Aktenzeichen 11 O 1527/11
Leitsatz
Ein Kläger, der einen Schadensersatzanspruch aus § 634 Nr. 4 BGB, § 823 Abs. 1 BGB sowie § 831 BGB auf die Behauptung stützt, ein Kfz sei während Reparaturarbeiten in der Werkstatt des Beklagten beschädigt worden, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Schäden durch eine der Beklagtenseite zurechenbare Pflichtverletzung entstanden sind. (Rn. 29 – 64) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A)
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
Etwaige Ansprüche der Klägerseite gegen die Beklagtenseite im Hinblick auf die von der Klägerseite behaupteten Schäden/Mängel des im Tatbestand dieses Urteils beschriebenen Fahrzeugs auf werkvertraglicher Grundlage oder aus unerlaubter Handlung würden voraussetzen, dass der Klägerseite der Nachweis gelungen wäre, dass diese durch der Beklagtenseite zurechenbare Pflichtverletzungen entstanden wären, was jedoch nicht der Fall ist.
1. Gemäß § 634 Nr. 4 BGB kann der Besteller eines Werkes, das mangelhaft ist, u. a. Schadensersatz verlangen.
Nach § 823 Abs. 1 BGB wiederum ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig u. a. das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.
2. Allerdings konnte das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme weder davon ausgehen, dass die Beklagte in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise im Sinn der §§ 634 Nr. 4, 633, 280 ff BGB ein mangelhaftes Werk hergestellt hätte, noch davon, dass die Beklagte im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich zu Lasten der Klägerseite eine Eigentumsverletzung begangen hätte, noch davon, dass die Beklagte für ein Handeln eines Verrichtungsgehilfen aufgrund von § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB einzustehen hätte.
a) Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass ihm aufgrund des im Tatbestand dieses Urteils auszugsweise zitierten Testaments des Erblassers J. W. vom 06.01.2008 das erwähnte Fahrzeug vermächtnisweise zugewandt wurde und dieser Vermächtnisanspruch aufgrund von § 2174 BGB vom Erben K.-H. G.-. mit der Folge erfüllt wurde, dass aufgrund von § 2164 Abs. 2 BGB auch etwaige Ansprüche aufgrund einer nach Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der vermachten Sache auf den Kläger übergingen. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass dessen Vortrag im Schriftsatz vom 31.01.2012 richtig ist, dass die Erfüllung des Vermächtnisses am 15.12.2008 durch Übergabe und Übereignung des genannten Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs erfolgt ist, wobei in diesem Zusammenhang aufgrund des psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. K3. vom 26.07.2013 davon auszugehen ist, dass sich der Erbe, Herr G.-W., am 15.12.2008 in keinem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, wobei sich das Gericht insoweit vollumfänglich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen in dem genannten Gutachten anschließt. Insbesondere ist daher nicht davon auszugehen, dass der Erbe zur Erfüllung des Vermächtnisses aufgrund von dessen etwaiger Geschäftsunfähigkeit im Sinn des § 104 Nr. 2 BGB nicht in der Lage gewesen wäre.
b) Dies alles ändert jedoch nichts daran, dass dem Kläger der Nachweis nicht gelungen ist, dass die von ihm behaupteten Schäden/Mängel durch eine mangelhafte Leistung der Beklagtenseite im Rahmen eines Werkvertrages oder eine der Beklagtenseite zurechenbare unerlaubte Handlung entstanden wären.
aa) Was den im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Landgerichts München II vom 17.02.2014 vernommenen Zeugen Dr. L2. anbelangt, so gab dieser zwar an, das genannte Fahrzeug zu kennen und zu wissen, dass dieses bei der Beklagtenseite zur Durchführung einer Reparatur gewesen sei, nähere Umstände der Reparatur selbst seien ihm jedoch nicht bekannt. Der Erblasser habe ihm gegenüber nicht gesagt, dass er mit der Reparatur des Fahrzeugs nicht zufrieden gewesen sei. Wäre der Erblasser mit der Reparatur des Fahrzeugs unzufrieden gewesen, so hätte er, der Zeuge, dies mit Sicherheit mitbekommen, da der Erblasser mit ihm immer wieder über Autoangelegenheiten gesprochen habe. Insbesondere sei ihm nichts von etwaigen Lackabweichungen oder von vergrößerten Spaltmaßen bekannt.
