Verkehrsrecht

Prüfungsfreie Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus Moldawien in eine rumänische Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  M 6 S 19.1629, M 6 K 19.1628

Datum:
23.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 16516
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
FeV § 28

 

Leitsatz

Erlangt ein Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B diesen durch ein prüfungsfreies Umschreiben eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist, berechtigt ihn dies nicht zum Führen dieser Kraftfahrzeuge in Deutschland. Dies gilt auch bei einer etwaigen wirksamen Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C, da diese den Vorbesitz der hier aber gerade nicht gegebenen Fahrerlaubnis der Klasse B unabdingbar voraussetzt. (Rn. 38 – 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens hinsichtlich Ziffer I.
III. Der Streitwert im Verfahren M 6 S 19.1629 wird auf 11.250.- Euro festgesetzt.
IV. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in den Verfahren M 6 S 19.1629 und M 6 K 19.1628 werden abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der im Bescheid vom 28. Februar 2019 getroffenen Feststellung, dass er nicht berechtigt ist von seiner rumänischen Fahrerlaubnis der Klassen „A“ B, B1, BE, C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE einschließlich Unterklassen in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, sowie gegen die sofortige Vollziehung der Verpflichtung, seinen rumänischen Führerschein zur Eintragung eines Vermerks über die fehlende Fahrberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland bei der Antragsgegnerin vorzulegen.
Infolge einer bei der Fahrerlaubnisbehörde am … Januar 2019 eingegangenen Meldung des Kraftfahrt-Bundesamts, dass der Antragsteller im Fahreignungsregister insgesamt 4 Punkte habe, stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller Inhaber einer rumänischen Fahrerlaubnis ist, die aufgrund einer moldawischen Fahrerlaubnis erteilt worden war (Blatt 28 der Behördenakte). Die daraufhin aus der europäischen Fahrerlaubnis-Datenbank RESPER eingeholte Auskunft vom … Januar 2019 ergab, dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, B1, BE, C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E, DE hat. Die Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1 datieren vom … Februar 2013. Für die Klassen AM, B, B1, BE war Gültigkeit bis … März 2024 eingetragen, für die anderen Klassen bis … März 2019 (Blatt 30, 31 der Behördenakte). Das rumänische Innenministerium teilte dem Kraftfahrt-Bundesamt auf die von der Fahrerlaubnisbehörde veranlasste Anfrage mit, dass der von der Republik Moldau ausgestellte Führerschein des Antragstellers ohne theoretische oder praktische Prüfung in einen rumänischen Führerschein umgetauscht worden sei (Blatt 33 der Behördenakte).
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 wurde der Antragsteller zu dem Sachverhalt des prüfungsfreien Umtausches seiner Fahrerlaubnis aus Moldawien angehört und darauf hingewiesen, dass er nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt sei und die Antragsgegnerin daher beabsichtige, die kraft Gesetzes fehlende Fahrberechtigung mit Bescheid festzustellen.
Mit Schriftsatz vom … Februar 2019 trug der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, sein Mandant habe in Rumänien Prüfungen abgelegt und entsprechende Unterlagen aus Rumänien angefordert. Daraufhin informierte die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten des Antragstellers davon, dass die rumänischen Behörden Mitteilung gemacht hätten, dass Führerscheine aus Moldawien ohne theoretische und/oder praktische Prüfung in rumänische Führerscheine umgetauscht würden. Entsprechend dieser Praxis sei im rumänischen Führerschein des Antragstellers auch die entsprechende Schlüsselzahl 70 eingetragen. Dies werde nur bei einer prüfungsfreien Umschreibung gemacht. Mit Schriftsatz vom … Februar 2019 übersandte der Bevollmächtigte der Fahrerlaubnisbehörde eine Bestätigung aus Rumänien, aus der sich nach Auffassung seines Mandanten ergeben sollte, dass dieser die Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis für Lkw am … Februar 2014 bestanden habe (Blatt 50-52 der Behördenakte).
