Verkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung des Konsumverhaltens

Aktenzeichen  11 CS 17.1780

Datum:
16.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2303
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4
StVG § 3 Abs. 3
FeV § 11 Abs. 2, Abs. 6, Abs. 8, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1 Innerhalb einer Frist zur Begutachtung ist das Gutachten beizubringen und nicht lediglich die Bereitschaft, sich begutachten zu lassen, zu erklären. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Einwand, man habe die Frist zur Begutachtung nicht ausschöpfen können, geht auch dann ins Leere, wenn kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt oder Fristverlängerungsgründe vorgebracht werden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 10 S 17.1387 2017-08-16 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Nachdem der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Ansbach bekannt geworden war, dass der Antragsteller bei einer Fahrt am 26. August 2016 unter dem Einfluss von Cannabis (THC: 1,1 ng/ml, THC-COOH: 7,2 ng/ml im Blutserum) stand, forderte sie ihn unter Fristsetzung auf, ein ärztliches Gutachten zu seinen Konsumgewohnheiten betreffend Betäubungsmittel und weitere illegale und legale Drogen beizubringen. Nach Ablauf der Beibringungsfrist machte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. Februar 2017 erstmals geltend, bei der Cannabiseinnahme habe es sich um einen einmaligen Probierkonsum gehandelt. Mit Bescheid vom 16. Februar 2017 entzog ihm das Landratsamt wegen Nichtvorlage des geforderten Gutachtens die Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 28. März 2017 nahm das Landratsamt den Entziehungsbescheid wegen einer zu weitgehenden Fragestellung im Rahmen der Gutachtensanordnung zurück und forderte den Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag mit einer auf die Einnahme von Cannabis beschränkten Fragestellung und unter Fristsetzung bis 10. Mai 2017 erneut auf, ein ärztliches Gutachten beizubringen. Dies lehnte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 13. April 2017 unter Hinweis auf den einmaligen Probierkonsum und eine somit fehlende Rechtfertigung für eine Gutachtensanordnung ab. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 räumte das Landratsamt dem Antragsteller bis 28. Juni 2017 die Gelegenheit ein, sich zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern. Am letzten Tag der Frist erklärte der Antragsteller sein Einverständnis mit einer Begutachtung und teilte die begutachtende Stelle seiner Wahl mit. Mit Bescheid vom 4. Juli 2017 entzog das Landratsamt ihm gestützt auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 1 FeV und unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen A und B mit Einschlussklassen und verpflichtete ihn, die Abgabe seines in amtlichem Gewahrsam befindlichen Führerscheins durch die Polizei Heilbronn zu dulden. In den Gründen wurde unter anderem ausgeführt, die gewählte Begutachtungsstelle habe den Geschäftsbetrieb nach Entzug der Anerkennung eingestellt. Eine Fristverlängerung erscheine im Hinblick auf die Verfahrensdauer im Interesse der Verkehrssicherheit nicht vertretbar, zumal es dem Antragsteller seit der Gutachtensaufforderung vom 28. März 2017 möglich gewesen sei, das geforderte Gutachten beizubringen.
Am 20. Juli 2017 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage (AN 10 K 17.01388) erheben, über die noch nicht entschieden ist, und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stellen.
