Verkehrsrecht

Schadenersatz wegen Dienstpflichtverletzung: Missachtung der Durchfahrtshöhe eines Parkhauses

Aktenzeichen  6 ZB 17.903

Datum:
1.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 114833
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SG § 24 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Ein Soldat verletzt seine Dienstpflicht grob fahrlässig und ist deshalb dem Dienstherrn zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die Durchfahrtshöhe eines Parkhauses nicht beachtet. Er muss sich notfalls über die genaue Höhe des ihm anvertrauten Fahrzeuges informieren. (Rn. 8 und 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 15.3238 2017-03-07 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. März 2017 – M 21 K 15.3238 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.079,83 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/ 1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Der Kläger steht als Hauptmann im Dienst der Beklagten. Am 25. September 2013 fuhr er mit einem achtsitzigen Dienstfahrzeug (Ford Transit), das eine Fahrzeughöhe von 2,315 m aufwies, in ein Parkhaus, das auf Fahrzeuge mit einer maximalen Höhe von 2,10 m beschränkt ist. Beim Fahren vom ersten in das zweite Geschoss stieß er mit dem Fahrzeugdach gegen die Parkhausdecke, so dass an dem Dienstfahrzeug ein Schaden in Höhe von 5.079,83 € verursacht wurde.
Die Beklagte nahm den Kläger für den Schaden mit Leistungsbescheid vom 23. Februar 2015 in Regress, weil dieser grob fahrlässig Dienstpflichten verletzt habe. Spätestens vor der Einfahrt in das Parkhaus, an der die maximal zulässige Höhe angezeigt gewesen sei, hätte der Kläger die Maße des Fahrzeugs überprüfen müssen. Die vom Kläger erhobene Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 24. Juni 2015 zurück. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab. Es kam zu der Auffassung, dass der Kläger seine Dienstpflichten grob fahrlässig verletzt habe.
Der Kläger wendet dagegen ein, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Damit zeigt er keine ernstlichen Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil auf, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Leistungsbescheids ist § 24 Abs. 1 Satz 1 SG. Nach dieser Vorschrift hat ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Soldaten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Soldaten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 2.2.2017 – 2 C 22.16 – juris Rn. 14; U.v. 29.4.2004 – 2 C 2.03 – BVerwGE 120, 370/374; BayVGH, B.v. 29.1.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 2.4.2013 – 5 LA 50/12 – juris Rn. 5).
Gemessen an diesem Maßstab hat sich der Kläger objektiv grob fahrlässig verhalten, was ihm auch subjektiv vorwerfbar ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass das Verhalten des Klägers, mit einem 2,315 m hohen Ford Transit in ein Parkhaus mit einer zulässigen Fahrzeughöhe von 2,10 m einzufahren, als grob fahrlässig einzustufen ist.
Das Verhalten des Klägers war objektiv grob pflichtwidrig. Der Kläger hat die ihm obliegende Dienstpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG dadurch verletzt, dass er mit einem dienstlichen Transportfahrzeug in ein nicht ausreichend hohes Parkhaus gefahren und das Dienstfahrzeug dadurch beschädigt hat. Die Pflicht zum treuen Dienen umfasst u.a. den sorgsamen Umgang mit dienstlich anvertrauten Sachgütern und zur gewissenhaften Dienstleistung (Eichen in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 7 Rn. 26). Hierbei kann offenbleiben, ob am Einfahrtsbereich des Parkhauses das Zeichen 265 nach § 41 StVO auf die Höhenbegrenzung von 2,10 m hinwies. Die begrenzte Deckenhöhe musste dem Kläger jedenfalls bekannt gewesen sein, weil er seinen Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge bereits zuvor dieses Parkhaus mit einem anderen – niedrigeren – Achtsitzer benutzt hatte. Der vom Kläger bei dem Unfall dienstlich gefahrene neue achtsitzige Ford Transit hat ausweislich der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein der Bundeswehr) eine Fahrzeughöhe von 2,315 m. Mit einem derart hohen Fahrzeug in ein Parkhaus einzufahren, das nur für Fahrzeuge bis maximal 2,10 m Höhe zugelassen ist, stellt einen schweren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt dar, der über das normale Maß deutlich hinausgeht.
Das Verhalten des Klägers ist auch in subjektiver Hinsicht als besonders schwerwiegend zu beurteilen. Dieser hat es von vornherein unterlassen, sich über die genaue Höhe des ihm anvertrauten Dienstfahrzeugs zu informieren. Parkhäuser haben üblicherweise nur geringe Durchfahrtshöhen. Spätestens vor dem Einfahren in das höhenbegrenzte Parkhaus hätten dem Kläger die Maße des Fahrzeugs – etwa durch Lesen der Zulassungsbescheinigung – bekannt sein müssen. Das gilt umso mehr, als es sich um ein neuwertiges Fahrzeug mit einem Kilometerstand von erst 145 km handelte, das dem Kläger noch nicht vertraut war. Daran ändert nichts, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits mit anderen Kleinbussen in die Parkgarage eingefahren war und dort – im ersten Stock – speziell für höhere Fahrzeuge ausgewiesene Parkplätze vorgefunden hatte. Zum einen konnte er nicht darauf vertrauen, dass jedes Fahrzeug dieselbe Höhe aufweist, zum anderen waren diese speziellen Parkplätze im ersten Stock besetzt. Der Kläger hätte angesichts dessen entweder auf einen freien geeigneten Platz im ersten Stock warten oder das Parkhaus wieder verlassen müssen. Unter keinen Umständen hätte er den Versuch unternehmen dürfen, in den zweiten Stock hoch zu fahren. Dies gilt auch, wenn hinter ihm bereits Fahrzeuge standen. Hierdurch hätte sich der Kläger nicht unter Druck setzen lassen dürfen; vielmehr hätte er deren Fahrer durch eine entsprechende Aufforderung vorbeifahren lassen können. Entlasten kann ihn auch nicht der Umstand, dass er aus dem Fahrzeug ausgestiegen war und die Durchfahrtshöhe geprüft hat. Dies zeugt im Gegenteil davon, dass er sich der Problematik wohl bewusst war, mit einem hohen Fahrzeug in ein höhenbeschränktes Parkhaus eingefahren zu sein. Dennoch weiter zu fahren – quasi unter dem Motto „es wird schon nichts passieren“ – war grob fahrlässig. Das vom Kläger zitierte Urteil des OLG München (U.v. 16.6.1999 – 15 U 5773/98 – juris) steht dem nicht entgegen, weil der zugrunde liegende Sachverhalt nicht vergleichbar ist. In jener Entscheidung wurde das Verhalten der Mieterin eines privaten Fahrzeugs bei Durchfahrt mit dem Kraftfahrzeug durch eine für die Höhe des Fahrzeugs nicht zugelassene Unterführung vom Zivilgericht als fahrlässig und nicht grob fahrlässig eingestuft. Den Kläger als Fahrer eines Dienstwagens hingegen, der in ein bekanntermaßen höhenbeschränktes Parkhaus einfuhr, treffen ungleich höhere Sorgfaltspflichten (vgl. auch OLG Oldenburg, U.v. 25.1.1995 – 2 U 209/94 – juris). Besondere Umstände in der Person des Klägers, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind mit dem Zulassungsantrag weder dargetan und noch ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel