Aktenzeichen Au 3 S 16.138
FEV § 48 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 10
Leitsatz
1 Die nach § 48 Abs. 10 S. 3 FeV iVm § 47 Abs. 1 S. 2 FeV kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verpflichtung, den Führerschein zur Fahrgastbeförderung bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern, ergibt sich aus § 48 Abs. 10 S. 3 FeV iVm § 47 Abs. 1 S. 1FeV und § 3 Abs. 2 S. 3 StVG. (redaktioneller Leitsatz)
2 Gemäß § 48 Abs. 10 S. 2 FeV erlischt die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung insbesondere mit der Entziehung der in § 48 Abs. 4 Nr. 1 FeV genannten allgemeinen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis iSv § 6 FeV. In diesem Sinne nimmt das Erlöschen der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung quasi am Sofortvollzug des zugrunde liegenden Entzugs der allgemeinen Fahrerlaubnis teil. (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Ausspruch der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung neben dem Ausspruch zur Entziehung der Fahrerlaubnis ist rein deklaratorisch zu verstehen. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
7 S 16.136 2016-02-23 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
1. Der 1960 geborene Antragsteller war seit dem 3. November 1983 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, zwischenzeitlich wurde der entsprechende Führerschein in einen EU-Führerschein für die Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S umgetauscht. Außerdem wurde dem Antragsteller am 25. September 2014 eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi und Mietwagen erteilt.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 – eingegangen am 5. Januar 2015 – unterrichtete das Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich des Antragstellers über die Eintragung von insgesamt fünf Punkten ins Fahreignungsregister (FAER). Unter dem 26. Januar 2015 teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller diesen Punktestand mit und ermahnte ihn wegen seines Verhaltens. Er wurde darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen und dass ihm nach Teilnahme bei einem Punktestand von nicht mehr als fünf Punkten ein Punkt abgezogen werde.
Mit Schreiben vom 22. April 2015 – eingegangen am 27. April 2015 – teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde zunächst mit, dass für den Antragsteller insgesamt sechs Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien. Mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts gleichen Datums wurde sodann mitgeteilt, dass für den Antragsteller insgesamt sieben Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien. Unter dem 19. Mai 2015 teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller diesen Punktestand mit und verwarnte ihn. Er wurde darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen, das jedoch nicht zu einem Punkteabzug führe. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass ihm bei Erreichen von acht oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde.
Unter dem 28. Oktober 2015 – eingegangen am 11. November 2015 – teilte das Kraftfahrt-Bundesamt sodann der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass für den Antragsteller insgesamt neun Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien. Folgende Eintragungen waren berücksichtigt:
Tattag
Entscheidung
Rechtskraft
Tatbezeichnung
Punkte
Punktestand
08.06.2012
03.07.2012
20.07.2012
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h
3
3
14.06.2012
01.08.2012
11.10.2012
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h
1
4
09.07.2012
09.10.2012
27.10.2012
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h
1
5
26.11.2012
05.02.2013
22.02.2013
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h
1
6
01.05.2014
Umrechnung des Punktestands nach dem neuen Fahreignungsbewertungssystem: 6 Punkte alt werden 3 Punkte neu
3
04.12.2013
18.03.2014
26.04.2014
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h
1
4
04.09.2014
17.11.2014
04.12.2014
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h
1
5
26.01.2015
Ermahnung, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG
16.12.2014
20.03.2015
09.04.2015
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h
1
6
13.12.2014
19.03.2015
08.04.2015
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h
1
7
18.05.2015
Verwarnung, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG
04.12.2014
14.09.2015
03.10.2015
Fahrlässiges Fahren trotz Fahrverbots
2
9
Mit Schreiben vom 25. November 2015 teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit, dass für ihn nunmehr neun Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien und daher beabsichtigt sei, ihm aufgrund fehlender Fahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 11. Dezember 2015 gegeben.
Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte nicht.