Mit Beschluss vom 16. August 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht. Die Gutachtensaufforderung enthalte den nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV erforderlichen Hinweis und sei formell und materiell rechtmäßig. Dass eine amtlich nicht anerkannte Begutachtungsstelle in der vom Landratsamt übersandten Liste enthalten gewesen sei, führe nicht zu einem Verstoß gegen § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, da der Antragsteller erst nach Ablauf der gesetzten Frist eine Begutachtungsstelle ausgewählt habe und die Auswahl einer anderen Stelle bei rechtzeitiger Mitteilung ohne Rechtsverlust möglich gewesen wäre. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für die Nichtvorlage des Gutachtens ein ausreichender Grund vorliege. Die gesetzte Frist sei nicht zu kurz gewesen und zu Recht nicht verlängert worden, nachdem der Antragsteller seine Bereitschaft zur Beibringung des Gutachtens erst Wochen nach Ablauf der Frist im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis erklärt habe. Die auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützte Gutachtensanordnung sei zwingend gewesen, da der Antragsteller unstreitig ein Betäubungsmittel in nicht unerheblicher Menge konsumiert und unter dessen Einfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe. Ein detaillierter Beleg für einen regelmäßigen oder gelegentlichen Cannabiskonsum einschließlich fehlenden Trennungsvermögens sei nicht erforderlich, da in diesem Falle bereits von einer fehlenden Fahreignung auszugehen sei, die gemäß § 11 Abs. 7 FeV den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehe. Eine einmalige Drogenfahrt stelle ungeachtet der jüngsten Rechtsprechungsänderung zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis zumindest einen hinreichenden Anhaltspunkt für ein fehlendes Trennungsvermögen dar. Auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum dürfe geschlossen werden, wenn – wie hier – die Umstände des Erstkonsums nicht konkret und glaubhaft dargelegt würden. Die Anordnung eines Drogenkontrollprogramms für den Fall, dass im ersten Teil der Begutachtung kein fahreignungsausschließender Konsum festgestellt werde, sei verhältnismäßig.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Antragsteller die Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses vom 16. August 2017 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt. Zur Begründung wird mit nicht unterzeichnetem, am 18. September 2017 eingegangenem Schriftsatz vom 12. September 2017 ausgeführt, der Antragsteller habe die Beibringungsfrist eingehalten, da er sein Einverständnis mit einer Begutachtung, Aktenübersendung und Kostentragung rechtzeitig, nämlich am letzten Tag der gesetzten Äußerungsfrist mit Schreiben seines Bevollmächtigten mitgeteilt habe. Er habe auf die Richtigkeit der ihm vom Landratsamt übersandten Liste mit Begutachtungsstellen vertrauen und die ihm gesetzten Fristen ausschöpfen dürfen. Der Antragsgegner wäre verpflichtet gewesen zu bestätigen, dass sämtliche weiteren, in der Liste enthaltenen Begutachtungsstellen anerkannt seien, sowie dazu, ihm eine Fristverlängerung zur Benennung einer anderen Begutachtungsstelle einzuräumen. Die lange Verfahrensdauer liege im Verantwortungsbereich des Antragsgegners. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass dem Antragsteller für die ungerechtfertigte Entziehung der Fahrerlaubnis vom 8. März bis 3. April 2017 eine Entschädigung zustehe.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da sie jedenfalls unbegründet ist.
Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob die Beschwerde nicht bereits unzulässig ist. Auf der am 18. September 2017 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Beschwerdebegründung fehlt die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten mit der Folge, dass die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO versäumt ist. Wie sich aus der Formulierung des § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO ergibt, ist die Beschwerdebegründung beim Oberverwaltungsgericht „einzureichen“, d.h. in schriftlicher Form vorzulegen (so Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 124a Rn. 48 zur Berufungsbegründung). Nach allgemeiner Meinung müssen alle bestimmenden Schriftsätze, darunter auch eine fristwahrende Beschwerdebegründung (vgl. BVerwG, B.v. 5.2.2003 – 1 B 31/03 – juris Rn. 1; B.v. 27.1.2003 – 1 B 92/02 u.a. – juris Rn. 4 zur Nichtzulassungsbeschwerde; BFH, B.v. 2.8.2002 – IV R 14/01 – juris Rn. 8 zur Revisionsbegründung), die Schriftform wahren, die auch eine eigenhändige Unterschrift mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug verlangt (vgl. BVerwG, a.a.O.; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 5.4.2000 – GmS-OGB 1/98 – NJW 2000, 2340 = juris Rn. 10 f.; BFH, a.a.O. Rn. 8). Anhaltspunkte, aus denen sich ausnahmsweise eine vergleichbare Gewähr für den Willen ergibt, den Schriftsatz in den Verkehr zu bringen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2003, a.a.O. Rn. 5), sind nicht ersichtlich. Nachdem die Beschwerde auch unbegründet ist, kann jedoch offen bleiben, ob ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Antragsteller auf derartige Formmängel hinzuweisen und ihm andernfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BGH, B.v. 14.10.2008 – VI ZB 37/08 – NJW-RR 2009, 564 = juris Rn. 7 ff.; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 81 Rn. 9).
