Aktenzeichen 1 WB 73/19
Leitsatz
Ein Soldat, der für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in einer bestimmten Ausbildungs- und Verwendungsreihe zugelassen wurde, hat keinen Anspruch darauf, während der Anwärterausbildung in eine andere Ausbildungs- und Verwendungsreihe zu wechseln.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
1
Die Antragstellerin begehrt im Rahmen der Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes einen Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) und wendet sich gegen ihre Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee.
2
Die 1991 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit; ihre auf 15 Jahre festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des 30. September … Sie trat am 1. Oktober 2011 als Feldwebelanwärterin im untersten Mannschaftsdienstgrad in die Bundeswehr ein und wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 zum Unteroffizier, mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 zum Fähnrich und mit Wirkung vom 1. November 2014 zum Oberfähnrich befördert.
3
Mit Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 11. März 2013 wurde die Antragstellerin zum 1. April 2013 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 22804 Flugsicherungskontrolldienst (Militärische Flugverkehrskontrolle) zugelassen. Seitdem wurde sie für die Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier … verwendet. Vom 7. Januar 2014 bis 8. Mai 2014 absolvierte sie erfolgreich den Laufbahnlehrgang für die Offizieranwärter des militärfachlichen Dienstes … Zuletzt befand sie sich in einer Ausbildung am Arbeitsplatz zum Erwerb der Erlaubnis ADI/ADV (Aerodrome Control Instrument/Aerodrome Control Visual).
4
Unter dem 21. August 2018 beantragte die Antragstellerin bei dem für die Ausbildung der Flugsicherungskontrolloffiziere zuständigen Zentrum … aus persönlichen Gründen ihre Ablösung von der Ausbildung am Arbeitsplatz. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 entschied das Zentrum …, die Antragstellerin von der Ausbildung am Arbeitsplatz abzulösen und für sie auch keine weitere Ausbildung in der militärischen Flugsicherung bei einem anderen Verband vorzusehen.
5
Mit Schreiben vom 16. November 2018 beantragte die Antragstellerin beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr einen Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe zur AVR 23431 im Bereich Einsatzoffizier Streitkräfte für eine spätere Verwendung als S3-Offizier innerhalb der Laufbahn der Offiziere des militärischen Fachdienstes. Sie verwies hierzu auf ihre bereits bestandene Laufbahnprüfung.
6
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 und in einem Personalgespräch am 21. November 2018 wurde der Antragstellerin die Absicht mitgeteilt, sie gemäß § 55 Abs. 4 SG in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee zurückzuführen, weil sie von der Ausbildung im Bereich Militärische Flugverkehrskontrolle abgelöst worden sei und deshalb nicht mehr, wie vorgesehen, zum Flugsicherungskontrolloffizier ausgebildet werden könne. Die Antragstellerin äußerte den Wunsch, vorrangig in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes verbleiben zu können und hierfür die Ausbildungs- und Verwendungsreihe zu wechseln. Der Personalrat beim … äußerte sich mit einer Stellungnahme vom 14. Dezember 2018.
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Mit Bescheid vom 9. Januar 2019 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag auf Wechsel in die AVR 26120 Stabsdienst S2/S3 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin bedarfsgerecht in der AVR 22804 zugelassen worden sei. Für einen Wechsel in die AVR 26210 innerhalb der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes seien andere Voraussetzungen zu erfüllen, über die die Antragstellerin nicht verfüge. Außerdem sei der vom Bedarfsträger für das Zulassungsjahr 2017 definierte Umfang von 25 Zulassungsmöglichkeiten für die AVR 26120 bereits ausgeschöpft. An der beabsichtigten Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee werde deshalb festgehalten.
8
Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 18. Februar 2019 Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass sie die Offizierausbildung erfolgreich absolviert und die Offizierprüfung bestanden habe. Eine Entlassung oder Rückführung wegen mangelnder Eignung zum Offizier komme damit nicht in Betracht. Außerdem habe sie die Unteroffizierlaufbahn, in die sie zurückgeführt werden solle, gar nicht durchlaufen.
9
Mit Bescheid vom 18. September 2019 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde gegen die beabsichtigte Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee und die Ablehnung des Wechsels in die AVR 26120 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der AVR 22804 die Beförderung zum Leutnant und die Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten an den Erwerb der entsprechenden Lizenzen in der militärischen Flugsicherung gebunden sei, was jedoch endgültig ausscheide, nachdem die Antragstellerin auf ihren Wunsch hin von der Ausbildung abgelöst worden sei. Wenn sich ein Anwärter in dem Bereich, in dem er für eine spätere Verwendung als Offizier des militärfachlichen Dienstes ausgewählt und zugelassen worden sei, als ungeeignet erweise, habe er keinen Anspruch, in einen anderen Verwendungsbereich umgesetzt zu werden. Der Antragstellerin fehle die Eignung als Offizier in der spezifischen Verwendung, sodass sie im Dienstgrad Hauptfeldwebel in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee zurückzuführen sei. Bereits aus diesem Grund sei auch der Antrag auf Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe abzulehnen. Der Antrag auf Wechsel in die AVR 23431 Einsatzoffizier Streitkräfte sei dabei durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sachgerecht in einen Antrag auf Wechsel in die AVR 26120 Stabsdienst S2/S3 umgedeutet worden. Ein Wechsel in die AVR 23431 sei erst nach erfolgreichem Abschluss der Offizierausbildung und Beförderung zum Leutnant möglich. Da diese Voraussetzungen bei der Antragstellerin noch nicht vorlägen, sei sie als Bewerberin für die AVR 26120 behandelt worden, wobei sich mit der Beförderung zum Leutnant die Bezeichnung automatisch in AVR 23431 geändert hätte. Die Antragstellerin erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen für einen Wechsel in die AVR 26120. Sie verfüge weder über zwei planmäßige dienstliche Beurteilungen noch über die Ausbildungshöhe sechs noch über eine gültige Potenzialfeststellung. Auch sei der Bedarf für das Zulassungsjahr 2017 bereits gedeckt.
10
Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2019 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 14. November 2019 vorgelegt.
11
Zur Begründung wiederholt die Antragstellerin im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und betont, dass bei bestandener Offizierprüfung eine Rückführung in die Feldwebellaufbahn mit der Begründung, dass sich der Soldat nicht zum Offizier eigne, ausgeschlossen sei. Für die Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee fehle es damit an einer Rechtsgrundlage. Die Bundeswehr habe aufgrund der von ihr selbst festgelegten Abfolge der Ausbildung die Laufbahnausbildung vorab durchgeführt und ihr, der Antragstellerin, mit der bestandenen Offizierprüfung bescheinigt, dass sie sich zum Offizier eigne.
12
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
13
Es verweist auf die Gründe des Beschwerdebescheids.
14
Unter Bezugnahme auf ihre Ablösung von der fachlichen Ausbildung und auf den Beschwerdebescheid vom 18. September 2019 entschied das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Bescheid vom 18. November 2019, die Antragstellerin in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere mit Portepee zurückzuführen. Mit Ablauf des 30. November 2019 trage sie den Dienstgrad Hauptfeldwebel und werde ab 1. Dezember 2019 auf einem Dienstposten als Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte Heeresfliegerfeldwebel … verwendet.
15
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Dem Senat haben bei der Beratung die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte der Antragstellerin vorgelegen.
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