Mit Bescheid vom 28. Februar 2019 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner rumänischen Fahrerlaubnis der Klassen „A“, B, B1, BE, C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nummer 1 des Bescheids). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seinen Führerschein Nummer … unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids zur Vornahme einer Eintragung über die Ungültigkeit im Bundesgebiet vorzulegen (Nummer 2). Die sofortige Vollziehung der Nummer 2 wurde angeordnet (Nummer 3). Für den Fall, dass der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins aus Nummer 2 nicht fristgerecht nachgekommen wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht.
Zur Begründung ist insbesondere ausgeführt, dass keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland für solche Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis bestehe, die aufgrund einer von einem Drittstaat erteilten Fahrerlaubnis durch prüfungsfreien Umtausch Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis geworden seien. Die Fahrerlaubnisbehörde könne einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung in Deutschland erlassen. Bei der Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass es für erforderlich gehalten werde, die Nichtberechtigung festzustellen, da diese dann aufgrund der Eintragung in die entsprechenden Register auch für andere Behörden nachvollziehbar sei und Kontrollorgane diesbezüglich Rechtsklarheit hätten. Eine Bestätigung rumänischer Behörden über das Ablegen theoretischer und praktischer Prüfungen zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen sei vom Antragsteller nicht vorgelegt worden. Vielmehr hätten die rumänischen Behörden eine prüfungsfreie Umschreibung bestätigt, was auch durch die im Führerschein eingetragene Schlüsselzahl 70 belegt werde. Bei der vom Bevollmächtigten vorgelegten Bescheinigung aus Rumänien handele es sich lediglich um die Bestätigung von Fortbildungen im Bereich des Gefahrguttransportes.
Der Bescheid vom 28. Februar 2019 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 4. März 2019 zugestellt.
Am 4. April 2019 wurde hiergegen Klage erhoben mit dem Ziel, den Bescheid vom 28. Februar 2019 aufzuheben (M 6 K 19.1628).
Mit gleichem Schriftsatz wurde außerdem beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2019 wiederherzustellen.
Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, der Antragsteller habe in Rumänien die theoretische und praktische Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis für Lkw erfolgreich abgelegt und zudem weitere Prüfungen für den Erwerb der Erlaubnis im Rahmen des Gefahrguttransports. Zwar sei die Fahrerlaubnis aus Moldawien zunächst prüfungsfrei in die rumänische Fahrerlaubnis umgetauscht worden, der Kläger habe jedoch im Nachgang theoretische und praktische Prüfungen in Rumänien abgelegt, wodurch der anfängliche Mangel nachträglich „geheilt“ worden sei. Die Entscheidung der Antragsgegnerin sei darüber hinaus unangemessen. Ein milderes Mittel wäre es gewesen, dem Kläger eine Frist einzuräumen, theoretische und praktische Prüfungen zum Erwerb der Fahrerlaubnis in Deutschland abzulegen. Der Antragsteller sei in Deutschland als Berufskraftfahrer unfallfrei tätig und verliere durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung jegliche Verdienstmöglichkeit. Der Arbeitgeber habe bereits die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angekündigt. Der Antragsteller verfolge das Ziel den bereits angebrachten Sperrvermerk auf dem rumänischen Führerschein bis zur Entscheidung in der Hauptsache wieder entfernen zu lassen.
Weiter wurde vorgetragen, die aufschiebende Wirkung einer Klage entfalle unter anderem nur dann, wenn die sofortige Vollziehung von der Behörde angeordnet worden sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da ein Sofortvollzug hinsichtlich des feststellenden Verwaltungsakts in Nummer 1 des angegriffenen Bescheids nicht angeordnet worden sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der in Nummer 2 des Bescheids verfügten Vorlageverpflichtung sei daher rechtswidrig.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Bei einem Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheines in einen EU-Führerschein gelte der prinzipielle Anwendungsvorrang des Anerkennungsgrundsatzes gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/4397EWG bzw. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EWG nicht. EU-Fahrerlaubnisse, die durch einen prüfungsfreien Umtausch eines Führerscheins aus einem Staat, der nicht in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt ist, erworben wurden, seien in Deutschland nicht mehr anzuerkennen und verliehen keine Fahrberechtigung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Fahrerlaubnisbehörde könne einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung in Deutschland erlassen. Als milderes Mittel die Nachholung der theoretischen und praktischen Prüfungen einzuräumen sei nicht zielführend, da der Antragsteller kraft Gesetzes keine Fahrberechtigung in Deutschland habe. Selbst wenn der Antragsteller in Deutschland die Fahrerlaubnisprüfungen für die Klassen „A“, BE, CE und DE ablegen würde, dürfe er bis zu deren Bestehen keine Kraftfahrzeuge in Deutschland führen. Hierbei könne nicht berücksichtigt werden, dass der Antragsteller als Kraftfahrer tätig sei. Dass ein feststellender Verwaltungsakt erforderlich sei, könne im konkreten Fall aufgezeigt werden, da bereits 4 Zuwiderhandlungen im Fahreignungsregister eingetragen seien, ohne dass zwischenzeitlich die Fahrberechtigung des Antragstellers hinterfragt worden sei. Der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass er in Rumänien theoretische und praktische Prüfungen für die Fahrerlaubnisklassen abgelegt habe. Eine Bestätigung der rumänischen Behörden diesbezüglich sei nicht beigebracht worden, vielmehr hätten die rumänischen Behörden mit Schreiben vom … Januar 2019 bestätigt, dass eine prüfungsfreie Umschreibung erfolgt sei. Bei der vorgelegten Bescheinigung eines Trainings- und Berufsbildungszentrums aus Rumänien handele es sich nicht um die Bestätigung der erforderlichen theoretischen und praktischen Prüfungen für die Fahrerlaubnisklassen „A“, BE, CE und DE. Dem Zertifikat aus Rumänien könne auch nicht entnommen werden, dass dort eine Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis für Lkw bestanden worden sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im besonderen öffentlichen Interesse getroffen worden. Dem entspreche es, dass die Polizei bei Verkehrskontrollen nicht über die Gültigkeit eines Führerscheins getäuscht werden könne. Da der Antragsteller bereits kraft Gesetzes keine Kraftfahrzeuge in Deutschland führen dürfe, unabhängig davon, ob ein feststellenden Verwaltungsakt darüber erlassen wurde oder nicht, sei eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummer 1 des Bescheids nicht erforderlich gewesen.
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 ließ der Kläger/Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten sinngemäß beantragen,
dem Kläger/Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
Des Weiteren wurde ergänzend vorgetragen, der Antragsteller habe nach dem Umtausch des moldawischen Führerscheins in Rumänien erfolgreich theoretische und praktische Prüfungen abgelegt, woraufhin er die „Driver Qualification Card“ ausgestellt bekommen habe, auf der die Schlüsselzahl 95 eingetragen sei. Demnach habe der Kläger in Rumänien theoretische und praktische Prüfungen für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, C1E und CE abgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe mit Urteil vom 6. September 2018 (Az.: 3 C 31/169) entschieden, dass bei einer Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C im EU-Ausland die in Deutschland durch Verkehrsverstöße begründeten Fahreignungszweifel überholt seien. Mit der Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C werde die Fahreignung des Inhabers bestätigt. Diese Bestätigung umfasse auch die hierfür vorausgesetzte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Dies habe auch im Fall des Antragstellers zu gelten.
Die Antragsgegnerin entgegnete mit Schreiben vom 22. Mai 2019, das genannte Urteil des BVerwG sei nicht einschlägig, da mit der Eintragung der Schlüsselzahl 95 keine Fahrerlaubnis erteilt werde. Außerdem wurde eine aktuelle Auskunft aus der europäischen Fahrerlaubnis-Datenbank RESPER übersandt, aus der sich die Verlängerung der dem Antragsteller erteilten Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, B1, BE, C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E, DE, bis … März 2024 bzw. … März 2029 ergibt.
Mit weiterem Schreiben vom 27. Juni 2019 trug die Antragsgegnerin vor, dass durch nachträgliche Kenntniserlangung einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München (BayVGH, B.v. 9.3.2017 – 11 CS 17.315) die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung (Nummer 1 des Bescheids vom 28. Februar 2019) für sofort vollziehbar erklärt worden sei. Der Nachtragsbescheid vom 27. Juni 2019 war beigefügt. Laut Mitteilung der Antragsgegnerin wurde er dem Prozessbevollmächtigten am 29. Juni 2019 zugestellt.
Dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wurde seitens des Gerichts Gelegenheit gegeben, sich zur Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Nummer 1 des angegriffenen Bescheids zu äußern. Außerdem wurde er aufgefordert, die im Antragsschriftsatz vom 4. April 2019 genannte, bislang jedoch nicht übersandte, Anlage K1 (Bestätigung einer rumänischen Fahrschule) und eine beglaubigte Übersetzung der Bestätigung ins Deutsche bei Gericht vorzulegen.
Die Anlage K1 wurde mit Schriftsatz vom 15. Juli 2019 übersandt. In der Übersetzung des öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetschers heißt es, dass der Antragsteller „den Kurs belegt hat, um das Zeugnis zu erhalten:“ Grundausbildungszertifikat Güter, Transport gefährlicher Güter ADR Pakete, Transport gefährlicher Güter ADR Tankfahrzeuge. Für die genannten Zertifikate wurde der Antragsteller der Bescheinigung zu Folge nach Examen jeweils zugelassen.
Per Fax stellte der Prozessbevollmächtigte am 19. Juli 2019 den Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage auch hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids vom 28. Februar 2019 wiederherzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten auch im Verfahren M 6 K 19.1628 Bezug genommen.
Im Verfahren M 6 S 19.1629 wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juni 2019 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Im Verfahren M 6 K 19.1628 wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Juli 2019 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
II.
I.
Der Antrag ist jedenfalls nach Ergänzung durch den Prozessbevollmächtigten nach § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 28. Februar 2019 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederhergestellt werden soll.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Antrag hat sich nicht erledigt, denn die rumänische Fahrerlaubnis ist infolge der Verlängerung noch für alle Klassen gültig.
2. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.
Mit dieser Maßgabe ist festzustellen, dass sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und der Antrag deshalb abzulehnen ist.
Das Gericht folgt in der Sache selbst zunächst den Gründen des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend wird zum Vorbringen des Antragstellers sowie zur Sache noch folgendes ausgeführt:
Nach dem Grundsatz des § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Fahrzeuge auch im Inland führen. Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt durch die Abs. 2 bis 4 des § 28 FeV. Nach § 28 Abs. 4 FeV gilt die Berechtigung kraft Gesetzes nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaats, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV).
In diesem Zusammenhang enthält § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV die Befugnis der Behörde, einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung zu erlassen. Dies ist hier der Fall, da die rumänische Fahrerlaubnis den Antragsteller von Beginn an nicht dazu berechtigt hat, von ihr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Die Republik Moldau ist nicht in der Staatenliste der Anlage 11 zur FeV genannt. Das rumänische Innenministerium hat gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt erklärt, dass Führerscheine der Republik Moldau ohne theoretische oder praktische Prüfung in rumänische Führerscheine umgetauscht werden. Der Antragsteller hat somit sowohl die rumänische Fahrerlaubnis der Klasse B, als auch der Klassen C, C1 am 1. Februar 2013 prüfungsfrei erhalten.
Der auf diese Weise erworbene rumänische Führerschein, der kraft Gesetzes nicht zum Führen der Kraftfahrzeuge in Deutschland berechtigt, würde selbst dann nicht (nachträglich) zu einer solchen Berechtigung führen, wenn der Antragsteller tatsächlich durch ein nachträgliches Ablegen der theoretischen und praktischen Prüfungen für die Klasse C in Rumänien diese Fahrerlaubnis für sich betrachtet dort ordnungsgemäß erworben hätte. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten es sei eine „Heilung“ eingetreten ist insoweit unbehilflich.
Gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9. FeV, wonach die Berechtigung nicht gilt, wenn die Fahrerlaubnis den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nrn. 1-8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt, ist eine solche „Heilung“ ausgeschlossen, denn die Fahrerlaubnis der Klasse C setzt in Deutschland den Vorbesitz der Fahrerlaubnis der Klasse B unabdingbar voraus. Die Fahrerlaubnis der Klasse B, die der Antragsteller durch prüfungsfreies Umschreiben der Fahrerlaubnis der Republik Moldau erlangt hat, berechtigt ihn jedoch gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV nicht zum Führen dieser Kraftfahrzeuge in Deutschland. Nach § 28 Abs. 4 Satz 4 FeV gilt dies auch dann, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein selbst ergibt.
