Aktenzeichen 11 ZB 17.1379
OWiG § 47 Abs. 2
PBefG § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47
Leitsatz
1 Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Pkw im Linienverkehr muss bekannt sein, dass die Beförderung von Personen mit Taxen das Bestehen der Ortskundeprüfung und die Erteilung der entsprechenden Fahrerlaubnis voraussetzt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die gewerbliche Beförderung von Personen ohne Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen stellt einen gravierenden Verstoß gegen fahrerlaubnis- und personenbeförderungsrechtliche Vorschriften dar. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3 Selbst eine nicht ausreichende personenbeförderungsrechtliche Überprüfung des Unternehmens oder Dokumentation einer solchen im Vorfeld einer Abmahnung wegen gewerblicher Beförderung von Personen ohne Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen führt nicht dazu, dass eine spätere Beanstandung und Mahnung als unverhältnismäßig oder die Befugnis zu einer solchen als „verbraucht“ anzusehen wäre. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 23 K 16.4378 2017-05-10 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wehrt sich gegen eine personenbeförderungsrechtliche Abmahnung der Beklagten.
Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Januar 2012 die Genehmigung zum Weiterbetrieb eines von ihm erworbenen Taxiunternehmens und verlängerte diese mit Bescheid vom 21. August 2015 bis zum 31. August 2020. Die Genehmigungen enthalten den Hinweis, eingestellte Fahrer müssten im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit den erforderlichen Ortskenntnissen für die Landeshauptstadt München sein. Der Kläger selbst war im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vom 18. Januar 2012 Inhaber einer von der Beklagten am 27. April 2010 erteilten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Linienverkehr und für gewerbsmäßige Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen, jedoch nicht für Taxen.
Bei einer Kontrolle am Münchner Flughafen am 20. März 2014 stellten Bedienstete der Beklagten fest, dass der Kläger selbst als Fahrer ein Taxi zur Aufnahme von Fahrgästen bereitgestellt hatte, obwohl er nicht die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis besaß. Gegen den deswegen von der Zentralen Bußgeldstelle im Polizeiverwaltungsamt erlassenen Bußgeldbescheid vom 22. Mai 2014 ließ der Kläger Einspruch einlegen. Das Amtsgericht Erding stellte das Bußgeldverfahren mit Beschluss vom 12. Februar 2016 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein.
Nach Anhörung erließ die Beklagte gegen den Kläger am 11. Juni 2014 eine Abmahnung, da er Personen gewerblich befördert habe, ohne Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen zu sein. Bei weiteren Verstößen müsse er mit Auswirkungen auf seinen Personenbeförderungsschein und auf seine Genehmigung zum Taxiverkehr rechnen.
Nach Zurückweisung des hiergegen eingereichten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 13. September 2016 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage gegen die Abmahnung erheben. Mit Urteil vom 10. Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe mit dem Taxi Personen befördert, ohne über die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis zu verfügen. Die Ortskundeprüfung als Voraussetzung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen habe er zum damaligen Zeitpunkt nicht abgelegt gehabt. Die Abmahnung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt. Zur Begründung lässt der Kläger ausführen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Abmahnung sei unverhältnismäßig. Der Kläger sei bereits im Jahre 2013 zweimal von der Beklagten kontrolliert worden, ohne dass das Fehlen der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen beanstandet worden sei. Wenn die Beklagte diese Kontrollen nicht ordnungsgemäß dokumentiert habe, müsse das zu ihren Lasten gehen. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass der Kläger im Jahre 2010 die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen beantragt habe, dieser Antrag jedoch durch die Beklagte fehlerhaft aufgenommen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung, die dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr und für seine Person erteilt wird (§ 3 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes – PBefG), setzt unter anderem die Zuverlässigkeit des Unternehmers voraus (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG). Wenn dessen Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Die Mahnung dient damit dem Hinweis des Unternehmers darauf, dass weitere Verstöße Konsequenzen für seine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung haben können.
Der Kläger ist Inhaber einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5, § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 47 PBefG). Wer als Fahrzeugführer in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert oder in dem Kraftfahrzeug Fahrgäste befördert und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung), die durch einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung nachzuweisen ist (§ 47 Abs. 1, Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen setzt voraus, dass der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet, in dem Beförderungspflicht besteht, in einer Prüfung nachweist (§ 47 Abs. 4 Nr. 7 FeV).
Unstreitig hatte der Kläger die Ortskundeprüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt (20.3.2014) nicht erfolgreich abgelegt, weshalb ihm die Beklagte auf entsprechenden Antrag vom 26. Januar 2010 lediglich die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für PKW im Linienverkehr erteilt hatte. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Beklagte bereits 2013 Überprüfungen des klägerischen Unternehmens vorgenommen und dabei auch überprüft hat, ob der Kläger selbst mit seinem Taxi Fahrgäste befördert und ob er Inhaber der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis ist, musste ihm aufgrund des ausgestellten Führerscheins, des Hinweises in der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung sowie aufgrund der von ihm durch eine Fachkundeprüfung nachzuweisenden Kenntnisse (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 i.V.m. Anlage 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr – PBZugV) bekannt sein, dass die Beförderung von Personen mit Taxen das Bestehen der Ortskundeprüfung und die Erteilung der entsprechenden Fahrerlaubnis voraussetzt. Selbst eine nicht ausreichende personenbeförderungsrechtliche Überprüfung des klägerischen Unternehmens oder Dokumentation einer solchen im Vorfeld der gegenständlichen Abmahnung würde nicht dazu führen, dass eine spätere Beanstandung und Mahnung als unverhältnismäßig oder die Befugnis zu einer solchen als „verbraucht“ anzusehen wäre.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, eine entsprechende Fahrerlaubnis zuvor beantragt zu haben. Vielmehr bezieht sich das von ihm unterzeichnete Antragsformular vom 26. Januar 2010 lediglich auf die Fahrgastbeförderung im Linienverkehr und nicht mit Taxen. Schließlich ist die Abmahnung des Klägers, deren Nichtbefolgung – wie in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht von der Beklagtenvertreterin angegeben – nach drei Jahren nicht mehr automatisch zum Widerruf führt, sondern lediglich in die Gesamtbetrachtung der Zuverlässigkeit des Genehmigungsinhabers einfließt, auch als solche nicht unverhältnismäßig. Es handelt sich um einen durchaus gravierenden Verstoß gegen fahrerlaubnis- und personenbeförderungsrechtliche Vorschriften, sodass der Hinweis an den Kläger auf mögliche Folgen weiterer Verfehlungen im Rahmen von § 25 PBefG durchaus angebracht erscheint. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil (S. 11 – 13) Bezug und sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab.
Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).