Aus den Angaben des Zeugen Dr. L2. gingen damit keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass die vom Kläger behaupteten Schäden/Mängel vorgelegen hätten und der Beklagtenseite zurechenbar wären.
bb) Der Zeuge M3. G4. gab im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Landgericht München II vom 17.02.2014 an, dass das genannte Fahrzeug vom Erblasser zur Beklagten zur Durchführung einer Reparatur gebracht worden sei, wobei ursprünglich lediglich Schäden am Dach, an einer Pumpeneinheit und am Fensterheber vorhanden gewesen seien. Das Fahrzeug des Erblassers sei im Ausstellungsraum der Beklagten untergebracht worden, wo es von einem Mitarbeiter der Beklagten beschädigt worden sei, wobei in diesem Zusammenhang ein Kotflügelschaden am Fahrzeug entstanden sei, wobei der Zeuge angab, nicht mehr zu wissen, auf welcher Seite der Kotflügel beschädigt worden sei.
Was die Frage einer etwaigen Farbabweichung anbelangt, so gab der Zeuge M3. G4. an, dass er nicht wüsste, dass eine gravierende Farbabweichung feststellbar gewesen sei, wobei er sich mit dieser Farbabweichung auf die Frage der Lackierung des Fahrzeuges beziehe. Es sei generell schwierig, bei Fahrzeugen in einem Alter von ca. 50 Jahren bei Reparaturen die Farbe des Lacks des Fahrzeugs zu verwenden, nachdem das Problem darin bestehe, dass ein einmal aufgetragener Lack nachdunkle. Die nach der eingetretenen Beschädigung des Fahrzeugs durchgeführten Lackierungsarbeiten seien bei der Beklagten selbst durchgeführt worden. Es sei grundsätzlich nicht zwingend nötig, eine Beilackierung durchzuführen, um einen Farbton genau zu treffen. Allerdings sei es, wenn ein Farbton nicht 100%-ig getroffen werde, möglich, eine Beilackierung durchzuführen, wobei im vorliegenden Fall allerdings keine Beilackierung durchgeführt worden sei. Der Meister, der die Lackierung durchgeführt habe, habe eine solche nicht verlangt, insbesondere sei auch keine optische Abweichung vorhanden gewesen, die eine Beilackierung erforderlich gemacht hätte.
Was die Frage von Spaltmaßen anbelangt, so gab der Zeuge an, dass im Hinblick auf deren genaue Feststellung generell ein Problem darin bestehe, dass bei Fahrzeugen, die ein Alter wie das vorliegende Fahrzeug aufweisen würden, grundsätzlich schon mehrere Reparaturen durchgeführt worden seien. Die Spaltmaße seien von ihm, dem Zeugen, zwar nicht nachgemessen worden, allerdings seien diese für ihn optisch in Ordnung gewesen.
Auch aus den Angaben des Zeugen M3. G4. gingen damit keine Anhaltspunkte hervor, die das Vorhandensein der von der Klägerseite behaupteten konkreten Schäden/Mängel und deren Verursachung durch die Beklagtenseite bestätigen würden, obwohl der Zeuge angab, kaufmännischer Leiter der Beklagten und ausgebildeter Serviceleiter zu sein, wobei er als Serviceleiter auch über die durchgeführten Reparaturen im konkreten Einzelfall Bescheid wisse, nachdem dies zu dem von ihm durchzuführenden Überwachungsweg gehöre und er in diesem Zusammenhang im Zwiegespräch mit den Mitarbeitern der Beklagtenseite sei. Soweit der Zeuge insbesondere angab, dass das Fahrzeug von einem Mitarbeiter der Beklagten in deren Ausstellungsraum beschädigt worden sei, so konnte der Zeuge nicht einmal Angaben dazu machen, auf welcher Seite der Kotflügel des Fahrzeugs beschädigt worden sei.
cc) Der Zeuge H. L3., Kfz-Meister bei der Beklagten, gab wiederum im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Landgericht München II vom 17.02.2014 an, er habe sich, als das genannte Fahrzeug beschädigt worden sei, in der Werkstatt der Beklagten befunden, wobei das Fahrzeug wiederum durch einen Mitarbeiter der Beklagten im Ausstellungsraum der Beklagten beschädigt worden sei, wobei in diesem Zusammenhang der linke Kotflügel des Fahrzeugs beschädigt worden sei. Der ursprüngliche Reparaturauftrag des Erblassers habe die Reparatur der Fensterheber beinhaltet, außerdem habe ein Problem darin bestanden, dass das Dach des Fahrzeugs nicht geschlossen habe.
