Verkehrsrecht

Erteilung einer vorläufigen Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  11 CE 16.851, 11 C 16.850

Datum:
23.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 48807
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
FeV § 11 Abs. 8, § 12, Anlage 6

 

Leitsatz

1 Da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, ist eine vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis im Eilverfahren nur möglich, wenn zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis spricht. Selbst dann aber hat der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu unterbleiben, wenn überwiegende, besonders gewichtige Gründe einer solchen Interimsregelung entgegenstehen (Anschluss BayVGH BeckRS 2010, 31601). (redaktioneller Leitsatz)
2 Zur Abklärung eines – augenärztlich nachgewiesen – beeinträchtigten Sehvermögens bedarf es grundsätzlich einer Fahrprobe, die nur ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, nicht aber ein Fahrlehrer abnehmen kann. Aus der Verweigerung einer solchen Fahrprobe kann auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 8 E 16.416 2016-04-11 Ent VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Die Verfahren 11 C 16.850 und 11 C 16.851 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Beschwerden gegen die Ablehnung des Antrags nach § 123 VwGO und gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für diesen Antrag werden zurückgewiesen.
III.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags nach § 123 VwGO wird abgelehnt.
IV.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.
V.
Der Streitwert für die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags nach § 123 VwGO wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer vorläufigen Fahrerlaubnis bis zum Abschluss der Hauptsache.
Der 1944 geborene Antragsteller war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, BE, C1E samt Unterklassen.
Das Landratsamt Freyung-Grafenau (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom 12. Februar 2015 die Fahrerlaubnis aller Klassen. Der Antragsteller legte Widerspruch gegen den Bescheid ein und stellte beim Verwaltungsgericht Regensburg einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den dieses mit Beschluss vom 15. April 2015 (RN 8 S 15.439) ablehnte.
Nach umfangreicher augenärztlicher Abklärung des Sehvermögens des Antragstellers ordnete die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 29. April 2015 eine Fahrprobe an. Dabei sollten folgende Fragen geklärt werden:
„Kann der Antragsteller trotz verminderten Sehvermögens Kraftfahrzeuge der Klassen A1, B, BE, L, M und S sicher führen? Es ist zu prüfen, ob eine Kompensation der festgestellten Einschränkungen durch besondere persönliche Voraussetzungen möglich ist. Welche Fahrerlaubnisklassen und unter welchen Auflagen und Beschränkungen (z. B. „nur bei Tageslicht“, Geschwindigkeitsbeschränkung) kann der Antragsteller Kraftfahrzeuge führen?“
Die Anordnung wurde damit begründet, dass geprüft werden solle, ob die im augenärztlichen Gutachten festgestellten erheblichen Gesichtsfeldeinschränkungen und die Einschränkungen des Stereosehens vom Antragsteller ausgeglichen werden könnten. Zugunsten des Antragstellers sei dabei die neuere gesetzliche Regelung der Ziffer 1.3 der Anlage 6 zur FeV herangezogen worden, in welcher ausgeführt werde, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis in Ausnahmefällen auch dann in Betracht gezogen werden dürfe, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld und die Sehschärfe nicht erfüllt würden. In diesen Fällen müsse sich der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterziehen, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen der Sehfunktion vorlägen. Dabei müssten auch Kontrastsehen, Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft werden. Daneben soll der Fahrzeugführer eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren. Hier habe der Augenarzt laut dem ärztlichen Gutachten festgestellt, dass Einbußen bei der Sehschärfe und beim Gesichtsfeld vorlägen. Der Augenarzt habe deshalb geprüft, ob andere Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dabei sei festgestellt worden, dass beim Antragsteller ein schweres Glaukom beidseits mit Opticusatropie und einem beginnenden grauen Star vorliege. Weiter seien nur ein grobes räumliches Sehen und ein stark reduziertes Dämmerungs- und Nachtsehen festgestellt worden. Trotz des verminderten Sehvermögens und des Vorliegens von Augenerkrankungen gehe der Augenarzt davon aus, dass diese erheblichen Einschränkungen, die bereits seit längerer Zeit bestünden, vom Antragsteller bezüglich der Gesichtsfeldseinschränkungen und des verminderten Stereosehens durch Kopfbewegungen kompensiert werden könnten. Aufgrund dessen müsse eine Fahrprobe angeordnet werden, um zu prüfen, ob der Antragsteller trotz verminderten Sehvermögens ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne. Im Rahmen der Fahrprobe müsse daher unter anderem geprüft werden, ob die Sehschärfe auch ausreiche, um z. B. Orts-, Warn- und Hinweisschilder schnell lesen zu können bzw. Fußgänger am Straßenrand oder an Fußgängerüberwegen rechtzeitig zu erkennen. Die Fahrprobe werde von einem amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt.
Da der Antragsteller eine Fahrprobe nicht ablegte, wies die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2015 den Widerspruch zurück. Die vom Antragsteller erhobene Klage gegen Bescheid und Widerspruchsbescheid wurde zurückgenommen, nachdem das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 11. Januar 2016 (RN 8 S 15.1978) den erneuten Eilantrag des Antragstellers, der als Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ausgelegt wurde, abgelehnt hatte.
Mit Schreiben vom 17. März 2016 erhob der Antragsteller erneut Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Ziel, ihm nach einer Fahrprobe mit einem Fahrlehrer die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen (RN 8 K 16.306). Über die Klage ist noch nicht entschieden. Den gleichzeitig sinngemäß gestellten Antrag, dem Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Fahrerlaubnis bis zum Abschluss der Hauptsache zu erteilen, lehnte das Verwaltungsgericht ebenso wie den hierzu gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 11. April 2016 ab. Eine Fahrprobe mit einem Fahrlehrer genüge den Anforderungen des § 11 Abs. 4 FeV nicht. Im Übrigen habe der Antragsteller noch keinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Im Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsteller, ihm eine Fahrerlaubnis bis 25 km/h ohne Auflagen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens zu erteilen, hilfsweise, ihm zu gestatten, den Eignungsnachweis für eine Fahrerlaubnis bis 25 km/h im Wege der Begutachtung durch einen Fahrlehrer zu erbringen. Der Antragsteller sei dringend für Fahrten zum Augenarzt, zum Arzt und zum Einkaufen auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Seine Frau sei nicht in der Lage zu fahren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten hingewiesen.
