Verkehrsrecht

Ersatzfähige Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

Aktenzeichen  370 C 1210/16

Datum:
14.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 249
StVG StVG § 7

 

Leitsatz

Entsprechen die von einem Kfz-Sachverständigen abgerechneten Gutachterkosten der Höhe nach der zwischen ihm und dem Geschädigten vereinbarten Vergütung und liegen die abgerechneten Kosten innerhalb des Gebührenrahmens der VKS- und der BVSK-Honorarumfrage, so sind sie im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig.  (redaktioneller Leitsatz)
Das gilt auch dann, wenn die Forderung vom Geschädigten noch vor der Rechnungsstellung an den Sachverständigen abgetreten wurde. (redaktioneller Leitsatz)
Gutachterkosten von insgesamt 479,39 € sind bei einem Schaden bis 1.500 € in einem solchen Fall erstattungsfähig. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 156,60 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dein jeweiligen Basiszinssatz seit 24.11.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.11.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 156,60 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Folgende leitende Erwägungen, gemäß §§ 286, 313 Abs. 2 ZPO kurz zusammengefasst, liegen der Entscheidung zugrunde:
1.
Der Kläger hat Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG nach Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht der Eigentümerin des unfallgeschädigten Fahrzeugs. Diese hat nach einem Unfall vom 14.02.2012 den Kläger mit Erstellung eines Reparaturkostengutachtens beauftragt, und hat Anspruch auf Übernahme der Gutachtenskosten durch den Unfallschädiger, den Beklagten, den sie an den Kläger abgetreten hat. Dem Grunde nach ist dies zwischen den Parteien unstreitig.
2.
Der Beklagte bemängelt die Höhe der Gutachterkosten, die der Kläger mit insgesamt 479,39 € in Rechnung gestellt hat, vorgerichtlich wurden durch den hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer 322,79 € bezahlt.
Infolge Abtretung durch den Unfallgeschädigten an Erfüllungs Statt kann der Kläger die Restforderung nun im eigenen Namen gegen den Unfallschädiger geltend machen. Die Abtretung erfolgte schriftlich am 22.02.2012, noch vor der Rechnungsstellung, welche am 02.05.2012 erfolgte.
3.
Der Hohe nach entspricht die vom Kläger berechnete Vergütung der zwischen seinem Auftraggeber und ihm schriftlich im Vertrag vom 22.02.2012 vereinbarten Vergütung. Die vereinbarte Vergütung nach § 631 Abs. 1 BGB ergibt sich aus der Vertragsanlage. Alle Rechnungspositionen sind dort aufgeführt, und zwar der Höhe nach mit den dann später verrechneten Beträgen. Das Gericht hat keine Zweifel, dass der unfallgeschädigte Zedent ohne die Zession zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung in Höhe der vom Kläger gestellten Rechnung verpflichtet gewesen wäre, hätte er die Forderung nicht abgetreten.
Auch der Beklagte als Unfallschädiger ist in dieser Höhe zur Zahlung verpflichtet, denn nach § 249 Abs. 1 BGB hat er den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies bedeutet auch, dass der Unfallgeschädigte, der berechtigt ein Reparaturgutachten zur Schadenshöhe am beschädigten Fahrzeug einholte, die entstandenen Kosten vom Schädiger verlangen kann, denn ohne den Unfall wären diese Kosten nicht entstanden.
Der Beklagte kann auch nicht einwenden, dass der Unfallgeschädigte hier zu hohe Kosten veranlasst hätte, denn die im konkreten Fall verlangte Sachverständigenvergütung liegt innerhalb des Gebührenrahmens, der bei einer Befragung, die zwischen September 2012 und dem ersten Quartal 2013 von den Sachverständigenverbänden VKS (Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und BVK (Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter oder anerkannter qualifizierter Kraftfahrzeug-Sachverständiger e.V.) durchgeführt wurde, als tatsächlich angefallene Sachverständigenvergütung ermittelt wurde. Ausgewertet wurden Honorarrechnungen, die vollständig durch die jeweilige Haftpflichtversicherung reguliert worden sind.
Für den vom Kläger ermittelten Schaden bis 1.500,- € inklusive MwSt wurde in der Befragung ein Grundhonorarkorridor zwischen 235,- € und 355,- € ermittelt. Mit 265,- € Grundhonorar liegt die Rechnung des Klägers im unteren Bereich dieser Variationsbreite. Gleiches gilt für die Nebenkosten, die üblicherweise zusätzlich berechnet werden, hier handelt es sich um Lichtbilder, Porto, Fernsprechgebühren, Kopien für Duplikate und Schreibkosten, die auch nach der VKS/BVK Honorarumfrage üblicherweise gesondert berechnet werden. Der Kläger hat damit Anspruch auf Bezahlung der Differenz, soweit noch nicht bezahlt, in Höhe von 156,60 €, denn dem Auftraggeber des Klägers kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, eine ersichtlich zu hohe Honorarvereinbarung abgeschlossen zu haben.
4.
Der Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf § 286 Abs. 2 Ziffer 3, § 288 Abs. 1 BGB. Nach unstreitigem Klägervortrag hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten in dessen Namen mit Schreiben vom 24.11.2015 jegliche weitere Zahlung verweigert.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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