem rechten Schuh vier XTC-Tabletten (Ecstasy) und 5,96 g (brutto) Marihuana gefunden wurden. Der Antragsteller erklärte weiter, sein letzter Betäubungsmittelkonsum sei vor ca. vier bis fünf Wochen gewesen, er stehe nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und sei körperlich auch nicht abhängig. Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte ihn wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln mit seit 8. November 2016 rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
Im Rahmen der Anhörung zur Beibringung eines ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens ließ er durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 2. November 2016 vortragen, er sei an einem Wochenende im Juli 2016 abends mit dem Zug von Westheim in die Innenstadt gefahren und spontan auf eine Hausparty eingeladen worden. Dort sei ein Joint herumgereicht worden, an dem er ebenfalls einmal gezogen habe. Der Joint habe ihm aber nicht geschmeckt.
Mit Schreiben vom 29. November 2016 gab das Landratsamt Augsburg dem Antragsteller gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV auf, bis 29. Januar 2017 ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zu der Frage beizubringen, ob er Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Substanzen im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes einnehme, die seine Fahreignung nach Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV in Frage stellten. Zur Erstellung des Gutachtens sei eine Haaranalyse über 6 cm durchzuführen.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 beantragte der Antragsteller eine Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens bis Ende 2017/Anfang 2018 und trug unter Vorlage einer eidesstaatlichen Versicherung vor, er studiere zur Zeit in den USA. Von ihm gehe aktuell keinerlei Gefährdung aus. Nachdem das Landratsamt eine entsprechende Fristverlängerung abgelehnt hatte, trug der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 und 10. Januar 2017 vor, er werde seinen internationalen Führerschein in amtliche Verwahrung geben und sich, sobald er Ende 2017 wieder in Deutschland sei, einer fachärztlichen Begutachtung unterziehen. Er sei im Besitz einer amerikanischen Fahrerlaubnis, da der Führerschein das wichtigste Ausweispapier darstelle, fahre dort aber nur mit Uber-Taxi. Die behördliche Befürchtung, er könne in den USA ein Fahrzeug führen und Dritte gefährden, sei nicht von § 46 Abs. 6 FeV gedeckt. Nach dieser Vorschrift führe die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nicht zum Entzug der amerikanischen Fahrerlaubnis, mit der er im europäischen Ausland oder in der Schweiz ein Fahrzeug führen könne. Für den geringeren Eingriff der Überprüfung der Fahreignung könnten daher keine höheren Anforderungen als beim Entzug der Fahrerlaubnis gelten. Es bestehe kein Anlass bzw. keine Dringlichkeit, dem Antragsteller wegen einer aktuell unmöglich zu erbringenden Leistung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Verhältnismäßigkeit wäre nicht mehr gewahrt. Das Studium lasse keine Besuchsaufenthalte in Deutschland zu.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, sich bis 14. Februar 2017 zu äußern, ob er ein Fahreignungsgutachten vorlege oder auf die Fahrerlaubnis verzichte.
Daraufhin machte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. Februar 2017 geltend, er verweigere nicht die Beibringung eines Gutachtens, sondern könne die gesetzte Frist nicht einhalten, weil er die USA wegen des Strafbefehls auch nicht kurzzeitig verlassen könne. Bei Wiedereinreise müsse er eine Erklärung abgeben, ob wegen eines Drogenvergehens ein Strafverfahren anhängig oder eine Verurteilung erfolgt sei, womit die Fortsetzung des Studiums nicht mehr möglich wäre. Eine Fortsetzung des Studiums sei auch in Deutschland nicht möglich, weil er weder über die allgemeine Hochschulreife noch eine Zugangsberechtigung zu Fachhochschulen verfüge. Er studiere seit 2015 Kunst und Design in Michigan und beabsichtige, das Studium bis Ende 2017 abzuschließen. Ein in den USA erstelltes Gutachten sei nicht geeignet, die Zweifel an seiner Fahreignung zu entkräften. Es werde eine Fristverlängerung zunächst bis August 2017 vorgeschlagen, die auf begründeten Antrag bis 31. Dezember 2017 verlängert werden könne. Den deutschen Führerschein habe er nicht mit nach USA genommen. Er fahre ausschließlich Taxi. Er habe den Besitz von Betäubungsmitteln eingeräumt, den Einfluss von Betäubungsmitteln oder eine körperliche Abhängigkeit aber ausdrücklich verneint. Die sichergestellten Tabletten seien nicht für den Eigengebrauch bestimmt gewesen. Er habe keinerlei Erfahrung mit harten Drogen und nur einmal Cannabis getestet.
Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 4. April 2017 gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den am 24. Mai 2012 ausgestellten Führerschein sowie den internationalen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an. Zur Begründung ist ausgeführt, das angeordnete Gutachten habe das Konsumverhalten des Antragstellers zeitnah abklären sollen. Ein Zuwarten bis zur Beendigung des Studiums komme nicht in Betracht. Der Antragsteller könne seinen EU-Führerschein in Michigan jederzeit umtauschen. Er sei das Risiko eines Wiedereinreisehindernisses von sich aus eingegangen. Bereits jetzt sei durch eine Haaranalyse nicht mehr aufklärbar, ob der Antragsteller im Juli/August 2016 harte Drogen konsumiert habe.
In der Folge lieferte der Antragsteller die beiden Dokumente beim Landratsamt ab und erhob mit Schreiben vom 17. Mai 2017 Widerspruch, den die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2017 zurückwies.
Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage (Au 7 K 17.1685) erheben. Nachdem mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war, beantragte der Antragsgegner nach Rückkehr des Antragstellers in die Bundesrepublik mit Schreiben vom 9. Juli 2018 die Fortsetzung des Verfahrens (nunmehr Au 7 K 18.1418).