2. Mit kostenpflichtigem Bescheid des Landratsamts … (Fahrerlaubnisbehörde) vom 28. Dezember 2015 – zugestellt am Folgetag – wurde dem Antragsteller daraufhin die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S sowie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi und Mietwagen entzogen (Nr. 1). Es wurde angeordnet, dass der Führerschein sowie der Führerschein zur Fahrgastbeförderung unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern seien (Nr. 2). Für den Fall, dass die vorgenannten Führerscheine nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abgeliefert würden, wurde ein Zwangsgeld i. H. v. EUR 250,- angedroht (Nr. 3).
Zur Begründung wurde auf eine aus dem Punktestand im Fahreignungsregister resultierende Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen verwiesen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG).
3. Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung hat der Antragsteller am 27. Januar 2016 Klage (Az. Au 3 K 16.137) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeit beantragt der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (sinngemäß),
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung anzuordnen bzw. wiederherzustellen sowie dem Antragsgegner aufzugeben, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein zur Fahrgastbeförderung unverzüglich wieder zurückzugeben.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sei rechtswidrig. Der Kläger sei derzeit als selbstständiger Chauffeur tätig. Um seinen Beruf ausüben zu können, sei er auf seine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung angewiesen. Durch die sofortige Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs könne er seine Arbeit nicht mehr ausführen, da er seine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt ohne Fahrerlaubnis nicht anbieten könne. Der Antragsteller sei daher derzeit ohne Arbeitseinkommen. Den Führerschein zur Fahrgastbeförderung habe er fristgerecht beim Antragsgegner abgeliefert. Der Antragsteller sei durch die Fahrerlaubnisbehörde unter dem Datum des 26. Januar 2015 ermahnt und unter dem Datum des 19. Mai 2015 verwarnt worden. Sowohl die Ermahnung als auch die Verwarnung seien jedoch erst nach den vom Antragsteller begangenen Taten vom 4. Dezember 2013, 4. September 2014, 16. Dezember 2014, 13. Dezember 2014 sowie 4. Dezember 2014 erfolgt. Damit hätten Ermahnung bzw. Verwarnung ihre Warnfunktion im Hinblick auf einen Fahrerlaubnisentzug bei weiteren Taten verfehlt. Der Antragsteller sei somit so zu stellen, wie wenn eine rechtzeitige Ermahnung bzw. Verwarnung unterblieben sei, d. h. sein Punktestand sei auf fünf bzw. sieben Punkte herabzustufen. Es dürfe insoweit nicht von der Zufälligkeit abhängen, wie schnell die zuständigen Behörden oder Gerichte die Verstöße an das Kraftfahrt-Bundesamt melden, wie schnell dort eine Speicherung vorgenommen werde und wie schnell sodann die Verstöße den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden mitgeteilt würden. Denn darauf habe der Betroffene jeweils keinen Einfluss. Das Rechtsstaatsprinzip gebiete insoweit, dass es nicht auf die Kenntnis der Behörde ankommen könne, sondern auf den Tag der begangenen Tat. Zumindest jedoch hätte eine Übergangsregelung für Fälle geschaffen werden müssen, in denen der Tag der später berücksichtigten Taten bereits vor der einschlägigen Gesetzesänderung liege. Dies sei hier der Fall, denn der letzte Verkehrsverstoß, der letztlich Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis geworden sei, datiere vom 4. Dezember 2014, mithin vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014. Die in § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 StVG a. F. geregelte Warn- und Erziehungsfunktion müsse insoweit erhalten bleiben.
4. Für den Antragsgegner beantragt das Landratsamt …,
den Antrag abzulehnen.
