Aktenzeichen 101 O 4156/17
ZPO § 91 Abs. 1, § 709
Leitsatz
Grundsätzlich ist ein Fahrzeug zwar nur der Gattung nach bestimmt, wobei die Gattung durch den Fahrzeugtyp genau eingegrenzt wird. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Augsburg zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständig.
Dem Kläger steht kein Recht auf Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB zu.
Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug des Klägers tatsächlich einen Sachmangel aufweist oder nicht, bzw. Verjährung vorliegt. Die von ihm begehrte Nachlieferung ist jedoch objektiv unmöglich. Dieses Fahrzeug wird nicht mehr hergestellt. Grundsätzlich ist ein Fahrzeug zwar nur der Gattung nach bestimmt. Aber die Gattung wird trotzdem durch den Fahrzeugtyp genau eingegrenzt. Somit wäre nur die Nachlieferung eines Skoda Superb, wie er von dem Kläger gekauft wurde, als Nacherfüllung möglich. Es besteht kein Anspruch des Klägers nunmehr die Nachlieferung eines gleichartigen anderen Fahrzeuges zu verlangt. Zudem handelt es sich um ein gebrauchtes Fahrzeug. Eine Nachlieferung ist auch aus diesem Grund unmöglich, da es sich um eine Stückschuld handelt. Dies wird in Form der Nachlieferung nach § 439 Abs. 1 BGB nicht geschuldet. Der Anspruch ist daher unmöglich und gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Da der Kläger lediglich die Nachlieferung beantragt und gewollt hat, war die Klage somit abzuweisen.
Mangels Hauptsacheanspruch waren auch die Nebenforderungen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.