Der Zeuge gab an, von etwaigen Problemen im Hinblick auf eine Farbabweichung der Lackierung oder etwaigen Problemen im Zusammenhang mit Spaltmaßen sei ihm nichts bekannt.
Was speziell den Farbton des Lacks des Fahrzeugs anbelangt, so habe er die Durchführung der diesbezüglichen Lackierungsarbeiten selbst nicht beobachtet, da diese in einer Halle stattgefunden hätten, die sich neben der Werkstatt befinden würde, in der er tätig sei.
Was die Frage der Spaltmaße anbelange, so könne diesbezüglich bei der Beklagten deswegen kein Problem entstanden sein, da der Kotflügel im Zusammenhang mit der Lackierung des Fahrzeuges nicht abmontiert worden sei, sodass in diesem Zusammenhang das Spaltmaß nicht verändert worden sei. In diesem Zusammenhang seien lediglich eine Chromleiste und der vordere linke Scheinwerfer des Fahrzeugs demontiert worden. Die Stoßstange sei aufgrund des durch den Mitarbeiter der Beklagten verursachten Schadens leicht nach unten gebogen gewesen, sodass es erforderlich gewesen sei, diese wieder nach oben zu biegen und festzuschrauben. Die von ihm geschilderten Reparaturmaßnahmen wiederum hätten den üblichen Reparaturweg dargestellt.
Auch aus den Angaben des Zeugen L3. gingen damit keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass die von der Klägerseite behaupteten Schäden/Mängel vorgelegen hätten und der Beklagtenseite zurechenbar wären.
c) Zudem ergab die Begutachtung durch den Sachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. B.-S., dessen überzeugenden Ausführungen sich das Gericht vollumfänglich anschließt, nicht, dass die von der Klägerseite behaupteten Schäden/Mängel der Beklagtenseite zurechenbar wären.
aa) Was die Frage der Farbtonabweichungen anbelangt, so führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 29.05.2015 aus, bei der Feststellung von Farbtonunterschieden sei grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass immer Abweichungen von Farbtönen bei Reparaturlackierungen einzelner Bauteile vorkämen. Dies liege u. a. daran, dass sich die Bedingungen zwischen einzelnen Spritzvorgängen unterscheiden würden, sodass sich zwangsläufig in der aufgetragenen Lackschicht bei jedem einzelnen Spritzvorgang Abweichungen in der Ausrichtung und optischen Wirkung der Pigmente ergeben müssten. Eine exakt „passende“ Reparaturlackierung ohne jede Abweichung von den angrenzenden Bauteilen sei daher bereits technisch nicht realisierbar. Aus diesem Grund würden an ein komplett zu lackierendes Bauteil angrenzende Bauteile zum sog. „Farbtonangleich“ auslaufend mitlackiert, was bedeute, dass das angrenzende Bauteil unmittelbar neben dem eigentlich reparaturlackierten Teil deckend und mit zunehmender Entfernung auslaufend, d. h. immer weniger deckend, lackiert würde, um einen “harten“ optischen Sprung im Farbton zu vermeiden. Dies sei beim Fahrzeug des Klägers offenbar nicht erfolgt, sodass insbesondere zwischen Tür und linkem Kotflügel eine Farbtonabweichung vorliege.
Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht München II vom 18.07.2016 gab der Sachverständige allerdings an, soweit von der Klägerseite im vorliegenden Fall Farbtonabweichungen im Hinblick auf den linken Kotflügel vorgebracht worden seien, so müsse man hinsichtlich von Farbtonunterschieden zu den umliegenden Fahrzeugteilen schon sehr genau hinschauen, deren Feststellung sei abhängig davon, von welchem Winkel aus betrachtet man sich die jeweiligen Stellen ansehe bzw. welche Beleuchtung jeweils vorhanden sei. Was derart alte Fahrzeuge wie das vorliegende anbelange, so wäre bei Durchführung der Lackierung des linken Kotflügels eine Beilackierung sinnvoll gewesen. Eine Beilackierung wäre notwendig gewesen, um den genauen Farbtonunterschied vollständig auszublenden. Allerdings würde er die durch die Beklagtenseite durchgeführte Lackierung des linken Kotflügels dennoch nicht als nicht fachgerecht bezeichnen, da der Farbtonunterschied nicht unter allen Lichtverhältnissen erkennbar sei.
