Aktenzeichen 6 ZB 17.1836
BBG § 78
StVO § 8
Leitsatz
1 Eine Billigkeitszuwendung für einen während der Dienstausübung entstandenen Schaden an dem zur dienstlichen Nutzung zugelassenen privaten Pkw eines Beamten kommt nicht in Betracht, wenn er den Schaden durch Missachtung der Vorfahrt grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Überfahren einer Kreuzung unter Missachtung der Vorfahrt ist regelmäßig grob fahrlässig. (Rn. 5 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der schriftsätzlich angekündigte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, der in der Verhandlung dann nicht gestellt wird, ist lediglich eine Beweisanregung, die keiner Bescheidung durch das Gericht in der Verhandlung bedarf. Das Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung in diesem Fall nur, wenn sich eine Beweiserhebung nach seiner Rechtsauffassung aufdrängen musste (vgl. BVerwG BeckRS 2017, 122508). (Rn. 10 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 1 K 16.269 2017-08-02 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. August 2017 – RO 1 K 16.269 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.976 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg‚ weil die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO nicht vorliegen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Gewährung einer Billigkeitszuwendung für den am 10. Februar 2015 während der Dienstdurchführung entstandenen Schaden an dem zur dienstlichen Nutzung zugelassenen Pkw des Klägers für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zu der Überzeugung gelangt‚ dass der Kläger den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt habe‚ als er eine Kreuzung unter Vorfahrtverstoß überfuhr. Eine Vorfahrtverletzung sei generell als schwerwiegender Verkehrsverstoß zu bewerten; sie lasse eine gesteigerte Risikobereitschaft erkennen‚ die angesichts des Ausmaßes möglicher Schäden den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertige. Der Kläger habe keine Umstände vorgebracht‚ die den Verkehrsverstoß aus subjektiven Gründen milder erscheinen ließen. Für die Vermutung des Klägers‚ die Unfallgegnerin sei zu schnell gefahren‚ sprächen keine objektiven Anzeichen: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung sei weder im Polizeibericht festgestellt worden noch sprächen die an den Fahrzeugen festgestellten Schäden dafür. Die Motorhaube der Unfallgegnerin sei nach den am Unfallort gefertigten Fotos nicht „zusammengedrückt“ gewesen‚ was gegen eine höhere Aufprallgeschwindigkeit spreche. Auch der Kollisionspunkt in Höhe der hinteren Beifahrertür des klägerischen Fahrzeugs spreche entgegen der Auffassung des Klägers nicht für eine zu hohe Geschwindigkeit der Unfallgegnerin‚ sondern erkläre sich dadurch‚ dass diese – wie der Kläger selbst angegeben habe – aufgrund der am rechten Straßenrand der vorfahrtsberechtigten Straße geparkten Fahrzeuge eher mittig bzw. links gefahren sei. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass eine – unterstellte – erhöhte Geschwindigkeit des anderen Autos sich ausgewirkt hätte, wenn der Kläger seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre und angehalten hätte, als er die Unfallgegnerin wahrgenommen habe, statt mit dem Gedanken „das schaffe ich noch“ weiterzufahren.
Der Kläger meint‚ das Verwaltungsgericht hätte zur richtigen Beurteilung des genauen Unfallhergangs ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Dieser Vortrag kann weder im Hinblick auf die Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage stellen (siehe dazu unter 1.) noch den hier ausdrücklich geltend gemachten Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen (dazu siehe unter 2.).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Kläger hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. dazu BVerfG‚ B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – JZ 2009‚ 850/851).
Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus § 78 BBG in Verbindung mit den Billigkeitsrichtlinien des Bundesministeriums des Innern zusteht, weil er den Schaden an seinem Fahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung ein zutreffendes Verständnis des Begriffs der groben Fahrlässigkeit zugrunde gelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich ein Beamter grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und Verhaltenspflichten nicht beachtet, die im gegebenen Fall jedem einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 2 C 2.03 – juris; BayVGH, B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris m.w.N.). Welchen Grad der Fahrlässigkeitsvorwurf erreicht, hängt von der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab (vgl. BVerwG, B.v. 6.8.2009 – 2 B 9.09 – juris).