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids wiederherzustellen. Mit Schreiben vom 13. August 2018 wurde eine Haaranalyse der TÜV SÜD Service L. GmbH vom 23. Juli 2018 vorgelegt, die THC „im eher niedrigen Bereich“ (0,7 ng/mg) nachwies. Der positive Nachweis belege Umgang mit THC, beweise aber nicht zwingend einen aktiven Konsum, da es auch bei intensiver passiver Exposition mit Cannabisrauch auf bzw. in das Haar gelangen könne.
Mit Beschluss vom 14. August 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab, da die Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Gutachtensanordnung sei zu Recht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützt worden. Der Antragsteller müsse sich an den Feststellungen des Strafbefehls festhalten lassen. Da er dies im Strafverfahren nicht geltend gemacht habe, könne er sich nicht darauf berufen, dass es sich mangels Laboranalyse bei den bei ihm aufgefundenen Substanzen nicht um Betäubungsmittel im Sinne des BtMG gehandelt habe. Der Prozessbevollmächtigte stelle insoweit lediglich Vermutungen auf. Die Fahrerlaubnisbehörde habe auch ihr Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie habe die Anordnung des Gutachtens insbesondere deshalb für erforderlich gehalten, weil der Antragsteller keine Stellung zum Konsum harter Drogen genommen habe, ein solcher jedoch regelmäßig zum Verlust der Fahreignung führe. Keine Rolle spiele es in diesem Zusammenhang, dass sich der Antragsteller im Ausland aufgehalten habe. Die Anordnung begegne auch keinen formellen Bedenken. Die Fahrerlaubnisbehörde habe innerhalb der Fragestellung nicht zwischen Cannabis und harten Drogen differenzieren müssen, da der Antragsteller beides in Besitz gehabt habe und es darum gegangen sei zu klären, ob er überhaupt Betäubungsmittel konsumiere. Auch sei die dem Antragsteller gesetzte Frist, die nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen sei, angemessen. Sie sei nicht danach auszurichten, wieviel Zeit der Betroffene noch zur Wiederherstellung seiner Fahreignung benötige. Der Antragsgegner habe die beantragte Fristverlängerung von einem Jahr ablehnen dürfen, weil damit der Sinn und Zweck der Gutachtensanordnung verfehlt worden wäre. Eine zügige Klärung der Fahreignung sei im Hinblick auf den Auslandsaufenthalt nicht entbehrlich, da der Antragsteller – auch entgegen seiner Absicht – jederzeit nach Deutschland hätte zurückkehren können bzw. dazu hätte gezwungen sein können. Dieses von Umständen aus seinem Einflussbereich abhängige Risiko könne nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden. Die Fahrerlaubnisbehörde habe den Auslandsaufenthalt bei der Fristsetzung auch tatsächlich berücksichtigt. Eine Begutachtung wäre innerhalb der gesetzten Frist möglich gewesen. Der Antragsteller habe eine Auswahl zwischen etlichen Begutachtungsstellen gehabt, wobei eine Begutachtung bei einer anderen Stelle als der des Servicecenter Augsburg des TÜV Süddeutschland nicht unzumutbar gewesen wäre. Nicht zu berücksichtigen sei das vom Antragsteller selbst zu verantwortende Problem einer Wiedereinreise in die USA bzw. Einreisebestimmungen im Ausland, insbesondere wenn deren Verletzung auf eigenem Verschulden beruhe. Die entsprechende zeitliche Organisation obliege dem Betroffenen selbst und nicht der Fahrerlaubnisbehörde, solange die Begutachtung innerhalb des durch die Frist gesetzten Rahmens grundsätzlich möglich sei. In Zeiten des E-Mail-Verkehrs und Akteneinsicht durch Bereitstellung einer Cloud spielten die Postlaufzeiten keine entscheidende Rolle, zumal der Antragsteller einen Bevollmächtigten im Inland gehabt habe. Auch die Festlegung des Fristendes auf einen Sonntag führe nicht dazu, dass die Frist als unangemessen kurz anzusehen sei. Die Umstände, die zur Verweigerung der Begutachtung geführt hätten, hingen nicht mit der Angemessenheit der Frist zusammen. So habe der Antragsteller auch nach Fristablauf und bei Gelegenheit der Anhörung zu einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis unter erneuter Fristsetzung bis 14. Februar 2017 nicht signalisiert, zeitnah ein Gutachten erstellen zu lassen oder ein solches vorzulegen oder nur eine angemessene Fristverlängerung zu beantragen. Beim Schluss von der Nichtbeibringung des Gutachtens auf das Fehlen der Fahreignung stehe der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV enthalte einen Grundsatz der Beweiswürdigung, der durch die persönlichen Motive des Antragstellers nicht widerlegt werde. Der nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorgelegte Befundbericht vom 23. Juli 2018 sei nicht mehr geeignet, die seinerzeit bestehenden Eignungszweifel aufzuklären. Zudem handle es sich um ein Privatgutachten, das ohne Beiziehung der Fahrerlaubnisakte erstellt worden sei und das der Antragsgegner auch im Wiedererteilungsverfahren nicht als ausreichend ansehen müsste. Beim Antragsteller sei zwar kein Konsum von harten Drogen, wohl aber der Umgang mit THC nachgewiesen worden. Da er eingeräumt habe, einmal aktiv Cannabis konsumiert zu haben, bedürfe es auch hinsichtlich des nachgewiesenen sehr niedrigen Werts zumindest der Klärung, ob es sich beim Antragsteller möglicherweise um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten handle. Auch eine Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, der von seiner Fahrerlaubnis ungeachtet des nicht dauerhaften Auslandsaufenthalts Gebrauch machen könne und der möglicherweise gelegentlich Cannabis konsumiere.
Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe einen der Aktenlage widersprechenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Antragsteller habe zu keiner Zeit die Erstellung eines Gutachtens abgelehnt oder verweigert, sondern nur auf die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der Besonderheiten seines Falls und eine diesen angemessene Frist zur Gutachtenvorlage hingewiesen. Auch die Chronologie des Antragsgegners sei unvollständig und teilweise fehlerhaft, da sie nicht die im Schreiben vom 31. Januar 2017 bis 14. Februar 2017 gewährte Frist berücksichtige. Mit fristgerechtem Schreiben vom 13. Februar 2017 werde nicht die Unmöglichkeit der Gutachtensvorlage geltend gemacht, sondern zum wiederholten Mal auf die fehlende Gefährdung des inländischen Straßenverkehrs und die Erschwernisse bei der Wiedereinreise nach USA dargestellt. Außerdem fehle, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Juli 2017 neben der Anforderung der Abgabeverfügung eine weitere ausführliche Stellungnahme angekündigt und gleichzeitig das Ruhen des Widerspruchsverfahrens angeregt habe. Auch das Schreiben des Antragstellers vom 5. August 2017, mit dem umfassend zur Versagung des rechtlichen Gehörs im Widerspruchsverfahren Stellung genommen werde, sei nicht aufgeführt. Das Verwaltungsgericht habe weder dies noch die erfolgte Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens im Schreiben vom 31. Januar 2017 und die nochmalige Fristverlängerung im Rahmen des Klageverfahrens bis zur Rückkehr des Antragstellers aus den USA im Sommer 2017 zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtswidrig. Die Fristsetzung in dem am 1. Dezember 2016 zugegangenen Schreiben vom 29. November 2016 sei ermessensfehlerhaft zu kurz bemessen. Das Landratsamt Augsburg gewähre regelmäßig statt der deutschlandweit üblichen Praxis einer Dreimonatsfrist nur eine jeweils kurze Frist von zwei Monaten, die durch die Postlaufzeiten und die Zeit zur Sichtung und Weiterleitung des Gutachtens und hier zusätzlich um die Feiertage zum Jahreswechsel und die üblichen Betriebsurlaube nochmals verkürzt werde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der weihnachtliche Betriebsurlaub in Bayern allgemein üblich und betreffe nicht nur den TÜV SÜD. Vorliegend handle es sich zudem um einen Sonderfall mit Auslandsstudium, was dem Antragsgegner auch aufgrund der vorgelegten Vollmacht bekannt gewesen sei. Er habe durch die Verwendung gerichtsbekannter, immer gleicher Textbausteine zur Begründung der Ermessensausübung deutlich gemacht, dass gerade keine am Einzelfall orientierte Ermessensausübung vorgenommen worden sei. Die Fristsetzung auf einen Sonntag mache besonders deutlich, dass die Frist schematisch an der bisherigen Praxis orientiert gewesen sei. Der Satz „Bei der Gutachtenerstellung wurde berücksichtigt, dass sich Ihr Mandant im Ausland aufhält.“ sei erst nachträglich im Begleitschreiben enthalten. Es seien weder die längeren Postlaufzeiten noch die notwendige Anreise zur Gutachtenserstellung berücksichtigt worden. Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass vom Antragsteller während seines Auslandsaufenthalts gerade keine Gefahr für den inländischen Straßenverkehr ausgehe. Die unangemessene, nicht am Einzelfall orientierte Frist verlängere sich auch nicht automatisch zu einer angemessenen Frist. Darüber hinaus habe das Landratsamt nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Insbesondere die rechtlichen Konsequenzen aufgrund des Auslandsaufenthalts seien völlig unberücksichtigt geblieben und nicht zum Gegenstand der Anhörung vor Erlass der Gutachtensanordnung gemacht worden. Weiter habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die mit Schreiben vom 31. Januar 2017 verlängerte Frist ebenfalls unangemessen kurz sei. Mit Schreiben vom 13. März 2017 habe das Landratsamt erstmals Zweifel an einem Auslandsaufenthalt geäußert, obwohl dieser doch angeblich bei der Fristsetzung berücksichtigt worden sei. Richtigerweise hätte nochmals eine Fristverlängerung gewährt werden müssen. Es sei beabsichtigt gewesen, durch Vorlage eines in den USA eingeholten Drogengutachtens die Vermutung des Konsums harter Drogen zu widerlegen. Um keine unnötigen Kosten zu produzieren, habe abgewartet werden müssen, ob das Landratsamt dem Widerspruch nicht abhelfe. Durch die willkürliche Verweigerung der Abgabemitteilung aus rein verfahrens- und prozesstaktischen Gründen sei der Antragsteller in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden und der Bescheid aus diesem Grunde rechtswidrig, da eine Nachholung des rechtlichen Gehörs nach Ergehen des Widerspruchsbescheids im Klageverfahren nicht mehr möglich sei. Zudem sei zu prüfen, ob dieses Vorgehen nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB erfülle. Entgegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts und in dem Entziehungsbescheid sowie dem Schreiben vom 29. November 2016 habe der Antragsteller auch umfassend Stellung zum Konsum harter Drogen genommen. Er habe in der polizeilichen Vernehmung eine Abhängigkeit zutreffend verneint. Die