Nach alledem wurde die von der Klägerseite diesbezüglich aufgestellte Behauptung nicht bestätigt, im Freien sei deutlich erkennbar, dass der Kotflügel farblich von den umliegenden Teilen wie beispielsweise Motorhaube und Tür mit der Folge abweiche, dass die Farbtonabweichung des Kotflügels vorne links zum restlichen Fahrzeug außerhalb der Toleranz sei.
bb) Was die Frage der Spaltmaße anbelangt, so führte der Sachverständige Vermessungen durch, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Seiten 9 – 12 seines Gutachtens vom 29.05.2015 verwiesen wird.
Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht München II vom 18.07.2016 gab der Sachverständige diesbezüglich an, es sei nicht klar, ob vorhandene Spaltmaße darauf zurückzuführen seien, dass der Kotflügel des Fahrzeugs in der Vergangenheit einmal verformt worden sei, oder ob dies auf Reparaturmaßnahmen zurückzuführen sei.
Der Unterschied zwischen alten Fahrzeugen wie dem vorliegenden und einem neuen Fahrzeug bestehe darin, dass zu unterschiedlichen Zeiten auch unterschiedliche Produktionsmaßstäbe zur Anwendung kämen, insbesondere seien auch unterschiedliche Spaltmaßanforderungen einzuhalten.
In seinem Ergänzungsgutachten vom 28.12.2015 führte der Sachverständige schließlich aus, es könne aus technischer Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass etwaige vorliegende Schäden nicht mit der Reparatur durch die Beklagte oder dem bei der Beklagtenseite eingetretenen Unfall zusammenhängen könnten, da ihm nichts über den Zustand des Fahrzeuges vor dem Unfall und auch nichts hinsichtlich des genauen Schadensbildes bekannt sei.
Überdies führte der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vom 18.07.2016 aus, soweit er bei seiner Begutachtung überhaupt angenommen habe, dass Mängel vorlägen, so habe er hinsichtlich keines einzigen der Mängel feststellen können, dass dieser auf Maßnahmen der Beklagtenseite zurückzuführen sei, sei es auf den bei der Beklagtenseite im Jahr 2007 eingetretenen Unfall oder aber auf im Nachgang hierzu durch die Beklagtenseite durchgeführte Reparaturmaßnahmen.
Damit aber wurde wiederum die Behauptung der Klägerseite nicht bestätigt, dass der Kotflügel des Fahrzeugs vorne links zur Tür und zur Motorhaube ein ungleichmäßiges und inakzeptables Spaltmaß aufweise, was auf die bei der Beklagtenseite eingetretene Beschädigung bzw. auf von der Beklagtenseite durchgeführte Reparaturmaßnahmen zurückzuführen sei.
cc) Was die Behauptungen der Klägerseite anbelangt, dass das linke Ende der Stoßstange auf der von einem Mitarbeiter der Beklagten beschädigten Seite ca. 1 cm zu hoch montiert worden sei, dass die Stoßstange durch Dullen beschädigt sei, teilweise Befestigungsschrauben fehlen würden und das Chrom unten zum Rad hin angeschrammt sei, so führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 29.05.2015 aus, die Einbaulage der vorderen Stoßstange erscheine in Relation zur Blinkleuchte in Fahrtrichtung betrachtet links um ca. 10 – 15 mm zu hoch, dabei handele es sich ursächlich jedoch nicht um eine fehlerhafte Einbaulage der vorderen Stoßstange. Der Abstand der vorderen Stoßstange zur Fahrbahnoberfläche sei links und rechts an der Unterkante gleichermaßen mit ca. 32,5 cm auszumessen, sodass festzustellen sei, dass die Einbaulage der vorderen Stoßstange nicht zu beanstanden sei. Die vertikalen Abstände zwischen der vorderen Stoßstange und den Blinkleuchten seien zwar um ca. 10 – 15 mm unterschiedlich, diese Abweichung ergebe sich jedoch aus unterschiedlichen Einbaulagen der beiden Kotflügel.
