Aktenzeichen 25 U 563/18
Leitsatz
Verfahrensgang
26 O 9120/17 2018-01-18 Endurteil LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.01.2018, Aktenzeichen 26 O 9120/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des mit der Beklagten geschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags (Versicherungs-Nr. …01) gestützt auf einen zuerst durch Schreiben vom 04.04.2016 erklärten Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 VVG a. F., zudem daran angelehnte Zins- und Kostenersatzzahlungen.
Das LG München I hat die Klage mit Urteil vom 18.01.2018 (Bl. 98 d.A.) abgewiesen. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand dieses Urteils, im Übrigen auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der Berufung weiter. Auf die Berufungsbegründung vom 26.03.2018 (Bl. 115 d.A.) und auf die Gegenerklärung vom 16.07.2018 (Bl. 132 d.A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger hat für die mündliche Verhandlung die folgenden Anträge angekündigt:
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 18.01.2018 verkündeten Endurteils des Landgerichts München I, Aktenzeichen 26 O 9120/17 verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11.976,99 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2016 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 18.01.2018 verkündeten Endurteils des Landgerichts München I, Aktenzeichen 26 O 9120/17 verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.389,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2016 zu zahlen.
III. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 18.01.2018 verkündeten Endurteils des Landgerichts München I, Aktenzeichen 26 O 9120/17 dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.06.2018 (Bl. 125 d.A.) auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg zurückzuweisen.
II.
Das mit der zulässig eingelegten Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 26 O 9120/17, beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 28.06.2018, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausführlich dargelegt wurde, erweist sich das Klagebegehren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als begründet. Daran ist auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung vom 16.07.2018 festzuhalten.
1. Die Widerspruchsbelehrung ist ordnungsgemäß erfolgt. Das gilt namentlich, wie bereits dargelegt, auch hinsichtlich der Belehrung über die hinreichende Textform des Widerspruchs. Diesbezüglich wiederholt die Gegenerklärung nur die schon im Hinweisbeschluss zurückgewiesenen Rechtsbehauptungen.
Im Übrigen bedarf es, wie ebenfalls bereits dargelegt, keiner Belehrung über die Rechtsfolgen eines nicht ausgeübten Widerspruchs. Der neuerliche Hinweis der Gegenerklärung auf die bereits im Hinweisbeschluss erörterte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (15.12.2017 ‒ 12 U 127/17, nunmehr veröffentlicht in VersR 2018, 212) verkennt, dass eine Divergenz, die der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung abträglich wäre, dann nicht zu besorgen ist, wenn sich eine Abweichung allenfalls gegenüber einer erkennbar nur als Hilfsoder Alternativbegründung gedachten Überlegung bzw. gegenüber einem bloßen obiter dictum eines anderen Obergerichts ergeben kann (vgl., statt vieler, nur Krüger in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 543 Rz. 15). Genauso verhält sich aber hier, denn die These der Berufung, dass § 5a VVG eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines nicht ausgeübten Widerspruchs erfordere, findet sich als entscheidungstragende Rechtsbehauptung weder im angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe noch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
2. Wie ebenfalls bereits dargelegt, entsprachen die dem Kläger übermittelten Unterlagen den seinerzeit geltenden gesetzlichen Anforderungen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Versicherungsschein den Beitrag für die Lebensversicherung und denjenigen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung getrennt ausweisen muss; denn ein solcher getrennter Ausweis liegt hier jedenfalls vor.
Entgegen dem Vorbringen der Gegenerklärung ist es aber allemal nicht geboten, die Prämie hinsichtlich der Lebensversicherung weiter nach Erlebensfall und Todesfall aufzuschlüsseln. Die Gegenerklärung verkennt, dass ein Einzelausweis von Prämien nur erforderlich ist, wenn ein Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll. Bei der Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall handelt es sich zwar um eine Kombination von bedingter Todesfallversicherung und Erlebensfallversicherung. Diese stellt aber keine Bündelung einzelner solcher Versicherungsprodukte dar, sondern ein Versicherungsprodukt eigener Art, mit unbedingter Leistungspflicht des Versicherers, weil er die vereinbarte Versicherungssumme in jedem Fall zahlen muss, nämlich entweder, wenn die versicherte Person den vereinbarten Ablauftermin erlebt, oder, wenn sie vorher stirbt.
Nicht zu beanstanden sind die übermittelten Unterlagen zudem im Hinblick auf die Nebengebühren, zumal es sich bei etwaigen Ratenzahlungszuschlägen gerade nicht um solche handelt, sondern um nach Zeitabschnitten gestaffelte Prämien (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 11.09.2013 – IV ZR 19/12 und Urteil vom 06.02.2013 – IV ZR 230/12, insbesondere Rn. 16 bei juris).
3. In der Gegenerklärung finden sich keinerlei neue Gesichtspunkte, die dagegen sprächen, das klägerische Begehren, wie bereits ausführlich dargelegt, als treuwidrig anzusehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.