Aktenzeichen 322 C 2647/16
StVG StVG § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1
VVG VVG § 115
PflVG PflVG § 1
ZPO ZPO § 287
Leitsatz
1 Steht eine Kollision und damit eine primäre Verletzung des Eigentums durch einen Verkehrsunfall fest, beurteilt sich die Frage, welche Beschädigungen durch den Unfall verursacht worden sind und welcher Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, nach dem Beweismaß des § 287 ZPO. Danach reicht für die Überzeugungsbildung je nach den Umständen des Falles eine überwiegende (höhere oder deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit der Unfallkausalität aus; der Geschädigte ist insoweit darlegungs- und beweisbelastet (Anschluss OLG Düsseldorf BeckRS 2010, 15953). (redaktioneller Leitsatz)
2 Verbringungskosten sind im Rahmen der Reparaturkosten auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen, wenn sie in markengebundenen Fachwerkstätten der betreffenden Marke üblicherweise anfallen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Entsorgungskosten, die für die ordnungsgemäße Herstellung nicht erforderlich sind, sind im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht deshalb ersatzfähig, weil sie bei vorherigen Reparaturen in Rechnung gestellt wurden. Denn das sogenannte “Werkstattrisiko” kommt nur im Falle einer tatsächlich durchgeführten Reparatur zum Tragen. (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Kosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens sind grundsätzlich auch dann nach § 249 BGB zu ersetzen, wenn es sich später als unrichtig erweist, sofern die Unrichtigkeit nicht auf falschen Angaben des Auftraggebers oder einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Gutachter beruht (Anschluss OLG München BeckRS 2008, 19143). Allein der Umstand, dass der Geschädigte und der von ihm beauftragte Gutachter in einem Gutachterbüro zusammenarbeiten, begründet kein kollusives Zusammenwirken in diesem Sinne. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 813,04 € sowie einen Betrag in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen aus beiden Beträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 2.491,15 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 813,04 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG.
Dem liegt die volle Haftung der Beklagtenseite für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen zugrunde.
Schadenskorrespondenz und Fahrzeugschaden
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Unfall, so wie von der Klageseite vorgetragen ereignet hat.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass es im vorliegenden Fall zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen ist.
Der vom Gericht bestellte Sachverständige B. kommt in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass Schadenskorrespondenz besteht und aus technischer Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die Beschädigungen am Klägerfahrzeug durch den streitgegenständlichen Berührkontakt mit dem Beklagtenfahrzeug entstanden sind.
Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und an der Sachkunde des Sachverständigen. Einwendungen gegen das Gutachten wurden nicht erhoben.
Damit ist die Schadenskorrespondenz zur Überzeugung des Gerichts bewiesen.
Steht eine Kollision und damit eine primäre Verletzung des Eigentums durch einen Verkehrsunfall fest, beurteilt sich die Frage, welche Beschädigungen durch den Unfall verursacht worden sind und welcher Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, nach dem Beweismaß des § 287 ZPO. Danach reicht für die Überzeugungsbildung je nach den Umständen des Falles eine überwiegende (höhere oder deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit der Unfallkausalität aus. Darlegungs- und beweisbelastet hierfür ist der Geschädigte (vgl. z. B. OLG Düsseldorf: Urteil vom 19.05.2008 – I-1 U 199/07, 1 U 199/07).
Da feststeht, dass es zu einer Berührung mit dem Klägerfahrzeug kam und eine Schadenskompatibilität besteht, ist das Gericht vorliegend im Rahmen des § 287 ZPO ausreichend davon überzeugt, dass die vollständig kompatiblen Schäden auch tatsächlich durch den streitgegenständlichen Vorfall entstanden sind. Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die kompatiblen Schäden vorliegend aus einem anderen Vorfall stammen könnten und hier „Fremdschäden“ geltend gemacht werden.
Damit ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die geltend gemachten Schäden durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht wurden.
Reparaturkosten
Der vom Gericht bestellte Sachverständige B. kommt in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass durch den streitgegenständlichen Unfall am Klägerfahrzeug unter Berücksichtigung der klägerseits geltend gemachten Verbringungskosten ein Sachschaden in Höhe von EUR 1.803,11 (netto) entstanden sei, wenn man die klägerisch geltend gemachten Stundenverrechnungssätze zugrunde legt. Dem folgt das Gericht.
Da die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von EUR 1.665,11 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die offenen Posten Verbringungskosten in Höhe von EUR 138,00 und Entsorgungskosten in Höhe von EUR 8,00 zu entscheiden.
Verbringungskosten sind dann zu erstatten, wenn sie in markengebundenen Fachwerkstätten der Marke Audi üblicherweise anfallen. In dem Fall sind sie auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen liegen die von der Klageseite geltend gemachten Verbringungskosten im Rahmen dessen, was bei der überwiegenden Anzahl der Audiwerkstätten anfällt, so dass sie in der geltend gemachten Höhe von EUR 138,00 erstattungsfähig sind.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Entsorgungskosten. Nach den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen, welchen das Gericht folgt, sind solche für eine ordnungsgemäße Herstellung nicht erforderlich. Allein der Umstand, dass die Reparaturwerkstatt solche Kosten bei vorherigen Reparaturen in Rechnung gestellt hat, führt hier nicht zu einem anderen Ergebnis, weil das sog. „Werkstattrisiko“ nur im Falle einer tatsächlich durchgeführten Reparatur zum Tragen kommt.
Sachverständigenkosten
Auch die Sachverständigenkosten sind erstattungsfähig. Die Kosten eines Privatgutachtens sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn es sich später als unrichtig erweist, sofern die Unrichtigkeit nicht auf falschen Angaben des Auftraggebers oder einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Gutachter beruht (OLG München, Urteil vom 27.1.2006, 10 U 4904/05). Ersteres war hier nach den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen offensichtlich schon nicht der Fall. Für letzteres gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass der Kläger und der von ihm beauftragte Gutachter in einem Gutachterbüro zusammenarbeiten führt hier nicht zu einem anderen Ergebnis, da es auch für einen Geschädigten, der selbst Gutachter ist naheliegt, einen Gutachter zu beauftragen, dessen Arbeitsweise ihm geläufig ist und in dessen Fähigkeiten er vertraut, weil er ihm bereits vor der Beauftragung bekannt ist.
Unkostenpauschale
Im Hinblick auf die Unkostenpauschale gilt: Nach ständiger Rechtsprechung des OLG München (vgl. z. B. Urteil vom 27.1.2006 – 10 U 4904/05), der sich das Gericht anschließt, ist als Auslagenpauschale ein Betrag von EUR 25,00 angemessen. Ein darüber hinausgehender Anspruch erscheint im vorliegenden Fall auch nicht durch Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt. Daher ist nur ein Betrag von EUR 25,00 anzusetzen.
Insgesamt
Damit kann der Kläger nach der übereinstimmenden Erledigungserklägung nunmehr noch ersetzt verlangen:
Sachschaden netto: EUR 138,00 auf die Verbringungskosten
Sachverständigenkosten: EUR 650,04
Unkostenpauschale: EUR 25,00
Insgesamt: EUR 813,04.
Zinsen Verzug bestand, von Beklagtenseite nicht bestritten, seit dem 11.08.2015. Von diesem Zeitpunkt an besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen, § 286 BGB. Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 BGB.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerseite geltend machen eine 1,3 Gebühr aus einem Geschäftswert in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung von EUR 2.478,15 zuzüglich einer Auslagenpauschale von EUR 20,00 und der Mehrwertsteuer. Dies sind hier EUR 334,75.
Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert
Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Einbeziehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen
Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.