Aktenzeichen 11 CS 15.2598
Leitsatz
Ein Verstoß gegen das Durchlaufen des Stufensystems nach § 4 Abs. 5 StVG liegt nicht vor, wenn der Betroffene aufgrund der Umstellung vom alten auf das neue Punktesystem schon auf der zweiten Stufe einzuordnen ist und daher nicht zunächst eine Ermahnung, eine Maßnahme der ersten Stufe, erfolgt. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 7 S 15.1561 2015-11-04 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A18, A1, B, BE, C1, C1E, L, M und S.
Mit Schreiben vom 6. März 2012 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Oberallgäu (Fahrerlaubnisbehörde) mit, dass der Antragsteller acht Punkte im damaligen Verkehrszentralregister (VZR) erreicht habe. Die Fahrerlaubnisbehörde verwarnte ihn daraufhin mit Schreiben vom 20. März 2012 nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a. F.
Am 17. Januar 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, für den Antragsteller seien nunmehr insgesamt 14 Punkte im VZR eingetragen. Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 8 StVG a. F. die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Sie wies den Antragsteller darauf hin, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten oder mehr die Fahrerlaubnis entzogen werde und auf die Möglichkeit der Punktereduzierung durch Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Vom 21. Februar 2014 bis 14. März 2014 nahm der Antragsteller an einem Aufbauseminar teil und legte eine Teilnahmebestätigung vor.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, der Antragsteller habe nun acht Punkte im Fahreignungsregister (FAER) erreicht. Zu den vor dem 1. Mai 2014 im VZR eingetragenen 14 Punkten, die in sechs Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem umgerechnet worden seien, seien für eine am 16. Dezember 2014 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h (zulässige Geschwindigkeit 120 km/h, festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 170 km/h) mit am 30. Juni 2015 rechtskräftiger Entscheidung zwei weitere Punkte im FAER hinzugekommen.
Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 16. September 2015 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die unverzügliche Abgabe des Führerscheins (Nr. 2 und 3) sowie den Sofortvollzug hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Der Antragsteller habe acht Punkte im FAER erreicht. Es sei ihm daher nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG n. F. zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Am 14. Oktober 2015 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab.
Über die gegen den Bescheid vom 16. September 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Az. Au 7 K 15.1560). Den Antrag auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. November 2015 abgelehnt. Die Fahrerlaubnisbehörde habe dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen. Die Stufen des Fahreignungs-Bewertungssystems seien ordnungsgemäß durchlaufen worden. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG n. F. führe die Umstellung des Systems zum 1. Mai 2014 und die dadurch erstmalige Einordnung in die neuen Maßnahmenstufen nicht zur Ergreifung einer Maßnahme. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei nach § 4 Abs. 9 StVG sofort vollziehbar.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG n. F. sei verfassungswidrig und verstoße gegen Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten entzogen werde. Nunmehr sei sie ihm bereits bei acht Punkten entzogen worden, ohne dass ein Hinweis erfolgt sei. Dies sei unverhältnismäßig und stelle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie in die Berufsfreiheit dar. Er hätte vor der Entziehung der Fahrerlaubnis verwarnt werden müssen. Es sei ihm eine Punktereduzierung zu gewähren, da das Stufensystem nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen
II.
Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
Nicht durchdringen kann der Antragsteller mit seinem Einwand, die Fahrerlaubnisbehörde hätte ihn vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung (BGBl I S. 3313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), verwarnen müssen, weshalb sein Punktestand gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG auf sieben Punkte zu reduzieren sei. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG führt die Einordnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG (Umrechnung des früheren Punktestands vor dem 1.5.2014 in Punkte nach dem neuen System und Einordnung in die entsprechende Stufe nach § 4 Abs. 5 StVG) allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Die vor dem 1. Mai 2014 eingetragenen und mit 14 Punkten bewerteten Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers ergaben durch Umrechnung gemäß der Tabelle in § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG sechs Punkte nach dem neuen System. Hierdurch hatte der Antragsteller bereits die zweite Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung erreicht. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte ihn auch am 20 März 2012 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. ordnungsgemäß wegen Erreichens von acht Punkten nach dem damaligen Punktesystem verwarnt und mit Bescheid vom 28. Januar 2014 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a. F. ein Aufbauseminar angeordnet. Damit hat die Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen des jeweiligen Punktestands die nach dem entsprechenden Stufensystem zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Maßnahmen ergriffen und den Antragsteller in der gebotenen Weise zwei Mal verwarnt. Einer weiteren Maßnahme in Form einer Ermahnung nach neuem Recht bedurfte es somit nicht (vgl. auch BayVGH, B. v. 10.6.2015 – 11 CS 15.814 – juris Rn. 9; B. v 7.1.2015 – 11 CS 14.2653 – juris Rn. 9, B. v. 4.5.2015 – 11 C 15.692 – juris Rn. 7 u. B. v. 8.6.2015 – 11 CS 15.718 – juris Rn. 15). Vielmehr hat der Antragsteller das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen.
Die Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG verletzt den Antragsteller auch nicht in Grundrechten. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht ersichtlich. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, B. v. 24.3.2015 – 1 BvR 2880/11 – juris Rn. 38 f. m. w. N.). Für den Übergang von einer älteren zu einer neueren, den rechtspolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers besser entsprechenden Regelung ist diesem notwendig ein gewisser Spielraum einzuräumen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und Übergangsvorschriften beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 1.4.2014 – 2 BvL 2/09 – juris Rn. 50 m. w. N.).