II.Es kann offenbleiben ob die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags nach § 123 VwGO (11 CE 16.851) durch den dem Antragsteller am 13. April 2016 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts deswegen unzulässig ist, weil die Beschwerdebegründung erst am 26. Mai 2016 und damit außerhalb der einmonatigen Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einging oder ob die Begründung im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (11 C 16.850), die am 11. Mai 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einging, als Beschwerdebegründung auch im Verfahren 11 CE 16.851 zu werten ist, weil der Antrag jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. In diesem Rahmen ist das Gewicht des Anordnungsgrunds entscheidend für eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66a). Voraussetzung dafür ist, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 14). Da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr dann mit erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter – namentlich für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen – einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet oder zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht befähigt ist, bedarf dieser Grundsatz im Lichte der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt für diese Rechtsgüter obliegt (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 4.4.2006 – 1 BvR 518/02 – BVerfGE 115, 320), im Fahrerlaubnisrecht einer Einschränkung dahingehend, dass zumindest eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sprechen muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die ein Anspruch temporär zuerkannt werden soll, gleichwohl dann mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit Dritter zu unterbleiben, wenn überwiegende, besonders gewichtige Gründe einer solchen Interimsregelung entgegenstehen (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20).
Es kann offenbleiben, ob die begehrte einstweilige Anordnung bereits deshalb nicht ergehen kann, weil der Antragsteller nicht vorher einen entsprechenden Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt hat. Jedenfalls liegen die geschilderten Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller eine vorläufige Fahrerlaubnis zu erteilen, nicht vor.
Die Anforderungen an das Sehvermögen sind in § 12 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und der Anlage 6 zur FeV geregelt. Angesichts der augenärztlichen Feststellungen besteht kein Zweifel daran, dass die Fahreignung des Antragstellers nur bejaht werden kann, wenn geklärt ist, dass eine Kompensation der festgestellten Einschränkungen des Sehvermögens des Antragstellers möglich ist, und weiter geklärt ist, unter welchen Auflagen und Beschränkungen ihm eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Hierzu bedarf es nach Anlage 6 Nr. 1.3 Satz 4 zur FeV grundsätzlich einer Fahrprobe, die nur ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, nicht aber ein Fahrlehrer abnehmen kann (vgl. § 11 Abs. 4 FeV) und auf die hier angesichts der augenärztlich festgestellten Beeinträchtigung des Sehvermögens des Antragstellers keinesfalls verzichtet werden kann. Eine andere Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde scheidet aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs aus.
Ohne diese Klärung kann dem Antragsteller auch keine inhaltlich beschränkte Fahrerlaubnis nach § 23 Abs. 2 Satz 1 FeV erteilt werden. Nach dieser Vorschrift kann die Fahrerlaubnisbehörde, ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 FeV kann die Beschränkung sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken. Die von der Fahrerlaubnisbehörde zu Recht geforderte Fahrprobe ist auch für die Erteilung einer derartigen Fahrerlaubnis (für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h) unverzichtbar. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Anlage 6 zur FeV hinsichtlich der Anforderungen an das Sehvermögen nicht nach gefahrenen Höchstgeschwindigkeiten, sondern nur nach Fahrerlaubnisgruppen differenziert. Aus der Weigerung des Antragstellers, die Fahrprobe abzulegen, hat der Antragsgegner zu Recht auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen (§ 12 Abs. 8 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).
Angesichts der Gefahren für das Eigentum, die körperliche Unversehrtheit und das Leben von Menschen bei Teilnahme fahrungeeigneter Personen am öffentlichen Straßenverkehr können persönliche, berufliche und wirtschaftliche Gründe des Antragstellers nicht dazu führen, ihm – auch nur vorläufig – eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat daher auch zu Recht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Verfahren nach § 123 VwGO abgelehnt, da der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da das auch für die Beschwerde gilt, kann auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung bezüglich des Beschwerdeverfahrens 11 CE 16.851 beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.2 bzw. 46.8 oder 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke a. a. O. Anh. § 164 Rn. 14). Bei der im Beschwerdeverfahren nur noch begehrten vorläufigen Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h hält der Senat es für angemessen, als „Hauptsachestreitwert“ den halben Auffangwert entsprechend dem Streitwert für eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2 bzw. L oder T anzunehmen, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon die Hälfte.
Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen (11 C 16.850) kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung insoweit ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).
Für den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

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