Unterhalb des linken Stoßstangenhornes sei das verchromte Verbindungsstück zwischen dem linken seitlichen Stoßstangenteil und dem Mittelteil an der Vorderseite eingedellt, aufgrund der Struktur der Delle sei jedoch keine sichere Aussage möglich, ob diese Verformung durch eine unmittelbare äußerliche Krafteinwirkung oder durch unsachgemäße Montagearbeiten verursacht worden sei.
Im seitlichen Bereich, zum Radausschnitt hin, würden sich im Rundungsbereich der Stoßstange wiederum Kratzspuren befinden, die jedoch lokal begrenzt seien. Eine bleibende Verformung der Stoßstange, die mit den Kratzern in kausalem Zusammenhang stehen würde, sei jedoch nicht erkennbar.
Auch in diesem Zusammenhang muss wiederum berücksichtigt werden, dass der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 28.12.2015 angab, dass selbst bei etwaigen vorliegenden Schäden aus technischer Sicht nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese nicht mit dem bei der Beklagtenseite verursachten Unfall bzw. mit von der Beklagtenseite durchgeführten Reparaturmaßnahmen in Zusammenhang stehen würden. Außerdem muss auch insoweit berücksichtigt werden, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht München II vom 18.07.2016 angab, soweit er im Rahmen seiner Begutachtung überhaupt angenommen habe, dass Mängel vorlägen, so habe er hinsichtlich keines einzigen der Mängel feststellen können, dass dieser auf Maßnahmen der Beklagtenseite zurückzuführen sei, sei es auf den bei der Beklagtenseite im Jahr 2007 eingetretenen Unfall oder auf im Nachgang hierzu durch die Beklagtenseite durchgeführte Reparaturmaßnahmen.
Damit aber wurde auch insoweit der Vortrag der Klägerseite nicht bestätigt, dass die von ihr behaupteten Schäden/Mängel der Beklagtenseite zurechenbar wären.
dd) Was etwaige Montagefehler bzw. Beschädigungen im Zusammenhang mit der Zierleiste bzw. Beschädigungen der Chromleiste bzw. das Fehlen der unteren Chromleiste auf der linken Fahrzeugseite anbelangt, so führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 29.05.2015 aus, dass die Zierleiste des linken Vorderkotflügels um etwa 10 mm tiefer verlaufe als die Zierleiste der linken vorderen Tür. An der rechten vorderen Tür sei der Verlauf der Zierleisten als ordnungsgemäß zu bezeichnen, die Zierleisten lägen fluchtend in gleicher Höhe. Soweit die Klägerseite in diesem Zusammenhang vorgebracht habe, dass der Kotflügel um ca. 1 cm zu tief montiert sei, so müsste sich, wenn dies der Fall wäre, diese Maßabweichung nicht nur an der Zierleiste, sondern auch an den oberen und unteren Abschlüssen des Kotflügels zu den angrenzenden Karosserieteilen ablesen lassen. Demgegenüber habe er festgestellt, dass die vertikalen Einbaulagen des Kotflügels mit der Motorhaube, der Oberkante der Tür sowie mit der Rundung der Tür unten und dem Einstiegschweller übereinstimmen würden, wie dies auf den Lichtbildern der Seite 16 des Gutachtens vom 29.05.2015 dargestellt sei. Dies bedeute, dass die Höhenlage des Kotflügels im hinteren Bereich nicht zu beanstanden sei, lediglich die Haltepunkte der Zierleiste seien zu tief gesetzt worden.
Was die Chromleiste unterhalb der Tür anbelange, so fehle diese.
Die Zierleiste des Kotflügels weise im Übergang zur Eckblende knickartige Verformungen auf, wie sie beispielsweise bei unsachgemäßer Demontage eintreten könnten. Darüber hinaus sei die Zierleiste in diesem Bereich mit horizontalen Schleifriefen behaftet. Die verchromte Oberfläche erscheine aufgrund dieser Schleifriefen dort matt.
Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang wiederum zu berücksichtigen, dass der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 28.12.2015 angab, dass aus technischer Sicht nicht ausgeschlossen werden könne, dass etwaige vorhandene Schäden nicht mit der Reparatur oder der Beschädigung des Fahrzeugs durch die Beklagtenseite zusammenhängen könnten bzw. dass der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vom 18.07.2016 angab, dass, soweit er überhaupt Mängel angenommen habe, er hinsichtlich keines einzigen der Mängel habe feststellen können, dass dieser auf Maßnahmen der Beklagtenseite zurückzuführen sei, sei es auf den bei der Beklagtenseite im Jahr 2007 eingetretenen Unfall oder aber auf im Nachgang hierzu durch die Beklagtenseite durchgeführte Reparaturmaßnahmen.
Daher wurde der Vortrag der Klägerseite auch insoweit nicht bestätigt, dass Schäden/Mängel vorliegen würden, die der Beklagtenseite zurechenbar wären.
ee) Aufgrund der eben beschriebenen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 28.12.2015 und im Rahmen seiner Anhörung vom 18.07.2016 konnte die Begutachtung durch den Sachverständigen auch nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigen, dass bedingt durch den Unfall bei der Beklagtenseite und bedingt durch von der Beklagtenseite durchgeführte Reparaturmaßnahmen im Spalt zwischen dem linken Kotflügel und der Motorhaube Lackabplatzungen zu erkennen seien, die durch einen Anstoß am Kotflügel oder dessen Demontage entstanden seien, da auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass der Sachverständige nicht angeben konnte, inwieweit etwaige vorhandene Mängel auf den bei der Beklagtenseite eingetretenen Unfall bzw. auf durch die Beklagtenseite durchgeführte Reparaturmaßnahmen zurückzuführen sind, zumal die Zeugen G4. und Lehrer im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Landgericht München II vom 17.02.2014 angaben, dass eine Demontage des Kotflügels des Fahrzeugs nicht durchgeführt worden sei.
ff) An diesem Ergebnis ändert auch die von der Klägerseite bei Gericht eingereichte Anlage A 10 nichts, die zum Nachweis von zur Schadens-/Mangelbeseitigung angeblich erforderlichen Kosten in Höhe von 4.986,10 € vorgebracht wurde, da die darin ausgewiesene Schadenskalkulation des Sachverständigenbüros G. nichts darüber besagt, dass etwaige zum Zeitpunkt der Besichtigung des Fahrzeugs vom 11.01.2011 vorhandene Schäden/Mängel am Fahrzeug der Beklagtenseite zurechenbar wären.
II.
Nach alledem ist der Klägerseite der Nachweis einer unerlaubten Handlung bzw. einer mangelhaften Reparaturdurchführung durch die Beklagtenseite nicht gelungen mit der Folge, dass die Klage vollumfänglich inklusive der vom Bestehen einer Hauptforderung abhängigen Nebenforderungen in Form der geltend gemachten Zinsen und außergerichtlichen Kosten abzuweisen ist.
B)
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 und 91a ZPO.
Soweit die Anträge der Ziffern 1. a.) und 1. b.) des Schriftsatzes der Klägerseite vom 02.12.2009 im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Landgerichts München II vom 27.06.2011 übereinstimmend für erledigt erklärt wurden, so ist im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Kostentragung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Ermessensentscheidung insbesondere zu beachten, dass die Klägerseite die für erledigt erklärten Anträge im Hinblick auf einen ihr nicht zustehenden Schadensersatzanspruch geltend machte, sodass der Klägerseite auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind.
Selbst aber, wenn man insoweit davon ausginge, dass im Hinblick auf die für erledigt erklärten Anträge von einem Erfolg der Klägerseite auszugehen wäre, so müsste berücksichtigt werden, dass dann § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Anwendung käme (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage 2016, § 92, Rn. 8), wenn man hinsichtlich der für erledigt erklärten Anträge überhaupt von einer Streitwerterhöhung ausginge und nicht ohnehin der Auffassung wäre, dass allein der Streitwert des Zahlungsanspruches maßgebend wäre, dessen Geltendmachung die beiden für erledigt erklärten Anträge dienten (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage 2016, § 3, Rn. 141).
II.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.