Aktenzeichen Au 7 K 16.119
StGB StGB § 316 Abs. 1, Abs. 2
Leitsatz
Nimmt eine Person mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teil, so ergeben sich hieraus nicht nur Zweifel an seiner Eignung, Kraftfahrzeuge zu lenken, sondern es besteht vielmehr auch Grund zur Besorgnis, dass der Betroffene künftig erneut bereit sein könnte, in erheblich alkoholisiertem Zustand wiederum nicht fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen (VGH München BeckRS 2012, 58639). (redaktioneller Leitsatz)
Die Anwendung von § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV (Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens) kann zur Vorbereitung einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 S. 1 FeV auch gegenüber Personen gerechtfertigt sein, die lediglich fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge führen (Fortführung OVG Koblenz BeckRS 2012, 56365). (redaktioneller Leitsatz)
Ist der Betroffene mit einer entsprechenden Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad auffällig geworden, so ist hinsichtlich der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtlich unbeachtlich, dass er nie eine Fahrerlaubnis besessen hat und eine solche auch in Zukunft nicht erwerben will. (redaktioneller Leitsatz)
Der Schluss von der unterbliebenen Beinbringung des geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen nach § 11 Abs. 8 FeV ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (Fortführung BVerwG BeckRS 2008, 37081). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleiche Höhe leistet.
Gründe
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Parteien mit dieser Form der Entscheidung schriftsätzlich einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verbots, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – DAR 2014, 711, juris). Damit ist hier auf die Zustellung des Bescheids vom 14. Dezember 2015 – dies war der 21. Dezember 2015 – abzustellen.
1. Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 der der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand dazu als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Nach § 3 Abs. 2 FeV, der seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG hat (vgl. BayVGH, U. v. 1.10.2012 – 11 BV 12.771 – juris m. w. N.) finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist.
a) Der Beklagte hat im vorliegenden Fall zu Recht auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen geschlossen, weil dieser das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat (§ 11 Abs. 8 FeV).
Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 9.6.2005 – 3 C 25/04 – NJW 2005, 3081; B. v. 11.6.2008 – 3 B 99/07 – NJW 2008, 3014; BayVGH, B. v. 5.6.2009 – 11 CS 09.69 – juris; B. v. 19.2.2009 – 11 ZB 08.1466 – juris).
Die Rechtmäßigkeit der Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ergibt sich hier aus § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV.
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Dies ist beim Kläger unstreitig der Fall, da er, wie im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts … festgestellt wurde, am 1. Juni 2015, gegen 22:25 Uhr, ein Fahrrad mit einer BAK von 2,31 Promille geführt hat.
Nimmt eine Person mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teil, so ergeben sich hieraus nicht nur Zweifel an ihrer Eignung, Kraftfahrzeuge zu lenken, sondern es besteht vielmehr auch Grund zu der Besorgnis, dass der Betroffene künftig erneut bereit sein könnte, in erheblich alkoholisiertem Zustand wiederum Fahrräder oder andere Fahrzeuge, die ohne Fahrerlaubnis gelenkt werden dürfen, im öffentlichen Straßenverkehr zu führen (vgl. BayVGH, B. v. 22.10.2009 – 11 ZB 09.832; B. v. 8.2.2010 – 11 C 09.2200; B. v. 11.5.2010 – 11 CS 10.68; B. v. 12.10.2010 – 11 ZB 09.2575; U. v. 1.10.2012 – 11 BV 12.771 – jeweils juris).
b) Die Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist dabei auch gegenüber Personen gerechtfertigt, die lediglich fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge führen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seine bisher vertretene gegenteilige Rechtsauffassung (OVG RhPf, B. v. 25.9.2009 – 10 B 10930/09 – NJW 2010,457) inzwischen aufgegeben (s. OVG RhPf, U. v. 17.8.2012 – 10 A 19284/12 – NJW 2012, 3388 f.).
c) Rechtlich unbeachtlich ist hinsichtlich der Forderung nach der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch, wenn derjenige, der mit einer entsprechenden Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad auffällig geworden ist, nie eine Fahrerlaubnis besessen hat und auch in Zukunft keine erwerben will. Eine sachliche Differenzierung danach, ob der Radfahrer eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht, erscheint im Hinblick auf das vom alkoholisierten Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential nicht gerechtfertigt (BayVGH, B. v. 11.5.2010 – 11 CS 10.68 – juris; U. v. 1.10.2012 – 11 BV 12.771 – juris).
Es liegt auf der Hand, dass Verkehrsunfälle, die ungeeignete Fahrer erlaubnisfreier Fahrzeuge verursachen, ebenfalls mit schwerwiegenden Folgen für Gesundheit, Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein können (BayVGH, B. v. 11.5.2010 – 11 CS 10.68 – juris.; B. v. 22.10.2009 – 11 ZB 09.832 – juris.; NdSOVG, B. v. 1.4.2008 – 12 ME 35/08 – juris).
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Mai 2008 (Az.: 3 C 32/07 – BVerwGE 131, 163 f.) ausgeführt hat, bedeutet die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Diese Einschätzung liegt auch § 316 StGB zugrunde, der nicht nur die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Strafe stellt. Radfahrer sind mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille absolut fahrunsicher (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2010, § 316 StGB Rn. 18). Der Forderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, ab einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, liegt die Annahme des Verordnungsgebers zugrunde, dass nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen (BayVGH, U. v. 1.10.2012 – 11 BV 12.771 – juris). Diese Personen werden doppelt so häufig rückfällig wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen. Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt auch bzw. besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt (vgl. HessVGH vom 6.10.2010 – 2 B 1076/10 – NJW 2011, 1753 f.).
Es ist deshalb gerechtfertigt, von solchen Personen die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern.
d) Auch die Tatsache, dass es sich um die erstmalige Auffälligkeit des Klägers gehandelt hat, spricht nicht entscheidend gegen die Forderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Bei einem Fahrradfahrer, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteiligt und damit eine Verkehrsstraftat nach § 316 StGB begeht, ist in der Regel bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Fahrzeuges abzusehen (vgl. BVerwG, U. v. 21.5.2008 – 3 C 32/07 – BVerwGE 131, 163, U. v. 27.9.1995 – 11 C 34/94 – BVerwGE 99,249).
Die Frage, ob ein Wiederholungsrisiko besteht, auch im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale des Klägers, ist mit der Begutachtung zu klären. Es ist Sache des Betroffenen, im Rahmen der medizinischen und der psychologischen Untersuchung zur Überzeugung des Sachverständigen und der Entscheidungsträger bei den Behörden und den Gerichten darzutun, warum er trotz des anlassgegebenen Sachverhalts zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen geeignet ist. Weiter ist es zunächst Aufgabe der Begutachtungsstelle, zu beurteilen, ob ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter bestimmten Beschränkungen bzw. Auflagen geführt werden kann.
Solange der Kläger das – zu Recht – geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde daher gemäß § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen feststeht und auch eine bedingte Eignung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV) nicht gegeben ist (vgl. BayVGH, B. v. 8.2.2010 – 11 C 09.2200 – DAR 2010, 483; HessVGH, U. v 6.10.2010 – 2 B 1076/10 – NJW 2011, 1753 f.).
e) Das gegenüber dem Kläger verfügte Verbot, Fahrräder und Mofas auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für eine wenigstens bedingte Eignung des Klägers zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie z. B. Fahrrädern und Mofas, bestehen keine Anhaltspunkte, da gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen der Nichtvorlage des zu Recht geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf seine völlige Nichteignung geschlossen werden durfte (BayVGH, B. v. 22.10.2009 – 11 ZB 09.832).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
…