Verkehrsrecht

Erfolglose Berufung

Aktenzeichen  8 U 1054/17

Datum:
11.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 135918
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2
VVG § 193

 

Leitsatz

Verfahrensgang

8 U 1054/17 2017-11-02 Endurteil OLGNUERNBERG LG Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.04.2017, Aktenzeichen 2 O 7905/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.957,46 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.04.2017, Aktenzeichen 2 O 7905/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 02.11.2017 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung des Berufungsführers vom 04.12.2017 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Kläger wiederholt nur seine Argumentation, ohne neue Aspekte aufzuzeigen, die nicht schon Gegenstand des angefochtenen Urteils und Grundlage der Senatsprüfung vor Erteilung des Hinweises nach § 522 Abs. 2 ZPO waren. Der Kläger bewertet einzelne Aspekte des Falles rechtlich abweichend von den Gerichten – dies steht ihm selbstverständlich im Rahmen seiner Interessenwahrnehmung frei, vermag indes weder einen Erfolg der Klage noch einen solchen seines Rechtsmittels zu begründen. Für die entscheidende Frage, ob ein Krankenversicherungsvertrag vorliegt, der den gesetzlichen Erfordernissen einer substitutiven Krankenversicherung im Sinne des § 193 VVG entspricht, ist es ohne Belang, welche Vertragsauswirkungen bei einem „durchschnittlichen Versicherten regelmäßig“ zu erwarten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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