Ausführungen zum letzten Konsum und der Hinweis auf einen Erstkonsum von Drogen in Form von Cannabis schlössen den Nichtkonsum harter Drogen mit ein. Weitere Ausführungen seien nicht erforderlich gewesen, was bei der Anordnung des Gutachtens ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Das Landratsamt hätte im Rahmen des Entzugsverfahrens durch eine Laboruntersuchung abklären müssen, ob es sich bei den polizeilich sichergestellten Tabletten tatsächlich um harte Drogen gehandelt habe. Der Verweis auf notwendige Tatbestandsmerkmale einer Norm könne nicht als Schutzbehauptung abgetan werden. Diese seien von Amts wegen zu prüfen. Der Strafbefehl sei allein aus prozessökonomischen Gründen akzeptiert worden, da die Durchführung einer Hauptverhandlung nochmals Anwalts- und Gerichtskosten und ggf. umfangreiche Reisekosten verursacht hätte. Der Antragsteller habe die Beibringung des Gutachtens nicht verweigert. Die Nichtvorlage sei nicht ohne ausreichenden Grund erfolgt, sondern wegen eines beruflich bedingten USA-Aufenthalts. Aus der Nichtvorlage sei nur dann auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen, wenn bei grundloser Weigerung die Vermutung gerechtfertigt sei, dass der Betroffene einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen wolle. Dies habe der Antragsteller nicht gewollt, sondern darauf hingewiesen, dass er unproblematisch jederzeit einen Drogentest in den USA durchführen lassen könne. Darüber hinaus stelle eine nicht offensichtlich willkürliche Beschreitung des Rechtswegs ebenfalls keine rechtsgrundlose Weigerung dar. Auch die Kammervorsitzende habe in der Frist ein Problem gesehen und eine Rücknahme des Entzugsbescheids empfohlen. Die Behörde könne jederzeit auch noch im Rahmen eines Klageverfahrens die Frist verlängern. Das Landratsamt habe die Frist bis zur geplanten Rückkehr des Antragstellers aus den USA im Sommer 2018 verlängert. Es werde auf die Aktennotiz vom 14. Dezember 2017 verwiesen, wobei sich die Formulierung auf das anhängige Klageverfahren bezog. Die Vorsitzende Richterin habe in einem Telefonat mit dem Vertreter des Antragstellers am 8. Januar 2018 auf der Grundlage dieser Aktennotiz das Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens bis zur Rückkehr des Antragstellers eingeholt. Das Landratsamt habe wenige Minuten später die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens und damit auch zur Verlängerung der Vorlagefrist erteilt. Dies sei an keine Form gebunden und damit auch mündlich bindend. Eine Rücknahme einer einmal eingeräumten Frist sei nicht zulässig. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Anordnung des Sofortvollzugs mit dem sofortigen Ausschluss des Antragstellers von der Teilnahme am Straßenverkehr zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer begründet werde. Wäre diese Gefahrenlage tatsächlich gegeben, dann hätten Polizei, Staatsanwaltschaft, Strafgericht und das Landratsamt das Verfahren umfassend beschleunigen müssen, um diese Gefahr möglichst kurzfristig zu beenden. Bis zur Gutachtensanforderung habe es jedoch vier Monate gedauert. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Antragsteller sich im Ausland befinde und aufgrund seines amerikanischen Führerscheins sowohl in den USA als auch im europäischen Ausland zum Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigt sei. Durch das vorgelegte Gutachten werde nachgewiesen, dass der Antragsteller keinerlei harte Drogen konsumiere. Die nachgewiesene THC-Konzentration belege nur einen Umgang mit THC, aber keinen aktiven Konsum von Cannabis. Der Wert sei so gering, dass vom Antragsteller keinerlei Gefährdung für den Straßenverkehr ausgehe. Hieraus ergebe sich auch kein Hinweis auf einen gelegentlichen Konsum. Der erste und letzte Konsum sei im Juli 2016 vor nunmehr über zwei Jahren erfolgt. Bei dem Gutachten handle es sich auch nicht um ein unbeachtliches Privatgutachten, da alle im Entzugsverfahren vorzulegenden Gutachten reine Privatgutachten seien. Auftraggeber und Empfänger sei immer der Antragsteller. Nachdem sich das Landratsamt in dem laufenden Verfahren geweigert habe, die Akten zur Begutachtung an den TÜV SÜD zu übersenden, habe nur ein Drogengutachten erstellt werden können. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller zu dem Festival mit der Bahn angereist sei, obwohl er Zugriff auf mehrere Fahrzeuge gehabt habe, habe bei der Festsetzung und Abwägung der Dringlichkeit der Gutachtensanordnung keine Berücksichtigung gefunden. Zu beachten sei auch, dass sich der Antragsteller umgehend nach seiner Rückkehr aus den USA beim Landratsamt gemeldet habe sowie wenige Tage später bereits ein Gutachten bei einer anerkannten Begutachtungsstelle in Auftrag gegeben und nach Zugang vorgelegt habe. Die gerichtlichen Ausführungen zu rein hypothetischen Verhaltensweisen entbehrten daher jeder Grundlage.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl I S. 3232), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützte Gutachtensanordnung im insofern maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 55) rechtmäßig war.
