Aktenzeichen 21 O 103/18
Leitsatz
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.346,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.11.2017 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 20.346,38 € festgesetzt.
Gründe
I.
Gemäß Nr. 2.3.2 AKB sind Unfälle des Fahrzeugs versichert. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorganges oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2012 – XIV R 21/11, NJW-RR 2013, Seite 406 ff.).
Unter Zugrundelegung dieser Auslegung ist von einem Unfall auszugehen. Betriebsschäden sind Schäden, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen, ferner Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum Normalbetrieb des Kraftfahrzeuges gehören.
Damit kommt es entscheidend darauf an, ob der Schaden durch Einwirkung von außen oder ohne Einwirkung von außen verursacht worden ist.
Als Einwirkung von außen sind Ursachen anzusehen, die nicht von dem Fahrzeug selbst ausgehen. Solche Ursachen können auch nach der Rechtsprechung in der Fahrbahnbeschaffenheit oder in Witterungsverhältnissen liegen (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2013, Seite 406 ff.).
Ausgehend davon ist nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Einwirkung von außen gegeben. Der Kläger stieß beim Abbiegen mit dem 4 m langen Pflug gegen die vorhandene Böschung. Durch diesen Anstoß wurde der Schaden verursacht. Damit liegt eine Einwirkung von außen vor, so dass ein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. Die Beklagte ist daher unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 300,00 € zur Zahlung des durch den Unfall verursachten Schadens in Höhe von 20.346,38 € verpflichtet.
II.
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286 ff. BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.