Aufgrund der Eintragung von mehr als acht Punkten im Fahreignungsregister sei der Antragsteller als fahrungeeignet anzusehen. Die Tatsache, dass der Antragsteller alle Verkehrsdelikte bereits vor der Ermahnung bzw. Verwarnung durch die Fahrerlaubnisbehörde begangen habe, sei hierfür unerheblich. Durch das Fahreignungsbewertungssystem solle die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern geschützt werden. Der Antragsteller habe in einem überschaubaren Zeitraum von einem Jahr (4.12.2013 – 4.12.2014) fünf Verkehrsdelikte begangen. Das Fahrverhalten des Antragstellers stelle daher ein besonders hohes Risiko für die Verkehrssicherheit dar. Die Fahrerlaubnisbehörde habe unverzüglich nach Kenntniserlangung von den im Fahreignungsregister eingetragenen Punkten die abgestuften Maßnahmen ergriffen. Eine Punktereduzierung sei nicht durchzuführen gewesen. Der Gesetzgeber habe entschieden, dass die Möglichkeit einer Änderung des Fahrverhaltens aufgrund von Sanktionen der Fahrerlaubnisbehörde hinter den gewichtigeren Belangen der Verkehrssicherheit zurücktreten müsse.
5. Gegen die mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamts … angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S hat der Antragsteller am 27. Januar 2016 ebenfalls Klage (Az. Au 7 K 16.135) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Der insoweit parallel gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen, wurde mit Beschluss des Gerichts vom 23. Februar 2016 (Az. Au 7 S 16.136) abgelehnt.
6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten – auch in den Parallelverfahren der 7. Kammer des Gerichts – Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen.
Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Es hat dabei die Interessen der Antragstellerin und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung beurteilt werden können (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 18.8.2014 – 20 CS 14.1675 – juris Rn. 2).
Die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten des Antragsgegners aus. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids, soweit dieser die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung betrifft. Die insoweit in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Gemäß § 48 Abs. 10 Satz 2 FeV erlischt die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung insbesondere mit der Entziehung der in § 48 Abs. 4 Nr. 1 FeV genannten allgemeinen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis i. S. v. § 6 FeV. So liegt der Fall auch hier. Denn aufgrund des Bescheids des Landratsamts … vom 28. Dezember 2015 wurde dem Antragsteller die allgemeine Fahrerlaubnis i. S. v. § 6 FeV sofort vollziehbar entzogen; ein hiergegen gerichteter Eilantrag wurde mit Beschluss des Gerichts vom 23. Februar 2016 (Az. Au 7 S 16.136) abgelehnt. Somit ist im Fall des Antragstellers derzeit eine wirksame, da sofort vollziehbare Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis i. S. v. § 6 FeV gegeben, die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist demzufolge derzeit als erloschen anzusehen, § 48 Abs. 10 Satz 2 FeV. In diesem Sinne nimmt das Erlöschen der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung quasi am Sofortvollzug des zugrunde liegenden Entzugs der allgemeinen Fahrerlaubnis teil. Die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist nach alledem rein deklaratorisch zu verstehen (vgl. VG München, B. v. 11.9.2013 – M 1 S 13.3756 – juris Rn. 28; B. v. 14.5.2013 – M 6a SE 13.920 – juris Rn. 67; U. v. 24.11.2000 – M 6a K 00.3715 – juris Rn. 39; VG Augsburg, G. v. 13.10.2014 – Au 3 K 14.262; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 48 FeV Rn. 34).
b) Die nach § 48 Abs. 10 Satz 3 FeV i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verpflichtung, den Führerschein zur Fahrgastbeförderung bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern (Nr. 2 des Bescheids), ergibt sich aus § 48 Abs. 10 Satz 3 FeV i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1FeV und § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG.
c) Die gemäß Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) beruht auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Insbesondere wurde das Zwangsgeld schriftlich angedroht (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) und eine ausreichende Frist zur Erfüllung der sich aus Nr. 2 des Bescheids ergebenden Verpflichtung gesetzt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgelds (EUR 250,-) ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 31 Abs. 2 VwZVG).
2. Nach alledem war der Antrag vollumfänglich abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Dort ist in Nr. 46.10 für Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung der zweifache Auffangwert vorgesehen; hiervon war gemäß Nr. 1.5 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der hälftige Betrag festzusetzen.