Verkehrsrecht

Haftung bei Kfz-Unfall: Ausschluss der Haftung des Kraftfahrzeughalters bei Beschädigung des eigenen Pkw des Fahrzeugführers

66111,66113,66115,66117,66119,66121,66123,66125,66126,66127,66128,66129,66130,66131,66132,66133,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

Aktenzeichen  VI ZR 662/20

Datum:
12.1.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:120121UVIZR662.20.0
Normen:
§ 7 Abs 1 StVG
§ 8 Nr 2 StVG
§ 12 StVO
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

Zur Reichweite des Ausschlusses der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war (hier: Beschädigung des eigenen Pkw des Fahrzeugführers).

Verfahrensgang

vorgehend LG Saarbrücken, 3. April 2020, Az: 13 S 169/19, Urteilvorgehend AG Saarbrücken, 17. Oktober 2019, Az: 120 C 245/19 (05)

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 3. April 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 2. August 2018 auf dem Parkplatz einer Arztpraxis in S.-G. ereignete.
2
Zu dem Unfall kam es, als der Kläger das bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug des Beklagten zu 2, das behindertengerecht umgebaut ist und bei dem Gas- und Bremsfunktion im Handbetrieb betätigt werden, rückwärts aus einer abschüssigen Parklücke ausparken wollte, um dem Beklagten zu 2, der auf den Rollstuhl angewiesen ist, das Einsteigen in sein Fahrzeug zu ermöglichen. Dabei verlor der Kläger die Kontrolle über den Pkw und beschädigte unter anderem sein eigenes, ebenfalls auf dem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug. Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz des durch die Beschädigung seines Fahrzeuges entstandenen Schadens und behauptet, er habe den Beklagten zu 2 gebeten, ihm die Bedienung des umgebauten Fahrzeugs zu erklären, was dieser fehlerhaft getan habe. Nachdem er auf Anweisung des Zweitbeklagten den Handbremsknopf gelöst habe, sei das Fahrzeug sofort rückwärts losgefahren. Die Beklagten tragen demgegenüber vor, der Kläger habe zunächst erklärt, mit Automatikfahrzeugen kein Problem zu haben. Er habe dann ohne Anweisung den Motor gestartet, den Rückwärtsgang eingelegt und ohne weiteres Abwarten den Bremshebel losgelassen.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Erstattung der Hälfte des geltend gemachten Schadens nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgewiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen
Kommentare

Es wurde noch kein Kommentar zu diesem Artikel hinterlassen. Seien Sie der Erste und regen Sie eine Diskussion an.

Kommentar verfassen

Nach oben