Aktenzeichen 2 C 153/18
Leitsatz
Ein Anspruch auf Ersatz von beim Kauf eines Fahrzeugs aufgewendeter Umsatzsteuer besteht nicht, wenn der Geschädigte den beim Unfall entstandenen Schaden auf Basis der Reparaturkosten laut Gutachten abgerechnet und erklärt hat, dass er sein Fahrzeug in Eigenregie repariert habe. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Der geltend gemachte Mehrwertsteueranteil aus den fiktiven Reparaturkosten steht dem Kläger nicht zu.
Da der Kläger nach eigenem Bekunden das Fahrzeug in Eigenregie repariert hat, ist insoweit keine Mehrwertsteuer angefallen, vgl. § 249 II S. 2 BGB. Damit ist derjenige Zustand im Sinne von § 249 I BGB wiederhergestellt, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Zwar kann ein Geschädigter von der fiktiven zur konkreten Schadensberechnung übergehen, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind als der fiktive Ansatz. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Geschädigte sich bindend auf die fiktive Abrechnung festgelegt hat (Grüneberg in Palandt, BGB 76. Auflage 2017, § 249 Randnummer 14). Dies ist hier der Fall.
Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 25.09.2014 die fiktive Schadensabrechnung erkennbar unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit gestellt. So behielt er sich zunächst ausdrücklich vor, Mehrwertsteuer aus Reparaturkosten geltend zu machen. Im Schreiben des Klägers vom 18.12.2014 jedoch sieht das Gericht eine endgültige Festlegung auf die fiktive Abrechnung. Die Mitteilung, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich in eigener Regie repariert worden sei, durfte die Beklagte nach objektivem Empfängerhorizont dahingehend auffassen, dass die Schadensrestitution damit abgeschlossen sei. Anders als noch im Schreiben vom 25.09.2014 hat der Kläger dementsprechend die Geltendmachung der fiktiven Reparaturkosten nicht mehr unter den Vorbehalt der Vorläufigkeit gestellt. Lediglich in Bezug auf etwaige Schmerzensgeldansprüche ist ein derartiger Vorbehalt dem Schreiben zu entnehmen.
Die Umsatzsteuer ist hier gerade nicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur nicht gekommen ist. Die lediglich fiktiv angefallene Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten nunmehr im Nachhinein auf die im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer anzurechnen, bedeutet eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.