Unstreitig ist, dass der Kläger unter Verletzung des in § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO normierten Vorfahrtgebotes in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Streitig ist allein, ob der Kläger damit grob fahrlässig, oder, wie er meint, im Hinblick auf ein mögliches Fehlverhalten der Unfallgegnerin nur fahrlässig gehandelt hat. Mit dem Verwaltungsgericht ist das Überfahren einer Kreuzung unter Vorfahrtverstoß wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in der Regel objektiv grob fahrlässig und stellt auch ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht dar. Der Kläger durfte als derjenige, der die Vorfahrt zu beachten hatte, gemäß § 8 Abs. 2 StVO nur dann weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den vorfahrtberechtigten Verkehr weder gefährdet noch wesentlich behindert. Da er aber nach seiner Schilderung zwar den von rechts herannahenden PKW wahrgenommen, diesen aber noch für weit genug entfernt gehalten hat, um die Kreuzung vor diesem überqueren zu können („Ich dachte, ich schaffe es noch, daran vorbeizufahren“), hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und den Schaden an seinem Fahrzeug grob fahrlässig verursacht. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend auch ohne Rechtsfehler festgestellt, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, sich von diesem Vorwurf zu entlasten.
Die vom Kläger erstmals in der Begründung seiner Klage geäußerte Vermutung, die Unfallgegnerin trage – möglicherweise – wegen überhöhter Geschwindigkeit eine Mitschuld an dem Unfall, ist schon mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch die Vorfahrtberechtigte nicht geeignet, die Annahme eines groben Verkehrsverstoßes durch den Kläger in Zweifel zu ziehen. Dass die Unfallgegnerin die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h deutlich überschritten haben sollte, behauptet der Kläger selbst nicht. Nur geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen des Vorfahrtberechtigten führen aber in aller Regel nicht zu dessen anteiliger Mithaftung im Falle eines Kreuzungszusammenstoßes (OLG Düsseldorf, U.v. 25.2.2014 – I-1 U 56/13 – juris Rn. 35). Die im tatsächlichen Bereich vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage des polizeilichen Unfallberichts, der in den Akten befindlichen Fotos vom Unfallort und den beteiligten Fahrzeugen sowie der im Rahmen der polizeilichen Anhörung getätigten Aussagen der Unfallbeteiligten vorgenommene Tatsachenwürdigung (§ 108 VwGO) lässt keinen rechtlichen Mangel erkennen; sie ist denkgesetzlich möglich und verstößt auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze. Sie tragen daher die rechtliche Folgerung, dass der Kläger den Schaden an seinem Fahrzeug grob fahrlässig verursacht hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass sich auch an einer nicht durch Verkehrszeichen geregelten Kreuzung der in sie Hineinfahrende grundsätzlich darauf verlassen darf, dass ein etwa von links Kommender seine Vorfahrt beachten werde (OLG Düsseldorf, U.v. 26.11.2013 – I-1 U 1/13), und dass es eine Verpflichtung der Kraftfahrer, anzuhalten, um auch auf denkbare Vorfahrtverletzungen von nicht bevorrechtigten Fahrzeugen achten zu können, nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht gibt. Der Kläger setzt den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit seinem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen.
Insbesondere hat der Kläger auch in seiner Antragsbegründung nicht dargetan‚ welche individuellen Umstände vor allem die vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Tatsache in milderem Licht erscheinen lassen könnten‚ dass er zwar – wenn auch erst relativ spät – die Unfallgegnerin wahrgenommen‚ aber gleichwohl nicht angehalten hat‚ sondern mit dem Gedanken‚ „es noch zu schaffen“ weitergefahren ist. Weshalb diese vom Kläger an den Tag gelegte hohe Risikobereitschaft durch ein mögliches Fehlverhalten der Unfallgegnerin in „abgemildertem Licht“ erscheinen könnte‚ ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargelegt.
Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung, ob dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, nicht berücksichtigt, dass sich der Unfall in einer Tempo-30-Zone ereignet habe, wo ein Vorfahrtverstoß bei weitem weniger kritisch zu sehen sei als bei 50 km/h, zeigt er damit ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. In einem Kreuzungsbereich mit „Rechts-vor-Links-Regelung sind stets erhöhte Sorgfaltspflichten einzuhalten, unabhängig davon, welche Höchstgeschwindigkeit dort gilt.