Der vom Antragsteller gerügte Anhörungsmangel liegt nicht vor. Das Landratsamt hat den Antragsteller sowohl vor der Anordnung des Gutachtens als auch vor dem Erlass des Entziehungsbescheids förmlich angehört und damit seinen Anhörungspflichten genügt. Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung vor Anordnung eines Gutachtens, die keinen Verwaltungsaktscharakter hat (BVerwG, U.v. 17.11.2016, a.a.O. Rn. 17), ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, allerdings geboten, um etwaige Besonderheiten des Einzelfalls in Erfahrung zu bringen, die die Erforderlichkeit eines Gutachtens in Frage stellen oder die gutachtlich zu klärenden Fragen beeinflussen können (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2018 – 11 CS 18.1809 – juris Rn. 13). Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, das Landratsamt habe die rechtlichen Konsequenzen seines Auslandsaufenthalts bei der Anordnung des Gutachtens unberücksichtigt gelassen, wäre dies allenfalls für die Fristsetzung entscheidungserheblich. Außerdem trifft dieser Vorwurf, wie sich aus dem Begleitschreiben vom 29. November 2016 ergibt, nicht zu. In Wahrheit bemängelt der Antragsteller, dass die Behörde seinem Einwand in der Sache nicht gefolgt ist. Dazu ist sie nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG allerdings auch nicht verpflichtet. Der Anhörungspflicht ist genügt, wenn die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung ernsthaft in Erwägung zieht (vgl. BVerwG v. 17.8.1982 – 1 C 22.81 – BVerwGE 66, 111 = juris Rn. 18; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 38). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Behörde, wie die Gerichte, den ihnen unterbreiteten Vortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, auch wenn sie im Ergebnis dem tatsächlichen Vorbringen nicht gefolgt ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen und der Begründung des eingreifenden Verwaltungsakt deutlich ergibt, dass die Behörde dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, was z.B. dann der Fall sein kann, wenn die Behörde den wesentlichen Kern neuen Tatsachenvorbringens insgesamt außer Betracht lässt (Kallerhoff/Mayen, a.a.O. m.w.N.).
Nach der in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen gesetzgeberischen Wertung kann der widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Hinweis auf die Einnahme von Betäubungsmitteln sein. Dabei muss der Besitz konkret nachgewiesen sein (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 11 CS 16.2605 – juris Rn. 11; B.v. 31.5.2011 – 11 CS 11.459 – juris Rn. 10 m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 14 FeV Rn. 17). Dies ist hier nach den strafgerichtlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafbefehl, der gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Strafurteil gleichsteht, der Fall. Eine Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben oder wenn die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 16.2.2016 – 3 B 68.14 – ZInsO 2016, 795 = juris Rn. 20; B.v. 16.7.2010 – 5 B 2.10 – juris Rn. 18; B.v. 21.7.2008 – 3 B 12.08 – juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 22.4.1992 – 1 B 61.92 – juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 2.12.2016 – 12 ME 142/16 – juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 17.11.2015 – 11 BV 14.2738 – juris Rn. 19; B.v. 13.2.2015 – 11 ZB 14.1452 – NJW 2015, 2988 = juris Rn. 10; B.v. 16.9.2010 – 11 ZB 09.2002 – juris Rn. 12, 20; Dawin in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. § 108 Rn. 21). Sie ist nicht verpflichtet, das Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen, wenn der Betroffene geltend macht, zu Unrecht verurteilt worden zu sein (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2010 und B.v. 22.4.1992 a.a.O.). Vorliegend haben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen, die sich mit den ursprünglichen Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei decken, ergeben, insbesondere nicht aus den erstmals mit der Beschwerde vorgetragenen finanziellen Erwägungen, die den anwaltlich beratenen Antragsteller vorgeblich dazu motiviert haben, von einem Einspruch gegen den Strafbefehl abzusehen. Im Übrigen genügt es nicht, die strafgerichtlichen Feststellungen lediglich unsubstantiiert in Zweifel zu ziehen oder zu bestreiten oder die Hypothese aufzustellen, dass sich der Sachverhalt auch anders abgespielt haben könnte als in der rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung festgestellt, ohne dass der abweichende Geschehensablauf positiv behauptet und im Einzelnen stimmig geschildert wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2010 a.a.O.).
In seiner Gutachtensanordnung vom 29. November 2016 hat der Antragsgegner auf den Besitz einer sog. harten Droge (Ecstasy) abgestellt, die in Anlage I des BtMG als Betäubungsmittel (Methylendioxymethylamfetamin) geführt wird. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem keine Anhaltspunkte vorlagen, die gegen einen beabsichtigten Eigenkonsum sprachen. So war auch in dem Formularprotokoll über die polizeiliche Vernehmung nur die Rubrik “Besitz“ und nicht „Handel“ markiert. Über den Besitz hinausgehende Anhaltspunkte für eine Einnahme setzt eine Gutachtensanordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV grundsätzlich nicht voraus (OVG NW, B.v. 22.11.2001 – 19 B 814/01 – NZV 2002, 427 = juris Rn. 10; Dauer, a.a.O.). Nur im Falle der Einnahme oder des Besitzes von Cannabis setzt die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bei verfassungskonformer Auslegung noch tatsächliche Anhaltspunkte für ein Konsum- und Bevorratungsverhalten voraus, das geeignet ist, Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen (vgl. VGH BW, B.v. 20.4.2010 – 10 S 319/10 – VBlBW 2010, 323 = juris Rn. 5; Dauer, a.a.O.). Denn im Gegensatz zum Konsum sog. harter Drogen entfällt die Fahreignung nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV nicht schon bei einer einmaligen Einnahme von Cannabis, sondern erst bei regelmäßigem Cannabiskonsum oder bei gelegentlichem Konsum, wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt oder das Vermögen zur Trennung von Konsum und Fahren fehlt. Außerdem ist die Gutachtensanordnung nach der Rechtsprechung ausnahmsweise dann nicht ermessensgerecht, wenn besondere Umstände einen Betäubungsmittelkonsum des Fahrerlaubnisinhabers ausschließen, etwa weil sie dafür sprechen, dass er mit Betäubungsmitteln ausschließlich Handel getrieben hat (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1999 – 3 B 145.98 – juris Rn. 3; B.v. 30.12.1999 – 3 B 150.99 – NZV 2000, 345 = juris Rn. 4). Davon war, wie dargelegt, hier indes nicht auszugehen.