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 1822), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl I S. 1282), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr., zuletzt BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.). Dabei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 = juris Rn. 13).
Der insoweit geltend gemachte Einwand des Antragstellers, die Fahrerlaubnisbehörde habe es ihm verwehrt, die zur Beibringung des angeordneten ärztlichen Gutachtens gesetzte Frist auszuschöpfen, trifft nicht zu. Zum einen wäre innerhalb der gesetzten Frist das Gutachten beizubringen und nicht lediglich die Bereitschaft, sich begutachten zu lassen, zu erklären gewesen. Dies hätte vielmehr nach der Gutachtensanordnung vom 28. März 2017 innerhalb von einer Woche geschehen müssen. Zum anderen ist die ausreichend bemessene Frist zur Beibringung des Gutachtens bereits am 10. Mai 2017 abgelaufen und durch die Setzung einer Äußerungsfrist bis zum 28. Juni 2017 auch nicht nachträglich verlängert worden. Letztere diente nach dem klaren Wortlaut des Schreibens vom 14. Juni 2017 und nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG dem Zweck, sich zu den für die Entziehung der Fahrerlaubnis erheblichen Tatsachen zu äußern, nicht aber dazu, das geforderte Gutachten nunmehr doch noch beizubringen.
Ferner hat der Antragsteller bis zum Erlass des Entziehungsbescheids weder einen Antrag auf Fristverlängerung gemäß Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG gestellt und gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde auch keine Gründe vorgebracht, die eine Fristverlängerung oder eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (Art. 32 Abs. 2 BayVwVfG) geboten erscheinen ließen. Die Versäumung der Beibringungsfrist beruht insbesondere nicht darauf, dass eine von zahlreichen Begutachtungsstellen aus der dem Antragsteller übersandten Liste ihre amtliche Anerkennung verloren hatte. Sowohl an dem vom Antragsteller ausgewählten Ort als auch im Regierungsbezirk seines Wohnortes hätte es noch mehrere in Frage kommende Begutachtungsstellen gegeben. Eine fristgerechte Beibringung des Gutachtens wäre trotz nochmals zu treffender Auswahl einer Begutachtungsstelle zeitlich ohne weiteres möglich gewesen, wenn der Antragsteller verfahrensgemäß innerhalb von einer Woche seine Bereitschaft zur Begutachtung mitgeteilt hätte. Aus dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. April 2017 geht indes deutlich hervor, dass er sich innerhalb der laufenden Beibringungsfrist rechtlich als nicht verpflichtet angesehen hat und deshalb auch nicht dazu bereit war, ein ärztliches Gutachten beizubringen.
Ferner ist die Beibringungsaufforderung auch nicht wegen der Untauglichkeit einer von mehreren mitgeteilten Begutachtungsstellen rechtswidrig. Denn § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV legt den Umfang der dem Betroffenen zu bietenden Auswahl an in Betracht kommenden Stellen nicht fest.
Soweit die Beschwerde einen vermeintlichen Amtshaftungsanspruch wegen der zu weitgehenden Fragestellung in der Gutachtensanordnung vom 2. November 2016 anführt, erschließt sich nicht, in welchem rechtlichen Zusammenhang jener zu dem auf Grundlage der streitgegenständlichen Gutachtensanordnung gezogenen Schluss auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers stehen sollte.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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