Aktenzeichen 21 U 2723/17
Leitsatz
Verfahrensgang
21 U 2723/17 2017-10-24 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 11.07.2017, Az. 51 O 1820/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil sowie Ziffer 1 des Hinweisbeschlusses vom 24.10.2017 Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Sachverhalt haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. Im Übrigen wird auf § 313 a Abs. 1 ZPO analog verwiesen.
Der Senat hat im Beschluss vom 24.10.2017 darauf hingewiesen, dass eine einstimmige Zurückweisung des Rechtsmittels gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 11.07.2017, Az. 51 O 1820/16, war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten.
Der Senat geht weiterhin davon aus, dass eine Haftung der Beklagten weder auf vertraglicher noch auf deliktischer Grundlage gegeben ist, weil eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht nachgewiesen ist.
Auf die Urteilsgründe des Landgerichts sowie auf den oben genannten Hinweisbeschluss des Senats wird Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Eine Stellungnahme des Klägers auf den Hinweisbeschluss ist nicht zur Akte gelangt. Eine förmliche Fristverlängerung wurde nicht beantragt, im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.11.2017 jedoch der 08.12.2017 abgewartet. Ein neuerliches Zuwarten, wie im Schriftsatz vom 08.12.2017 beantragt, ist nicht geboten. Dem Klägervertreter wurde telefonisch mitgeteilt, dass noch heute eine endgültige Entscheidung ergehen wird.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.