Der Einwand, es habe kein Aufklärungsbedarf bestanden, weil der Antragsteller zum Konsum harter Drogen Stellung genommen habe, trifft nicht zu. Denn bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung hatte sich der Antragsteller lediglich dazu eingelassen, wie es zu dem auf entsprechende polizeiliche Nachfrage eingeräumten letzten Drogenkonsum gekommen sein und dass es sich dabei lediglich um Cannabis gehandelt haben soll. Aus dieser Aussage kann jedoch nicht geschlossen werden, was er erst mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. Dezember 2016 hat vortragen lassen, dass nämlich die bei ihm aufgefundenen XTC-Tabletten nicht zum Eigenverbrauch bestimmt gewesen seien und er keinerlei Erfahrung mit harten Drogen und nur einmal Cannabis getestet habe. Im Übrigen erscheint dieser nachträgliche Vortrag auch nicht glaubhaft. Denn es wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller, der bereits vor der körperlichen Durchsuchung durch die Polizei zugab, Betäubungsmittel mit sich zu führen, diesen wesentlich zu seinen Gunsten sprechenden Sachverhalt bereits in dieser Situation oder spätestens nach Erhalt des Anhörungsschreibens zur Gutachtensanordnung offenbart hätte. Auch hat er keinerlei Angaben dazu gemacht, wie er ohne jede Erfahrung mit Betäubungsmitteln in deren Besitz gelangen konnte und zu welchem sonstigen Zweck er sich diese besorgt hat.
Es liegen keine Ermessensfehler vor. Das Landratsamt war sich des bestehenden Ermessens bewusst und hat die ihm vorliegenden Informationen verwertet. Es hat sich – wie sich aus der Gutachtensanordnung ergibt – im Hinblick darauf, dass der einmalige Konsum harter Drogen zum Verlust der Fahreignung führt, harte Drogen regelmäßig zum Eigenkonsum erworben werden und der Antragsteller im Rahmen der Anhörung hierzu keine Angaben gemacht hat, im öffentlichen Interesse zur Aufklärung seines Konsumverhaltens entschlossen. Besondere Umstände, die einen Eigenkonsum ausgeschlossen erscheinen ließen, waren nicht ersichtlich. Für die Ausübung des Entschließungsermessens ist entgegen der Meinung des Antragstellers unerheblich, dass er zu dem Festival ohne eigenes Fahrzeug angereist ist, also nicht vorhatte, unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln zu fahren. Denn nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2018 – 11 CS 18.2351 – juris Rn. 10; B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – juris Rn. 10 m.w.N.).
Unschädlich wäre, wenn – so die Kritik des Antragtellers – das Landratsamt bei der Formulierung der Gutachtensanordnung vorformulierte Textbestandteile verwendet haben sollte. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG genügt, wenn die aus Sicht der Behörde wesentlichen entscheidungserheblichen Gründe angegeben sind und damit der Zweck der Begründung, den Betroffenen über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Gründe zu unterrichten, um ihn entweder zu überzeugen oder ihm die Möglichkeit zu geben, über die Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu entscheiden (vgl. zur Begründung eines Verwaltungsakts: Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 39 Rn. 4, 18 f.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 39 Rn. 1 jeweils m.w.N.) im Einzelfall erreicht wird. Soweit der Fall keine Besonderheiten aufweist, die ihn aus vielen gleich gelagerten Fällen herausheben, ist gegen eine Verwendung einschlägiger Textbausteine oder Formularbegründungen nichts einzuwenden (Ramsauer, a.a.O. Rn. 18). Ob die mitgeteilten Gründe stichhaltig sind, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids bzw. hier der Gutachtensanordnung.
Die dem Antragsteller gesetzte Frist zur Einholung eines Gutachtens war ausreichend. Ein Ermessensausfall hinsichtlich der Berücksichtigung seines Auslandsaufenthalts ist nicht gegeben. Der Sachbearbeiter, der die Gutachtensanordnung vom 29. November 2016 erstellt hat, hat dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Begleitschreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass er eine Begutachtung trotz des Auslandsaufenthalts innerhalb der gesetzten Frist für möglich halte. Dies ist entgegen der Meinung des Antragstellers in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob die Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG auf einen Nicht-Verwaltungsakt wie die Gutachtensanordnung ohne weiteres zu übertragen sind. Denn aus dem Begleitschreiben wird jedenfalls deutlich, dass sich die Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung und nicht etwa nachträglich überlegt hat, ob dem Antragsteller eine Begutachtung innerhalb der Beibringungsfrist tatsächlich möglich wäre. Damit war ihm die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bekannt, so dass insoweit eine Begründung gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG jedenfalls entbehrlich gewesen wäre.