2. Dem Verwaltungsgericht ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der geltend gemachte Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG‚ B.v. 21.7.2017 – 8 B 4.16 – juris Rn. 12; U.v. 25.2.1993 – 2 C 14.91 – juris Rn. 30) verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht‚ wenn es von einer Beweiserhebung absieht‚ die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht förmlich in der mündlichen Verhandlung beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste ( vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2017 – 8 B 4.16 – juris Rn. 12; B.v. 28.12.2011 – 9 B 53.11 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. August 2017 hatte der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger – anders als der Bevollmächtigte anzunehmen scheint – einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt. Nur für diesen Fall hätte das Gericht aber durch einen Gerichtsbeschluss über den Beweisantrag befinden müssen. Allein die Tatsache‚ dass der Klägerbevollmächtigte die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens durch das Gericht schriftsätzlich beantragt hatte‚ reicht hierfür nicht aus (BVerwG, B.v. 5.7.2007 – 4 BN 27.07 – juris Rn. 8 m.w.N.). Denn hierbei handelt es sich lediglich um die Ankündigung eines Beweisantrags, die, wenn sie in der mündlichen Verhandlung nicht wahrgemacht wird, als bloße Anregung zu verstehen ist, in der gewünschten Weise zu ermitteln (BVerwG, B.v. 4.3.2014 – 3 V 60/13 – juris Rn. 7). Der anwaltlich vertretene Kläger hätte aber‚ wenn er nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung zu dem von ihm beanstandeten Punkt (Verstoß der Unfallgegnerin gegen das Gebot der „halben Vorfahrt“‚ die sich mit höherer als an dieser Stelle erlaubten Geschwindigkeit der Kreuzung angenähert habe) eine Beweiserhebung für geboten hielt‚ einen förmlichen Beweisantrag stellen müssen. Dies ist hier nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren.
Ausgehend von seiner materiellen-rechtlichen Rechtsauffassung hat sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens auch nicht aufdrängen müssen. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei entscheidet das Gericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten selbst dann‚ wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten (schriftsätzlich) angeregt worden ist (vgl. BVerwG‚ B.v. 27.4.2016 – 2 B 23.15 – juris Rn. 11 m.w.N.). Die Aufklärungspflicht verlangt hingegen nicht‚ dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt‚ die aus seiner Sicht unnötig sind‚ weil die bisherigen Tatsachenfeststellungen seine Entscheidung nach seiner Rechtsauffassung sicher tragen.
Der Kläger legt mit der Antragsbegründung nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdringen müssen. Das Gericht kam auf Grund der Aussagen der Polizei und der in den Akten befindlichen Fotos von dem Unfallort und den beteiligten Fahrzeugen zu der Überzeugung‚ dass der Einwand‚ die Unfallgegnerin habe „die halbe Vorfahrt“ nicht beachtet‚ so dass der Unfall für den Kläger unvermeidbar gewesen sei‚ nicht greife. Die Unfallgegnerin sei vorliegend nicht verpflichtet gewesen‚ mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranzufahren‚ da sie die für sie von rechts einmündende Straße rechtzeitig und weit genug habe einsehen können; eine Verpflichtung‚ generell bei Kreuzungen bei einer „rechts-vor-links“-Regelung anzuhalten‚ um auch auf denkbare Vorfahrtsverletzungen von nicht bevorrechtigten Kraftfahrzeugen achten zu können‚ gebe es nach den Regelungen der Straßenverkehrsordnung nicht. Das ist ebenso wenig zu beanstanden‚ wie die Auffassung des Verwaltungsgerichts‚ es gebe schon keine Anzeichen dafür‚ dass die Unfallgegnerin die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten habe. Die vom Verwaltungsgericht hierzu getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen sind überzeugend und werden mit der Zulassungsbegründung auch nicht substanziiert in Zweifel gezogen. Dafür, dass sich das Verwaltungsgericht hierbei in einer Frage für sachkundig gehalten hätte, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ist nichts ersichtlich.
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten‚ dass sich eine – unterstellte – erhöhte Geschwindigkeit des anderen Fahrzeugs nicht ausgewirkt hätte‚ wenn der Kläger seinen Sorgfaltspflichten im erforderlichen Umfang nachgekommen wäre. Das ist nicht zu beanstanden und wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Aus Sicht des Gerichts waren damit weitere Ermittlungen zu der vom Kläger geäußerten Vermutung‚ die Unfallgegnerin sei zu schnell gefahren‚ nicht erforderlich‚ weil deren Ergebnis nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich war (vgl. BVerwG‚ U.v. 11.2.2016 – 2 B 51.14 – juris Rn. 13).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).