Selbst die wirksame Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C in Rumänien würde also nicht rückwirkend zu einer Heilung der im Inland nicht anzuerkennenden Fahrerlaubnis der Klasse B führen, weshalb folgerichtig, aufgrund des Fehlens der Voraussetzung in Gestalt einer wirksamen Fahrerlaubnis der Klasse B, auch die aufgrund dessen erteilte Fahrerlaubnis in einer C-Klasse in Deutschland nicht anzuerkennen ist.
Der Antragsteller hat im Übrigen keine Nachweise vorgelegt, dass er die Fahrerlaubnis der Klasse C in Rumänien durch Ablegen entsprechender Prüfungen erhalten hat. Aus der vorgelegten Bescheinigung ergibt sich in der Übersetzung lediglich der Erwerb bestimmter Zusatzzertifikate.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerwG (U.v. 6.9.2018, 3 C 31/169, juris). Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Fahrerlaubnis im Inland aufgrund einer Alkoholproblematik entzogen worden war (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV). Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass dann, wenn dem Betroffenen in einem anderen Unionsstaat, in dem er seinen ordentlichen Wohnsitz hat, eine Fahrerlaubnis der Klasse C nach Ablauf einer in der Bundesrepublik verhängten Sperrfrist und unter Einhaltung der übrigen unionsrechtlichen Voraussetzungen erteilt worden ist, die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C auch den Schluss auf die Wiedererlangung der Fahreignung für die Klasse B zulässt. In diesen Fällen ist der geahndete Fahreignungsmangel durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland aufgrund einer Alkoholproblematik entzogen wurde. Bei dem Antragsteller geht es jedoch nicht um die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach dem Entzug infolge festgestellter Fahreignungsmängel, sondern um eine Fahrerlaubnis, aus einem nicht in der Anlage 11 zur FeV genannten Land. Die körperliche und geistige Tauglichkeit des Antragstellers ist nicht Gegenstand des Bescheids vom 28. Februar 2019 (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 17 – 18). Die Entscheidung des BVerwG wäre deshalb für den hier zugrunde liegenden Sachverhalt auch dann nicht einschlägig, wenn der Antragsteller tatsächlich wie behauptet, aber nicht nachgewiesen, in Rumänien die Prüfungen für die Fahrerlaubnis der Klasse C abgelegt hätte.
Bezüglich der Entscheidung der Antragsgegnerin gem. § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV, einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung zu erlassen sind auch keine Ermessensfehler ersichtlich. Es handelt sich um ein intendiertes Ermessen. Mit der Feststellung sollen gerade Zweifel am Bestehen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ausgeräumt werden (vgl. BayVGH U.v. 6.7.2011 – 11 BV 11.1610 – Rn. 31 – juris).
Da somit die sofortige Vollziehung der Feststellung der Nichtberechtigung des Gebrauchmachens von der rumänischen Fahrerlaubnis in Nummer 1 des Bescheids vom 28. Februar 2019 der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der sofortigen Vollziehung der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein zum Eintrag des Sperrvermerks vorzulegen.
3. Damit war der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2, 46.3, 46.4 und 46.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25 Aufl, 2019, Anh. § 164 Rn. 14). Die im Bescheid vom 28. Februar 2019 genannte Fahrerlaubnis der Klasse A wurde nicht berücksichtigt, da der Antragsteller nur die Klasse AM besitzt und das Gericht insoweit vom einem Schreibfehler der Behörde ausgeht.
II.
Der Prozesskostenhilfeantrag hat weder hinsichtlich des Klageverfahrens (M 6 K 19.1628) noch hinsichtlich des Verfahrens im Eilrechtschutz (M 6 S 19.1629) Erfolg.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist unter anderem Voraussetzung für die Prozesskostenhilfe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Unabhängig von der finanziellen Situation des Antragstellers hat sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach summarischer Prüfung – wie unter Ziff. I dargelegt – keinen Erfolg.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen. Die Entscheidung ergeht diesbezüglich kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

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