Auch wenn sich die Festlegung der Frist an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat (Dauer, a.a.O. § 11 FeV Rn. 45), bedeutet dies nicht, dass hierfür die persönlichen Bedürfnisse des Fahrerlaubnisinhabers ausschlaggebend sind. Insbesondere hätte das Landratsamt nicht die Beendigung des Auslandsstudiums durch den Antragsteller abwarten müssen. Das angeordnete Fahreignungsgutachten sollte dem Zweck dienen festzustellen, ob der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt gegenwärtig fahrgeeignet war. Daher konnte die Beibringungsfrist nur so bemessen werden, dass das Gutachten diesen Zweck nicht von vornherein verfehlen würde. Nachdem der Antragsteller am 19. August 2016 im Besitz von Ecstasy und Marihuana war und eine Haaranalyse regelmäßig nur für das vergangene halbe Jahr in Betracht kommt (vgl. die mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl S. 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführten Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, S. 252 ff., 257), wäre die von ihm gewünschte Begutachtung erst Ende 2017/Anfang 2018 nicht mehr zweckgerecht und zielführend gewesen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher davon ausgegangen, dass die Fahrerlaubnisbehörde durch die vom Antragsteller zu verantwortenden Folgen seines Handelns nach den USamerikanischem Einreisebestimmungen oder das ebenfalls in seinen Verantwortungsbereich fallende Fehlen von Bildungsmöglichkeiten im Inland nicht daran gehindert ist, überhaupt eine noch zielführende Fristsetzung vorzunehmen. Dient die Vorlage des Gutachtens nicht dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, sondern wie hier der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist die Beibringungsfrist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2013 – 11 CS 13.219 – juris Rn. 20; Dauer, a.a.O. § 11 FeV Rn. 45). Den Eignungszweifeln ist in diesem Fall so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht (vgl. BayVGH, a.a.O.). Dagegen kann aus den vom Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegten Gründen nicht ins Feld geführt werden, der Antragsteller habe wegen seines Studienaufenthalts im Ausland damals keine Gefahr für den inländischen Straßenverkehr dargestellt. Denn insofern kann es nicht auf die im Einzelfall kaum nachprüfbare Wahrscheinlichkeit ankommen, mit der ein Fahrerlaubnisinhaber von seiner Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch macht bzw. etwa wegen eines Auslandsaufenthalts, einer Erkrankung oder einer Inhaftierung keinen Gebrauch machen kann, sondern auf das tatsächliche Können und rechtliche Dürfen, d.h. die durch die Fahrerlaubnis vermittelte Möglichkeit, im Inland hiervon Gebrauch zu machen.
Dem Antragsteller standen seit Zugang der Gutachtensanordnung etwas mehr als acht Wochen zur Einholung eines Gutachtens zur Verfügung. Dieser Zeitraum hätte auch einem im Ausland Studierenden unter Berücksichtigung der vorhandenen Kommunikationswege, der Anreise und der Feiertage um den Jahreswechsel grundsätzlich die Gelegenheit geboten, sich begutachten zu lassen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller während der laufenden Beibringungsfrist überhaupt darum bemüht hat. Nach Aktenlage hat er lediglich auf einer Begutachtung Ende 2017 bzw. nach Beendigung seines Studienaufenthalts bestanden und sich auf wiederholte Forderungen nach einer entsprechenden Fristverlängerung beschränkt, später dann vorgetragen, weshalb er vor Beendigung des Studiums nicht in das Inland reisen könne bzw. wolle. Auch mit seiner Beschwerde hat er nicht substantiiert dargetan, dass er sich bei den zur Verfügung stehenden Begutachtungsstellen vergeblich um einen Begutachtungstermin bemüht, aber wegen der Feiertage keinen erhalten hat. Wäre die Einhaltung der Frist tatsächlich aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten, dem Fehlen ärztlicher Kapazität, einer zögerlichen Bearbeitung durch die Begutachtungsstelle oder dergleichen unmöglich gewesen, hätte das Landratsamt über einen Antrag auf Fristverlängerung gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG zu entscheiden gehabt. Ein derart begründeter Fristverlängerungsantrag des Antragstellers lag jedoch nicht vor.
Weder aus der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2017 – 11 CS 17.1483 – juris Rn. 5, 26; B.v. 21.10.2015 – 11 C 15.2036 – juris Rn. 18; B.v. 23.4.2013 – 11 CS 13.219 – juris Rn. 20: jeweils zwei Monate für ausreichend erachtet) noch aus der Verwaltungspraxis anderer Hoheitsträger lässt sich eine behördliche Verpflichtung ableiten, regelmäßig drei Monate zur Beibringung eines Gutachtens einzuräumen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Verwaltungsträger, hier dem Landratsamt Augsburg, der in seinem Zuständigkeitsbereich die Gleichbehandlung zu sichern hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2014 – 3 CN 4.13 – juris Rn. 52, U.v. 18.9.1984 – 1 A 4.83 – BVerwGE 70, 127 = juris Rn. 21; BVerfG, B. v. 23.11.1988 – 2 BvR 1619, 1628/83 – BVerfGE 79, 127 = juris Rn 76, B.v. 21.12.1966 – 1 BvR 33/64 – BVerfGE 21, 54 = juris Rn. 35).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Landratsamt die gesetzte Beibringungsfrist nicht verlängert. Vielmehr hat es ihn mit Schreiben vom 31. Januar 2017 lediglich zu einer abschließenden Erklärung innerhalb von zwei Wochen aufgefordert, ob er ein Fahreignungsgutachten vorlegen oder auf die Fahrerlaubnis verzichten wolle, um das weitere Vorgehen bestimmen zu können. Da der Antragsteller die geforderte Erklärung nicht abgegeben hat, war über eine im ersteren Fall in Betracht kommende Fristverlängerung zur Vorlage eines – in zeitlicher Hinsicht noch zweckdienlichen – Gutachtens nicht mehr zu entscheiden. Die weitere Frage, welche Fristverlängerung mit Blick auf die durch den Fristablauf eintretende Rechtsfolge (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2015 – 11 C 15.2036 – juris Rn. 18) in diesem Fall angemessen gewesen wäre, hat sich hier somit nicht mehr gestellt. Ebenso wenig liegt in der Zustimmung des Landratsamts zum Ruhen des Klageverfahrens bis zur Rückkehr des Antragstellers aus den USA oder dem gegenüber dem Gericht zunächst gezeigten Einverständnis mit einer erneuten Begutachtung eine Verlängerung der Vorlagefrist. Letzteres ist nach Erlass eines auf § 11 Abs. 8 FeV gestützten Entziehungsbescheids – und im Falle eines Widerspruchs nach der Zurückweisung des Widerspruchsbescheids – ausgeschlossen. Die im Rahmen des Klageverfahrens entfalteten Bemühungen des Verwaltungsgerichts um ein einverständliches Ruhen des Verfahrens konnten allenfalls einer Einigung der Beteiligten dienen, die eine Aufhebung des Bescheids gegen den Nachweis der gegenwärtigen Fahreignung zum Gegenstand gehabt hätte, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch bestand oder eine entsprechende Zusicherung gegeben worden wäre. Nichts anderes ist dem Aktenvermerk des Landratsamts vom 14. Dezember 2017 zu entnehmen. Zu einer Einigung kam es indes nicht. Nach einem Aktenvermerk vom 10. Juli 2018 haben das Landratsamt und die Regierung von Schwaben die vom Verwaltungsgericht während des Verfahrens zunächst geäußerten Bedenken gegen die Beibringungsfrist letztlich nicht geteilt, was dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 12. Juli 2018 persönlich mitgeteilt worden ist.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Haaranalyse vom 23. Juli 2018 für im Entziehungsverfahren unbeachtlich gehalten, zum einen, weil sie nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 = juris Rn. 13), hier der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2017, beigebracht worden ist, zum andern, weil die Haaranalyse nichts über den Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers im maßgeblichen Zeitraum bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis aussagt. Sie kann damit lediglich im Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2017 – 11 CS 17.1483 – juris Rn. 27). Erlangt der Betroffene seine Fahreignung nach Erlass des Entziehungsbescheides wieder, sieht das Gesetz eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 – juris Rn. 18 ff.). Außerdem steht ohne Kenntnis des Konsumverhaltens nicht fest, dass ein Abstinenznachweis ein ausreichender Beleg für eine Wiedererlangung der Fahreignung wäre (vgl. S. 169 ff. der Beurteilungskriterien; BayVGH, B.v. 13.9.2016 – 11 ZB 16.1565 – juris Rn. 11).
