Verkehrsrecht

Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges und dessen Rückabwicklung

Aktenzeichen  19 U 3932/18

Datum:
20.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 48122
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 3, § 4, § 97 Abs. 1, § 522 Abs. 2 Nr. 3
GKG § 40, § 47, § 48

 

Leitsatz

1. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung, um die Revision zuzulassen. (Rn. 12 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anlass dafür, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen, besteht nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

27 O 2549/18 2018-10-15 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.10.2018, Aktenzeichen 27 O 2549/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges und dessen Rückabwicklung gegenüber der Beklagten weiter.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 15.10.2018 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, welcher beantragt,
1. Das Urteil des Landgerichts München I, Az. 27 O 2549/18 vom 15.10.2018 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 29.052,38 nebst Zinsen in Höhe von 2,5 % – Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 500,00 ab dem 
05.11.2014, 05.12.2014, 05.01.2015, 05.02.2015, 05.03.2015, 05.04.2015, 05.05.2015, 05.06.2015, 05.07.2015, 05.08.2015, 05.09.2015, 05.10.2015, 05.11.2015, 05.12.2015, 05.01.2016, 05.02.2016, 05.03.2016, 05.04.2016, 05.05.2016, 05.06.2016, 05.07.2016, 05.08.2016, 05.09.2016, 05.10.2016, 05.11.2016, 05.12.2016, 05.01.2017, 05.02.2017, 05.03.2017, 05.04.2017, 05.05.2017, 05.06.2017, 05.07.2017, 05.08.2017, 05.09.2017 sowie aus € 7.432,30 ab dem 05.10.2017 zu bezahlen.
3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5% – Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2014 zu bezahlen.
Hilfsweise hierzu
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 29.052,38 nebst Zinsen in Höhe von 2,5% – Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 500,00 ab dem
05.11.2014, 05.12.2014, 05.01.2015, 05.02.2015, 05.03.2015, 05.04.2015, 05.05.2015, 05.06.2015, 05.07.2015, 05.08.2015, 05.09.2015, 05.10.2015, 05.11.2015, 05.12.2015, 05.01.2016, 05.02.2016, 05.03.2016, 05.04.2016, 05.05.2016, 05.06.2016, 05.07.2016, 05.08.2016, 05.09.2016, 05.10.2016, 05.11.2016, 05.12.2016, 05.01.2017, 05.02.2017, 05.03.2017, 05.04.2017, 05.05.2017, 05.06.2017, 05.07.2017, 05.08.2017, 05.09.2017 sowie aus € 7.432,30 ab dem 05.10.2017 zu bezahlen und weitere € 15.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 2,5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus, seit dem 11.09.2014 zu bezahlen, diese Beträge vermindert um € 8.247,61.
Dies alles insgesamt Zug – um – Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs BMW 535 d Touring, Erstzulassung 25.05.2011, Fahrgestellnr.: …24
Hilfsweise hierzu:
Dies alles insgesamt nach Übereignung des Fahrzeuges BMW 535 d Touring, Erstzulassung 25.05.2011, Fahrgestellnr.: …24
4. Die Beklagte trägt die nicht festsetzbaren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers aus einem Streitwert bis € 39.992,30, mithin eine 0,65 – Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, gesamt EUR 807,36 nebst Zinsen in Höhe von 2,5% – Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.
5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit dem Antrag auf Eigentumsübertragung und der Annahme des Fahrzeuges BMW 535 d Touring, Erstzulassung 25.05.2011, Fahrgestellnr.: …24 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22.01.2019 (Bl. 140/144 d.A.), auf die Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger wendet dagegen lediglich ein, es liege kein Fall des § 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vor. In der streitgegenständlichen Formulierung der Widerrufsbelehrung (EUR 0,00) liege ein Fall des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor, wie das OLG Köln in seinem Urteil vom 29.11.2018, Az. 24 U 56/18 ausgeführt habe.
Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 27 O 2549/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 22.01.2019, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind – anders als die Berufung ausführt (KLSS vom 08.02.2019 und KlSS vom 19.02.2019) – nicht gegeben. Es liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
(1) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 12).
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage im Übrigen nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 12; Beschluss vom 22. September 2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Jedenfalls letzteres ist bisher ersichtlich nicht der Fall.
Der Umstand, dass – wie vorliegend – eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 14; Beschluss vom 22. September 2015 – II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5).
(2) Die Revision ist nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen.
Das wäre dann der Fall, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt würde, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 10; Beschluss vom 29. Mai 2002 – V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007 – II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2).
Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich und wird von der Berufung auch nicht vorgetragen. Der Senat weicht in seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab. Divergenzen zu oberlandesgerichtlichen Endentscheidungen sind nicht bekannt und werden auch von der Berufung nicht dargelegt. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 29.11.2018 – 24 U 56/18 zwar die Revision zugelassen (KlSS vom 19.02.2019), aber in der Sache die Rechtsfragen auf der vom Senat vertretenen Linie entschieden.
(3) Die Fortbildung des Rechts erfordert ebenfalls keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – II ZR 76/16, Rn. 15; Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Dies ist nach Ansicht des Senats und – soweit bekannt – erkennbar auch der überwiegenden Mehrheit der Oberlandesgerichte nicht der Fall.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert bis zu 45.000,00 € für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, § 3, 4 ZPO bestimmt:
Antrag 2: 29.052,38 €
Antrag 3: 15.000,00 €
Antrag 4: 0,00 €
Antrag 5: 0,00 €

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