Gemessen an diesen Vorgaben ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, die Einordnung in das Fahreignungs-Bewertungssystem nicht mit einer Maßnahme zu verbinden, verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte. Zum einen besteht durch die gleichzeitig erfolgte Reduzierung der Punktebewertung von maximal sieben auf höchstens drei Punkte ohnehin häufig kein Unterschied hinsichtlich des Erreichens der nächsten Maßnahmestufe in den beiden Systemen. Zum anderen wäre das Ergreifen einer kostenpflichtigen Maßnahme, ohne dass eine weitere Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, eine unnötige Belastung der Betroffenen. Ein Großteil der im früheren Verkehrszentralregister eingetragenen Personen wird ohnehin nie in eine höhere Maßnahmenstufe gelangen, sondern sich die Eintragung als Warnung gereichen lassen und sich nunmehr an die Verkehrsvorschriften halten.
Aber selbst in einem Fall wie dem des Antragstellers, in dem die begangene Ordnungswidrigkeit nach dem früheren Punktesystem nur mit drei Punkten bewertet war (Nr. 5.4 i. V. m. Nr. 4.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV a. F.) und damit nach der früheren Rechtslage noch nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hätte, kann die Übergangsvorschrift nicht beanstandet werden. Die Alternative, allen im Verkehrszentralregister mit einer Maßnahmenstufe eingetragenen Personen (ca. 450.000, vgl. Statistiken auf www.kba.de) eine Mitteilung zu übersenden, obwohl voraussichtlich zahlreiche dieser Personen überhaupt nie eine weitere Maßnahmenstufe erreichen, wäre ein derart großer und mit hohen Kosten verbundener bürokratischer Aufwand, dass der Gesetzgeber dies nicht vorsehen musste. Nach § 30 Abs. 8 Satz 1 StVG besteht für die Betroffenen die Möglichkeit, unentgeltlich Auskunft über die Anzahl der Punkte zu verlangen. Die Antragsteller konnte sich daher jederzeit darüber informieren, welchen Punktestand er nach dem neuen System erreicht hatte. Eine allgemeine Verpflichtung des Gesetzgebers, einen bestimmten Personenkreis über Änderungen der Rechtslage zu informieren, besteht nicht.
Es kann auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin gesehen werden, dass Fahrerlaubnisinhaber, die unter Geltung der neuen Rechtslage erstmals die zweite Maßnahmenstufe erreichen, nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt werden, während dies bei den Personen, die schon im Rahmen des früheren Punktesystems die zweite Maßnahmenstufe erreicht hatten, nicht erfolgt. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar, da der eine Personenkreis die zweite Stufe schon erreicht hatte und damit schon zwei Mal auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht wurde, während der andere Personenkreis unter der früheren Rechtslage erst einmal verwarnt wurde.
Die Anwendung des § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG ist auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit aus Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Dieser Grundsatz, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten ableitet, engt die Befugnis des Gesetzgebers ein, die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich zu ändern (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2015 – 6 C 31/14 – juris Rn. 21; BVerfG, B. v. 7.7.2010 – 2 BvL 14/02 – BVerfGE 127, 1/16 m. w. N.). Im vorliegenden Fall liegt aber weder eine „echte“ noch eine „unechte“ Rückwirkung vor, denn die Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem knüpft nicht an abgeschlossene oder bereits ins Werk gesetzte Tatbestände an, sondern an die Eintragung weiterer Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten in das Fahreignungsregister. Selbst wenn man eine „unechte“ Rückwirkung annehmen wollte, da der zum 30. April 2014 bestehende Punktestand umgerechnet und dann an diese neue Punktzahl angeknüpft wird, kann der Antragsteller kein Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage geltend machen. Spätestens mit dem endgültigen Beschluss des Deutschen Bundestages über einen Gesetzentwurf müssen die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen, weshalb es ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten (vgl. BVerfG, B. v. 10.10.2012 – 1 BvL 6/07 – BVerfGE 132, 302 Rn. 57). Die Änderung des Punktesystems zum 1. Mai 2014 hatte der Bundestag aber schon am 28. August 2013, also weit vor der zur Entziehung der Fahrerlaubnis führenden Verkehrsordnungswidrigkeit des Antragstellers beschlossen.
Hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und des Eingriffs in die Berufsfreiheit kann der Beschwerdebegründung schon nicht entnommen werden, aus welchen Gründen die Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG eine Verletzung dieser Rechte begründen soll.
Dem Antragsteller wurde auch nicht nach Art. 44 BayVwVfG zugesichert, dass ihm auch nach der Rechtsänderung weiterhin erst bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Der Hinweis im Bescheid vom 28. Januar 2014, dass bei Erreichen von 18 Punkten oder mehr nach § 4 Abs. 3 Satz 3 StVG a. F. die Fahrerlaubnis entzogen wird, gab den damaligen Rechtsstand wieder und war nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 StVG a. F. gesetzlich vorgeschrieben. Es war auch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller noch bis zur Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 einen solchen Punktestand erreichen konnte.
Soweit der Antragsteller auf Rechtsprechung und Literatur zur früheren Rechtslage und auf den Zweck des früheren Punktesystems, dem Betroffenen die Gelegenheit zur Verhaltensänderung zu geben, hinweist, kann daraus kein anderer Schluss gezogen werden. Der Antragsteller wurde verwarnt und hat an einem Aufbauseminar teilgenommen. Damit wurde ihm ausreichend Gelegenheit gegeben, sein Verhalten zu überdenken und zu ändern. Beide Maßnahmen haben aber offensichtlich keine Wirkung gezeigt und nicht zu einer Verhaltensänderung geführt, denn ca. zehn Monate nach Abschluss des Aufbauseminars hat er erneut eine besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit begangen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Antragsteller im Gegensatz zu den Verkehrsteilnehmern, die erst nach der Rechtsänderung die zweite Maßnahmenstufe erreichen, ein drittes Mal auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden müsste, um eine Verhaltensänderung hervorzurufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).