Nachdem der Antragsteller die von ihm geforderte Mitwirkungshandlung ohne ausreichenden Grund nicht fristgerecht erbracht hat, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl der Schluss auf das Fehlen der Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als auch die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hieraus folgende Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend sind. Der Fahrerlaubnisbehörde steht insoweit kein Ermessen zu (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2011 – 11 CS 11.2349 – juris Rn. 47 m.w.N.).
Der Entziehungsbescheid weist auch keine sonstigen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist die Abgabe des Verwaltungsverfahrens an die Widerspruchsbehörde nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verbunden. Wie ausgeführt hatte der Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ausreichend Gelegenheit, vor Erlass des Entziehungsbescheids zu dieser Entscheidung Stellung zu nehmen. Zu einer Anhörung vor einzelnen Verfahrensschritten, die nicht in die Rechte des Betroffenen eingreifen, wie die Abgabe des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens an die Widerspruchsbehörde, ist die Behörde nicht verpflichtet. Abgesehen davon ist dem Antragsteller eine Information über die bereits mit Schreiben vom 4. Juli 2017 erfolgte Abgabe des Verfahrens auch nicht willkürlich vorenthalten worden. Das Interesse an einer vorherigen Ankündigung der Abgabe des Verfahrens ist dem Landratsamt erst nachträglich mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 20. Juli 2017 bekannt geworden. Mit einem derartigen Interesse ist im Regelfall auch nicht zu rechnen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, welche dem Landratsamt noch nicht bekannten und entscheidungserheblichen Tatsachen im Abhilfeverfahren noch hätten vorgebracht werden sollen. Ferner bestand bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 5. Oktober 2017 noch ausreichend Gelegenheit zu weiterem Vortrag. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung ist nicht ansatzweise nachvollziehbar.
Im Widerspruchsverfahren selbst war eine weitere Anhörung nicht erforderlich, da die Regierung den Widerspruch zurückgewiesen hat. Nach § 71 VwGO soll eine Anhörung erfolgen, wenn eine Aufhebung oder Änderung des Ausgangsbescheids beabsichtigt ist, die eine Beschwer des Widerspruchsführers herbeiführt. Soll eine im Ausgangsbescheid enthaltene Beschwer lediglich aufrechterhalten werden, bedarf es einer Anhörung nur dann, wenn – anders als hier – die Widerspruchsentscheidung auf neue tatsächliche Umstände oder eine neue Rechtsgrundlage gestützt werden soll (Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 71 Rn. 4).
Schließlich dringt der Antragsteller auch nicht mit seinen Einwänden gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch. In diesem Zusammenhang ist insbesondere nicht maßgebend, wie schwerwiegend seine Motive für den Auslandsaufenthalt waren, sondern wiederum nur, ob er tatsächlich und rechtlich von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen konnte. Wäre davon auszugehen, dass der Antragsteller überhaupt nicht in der Lage ist, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, würde sich im Hinblick auf das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im Übrigen die Frage nach der Zulässigkeit des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob der Antragsteller noch im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist, von der er im Ausland Gebrauch machen kann. Die grundsätzliche Beschränkung des Handelns einer nationalen Behörde auf den eigenen Hoheitsbereich kann nicht zum Wegfall des öffentlichen Sicherheitsinteresses an der sofortigen Durchsetzung einer rechtmäßigen Verwaltungsentscheidung führen. Da der Verdacht eines Konsums sog. harter Drogen nicht ansatzweise aufgeklärt werden konnte und keinerlei Erkenntnisse über die Einstellung des Antragstellers und einen eventuellen Einstellungswandel vorliegen, kommt angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht in Betracht. Auch der Umstand, dass dem Antragsteller bisher noch keine Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Betäubungsmitteln nachgewiesen wurde, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Ferner ist die Fahrerlaubnisbehörde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht gehalten, vom Vollzug eines rechtmäßigen Entziehungsbescheides abzusehen, um einem Betroffenen die Gelegenheit einzuräumen, die (zukünftige) Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen (BayVGH, B.v. 6.11.2018 – 11 CS 18.821 – juris Rn. 18).
Damit war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel