Verwaltungsrecht

Abänderung einer Eilentscheidung wegen veränderter Umstände

Aktenzeichen  20 AS 16.50023

Datum:
17.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 7
AsylG AsylG § 34a, § 75

 

Leitsatz

Ein Antrag auf Abänderung eines Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO wegen veränderter Umstände ist nicht zulässig, wenn mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe veraltete Auskünfte herangezogen, nur Einwände gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung erhoben, aber keine veränderten Umstände aufgezeigt werden.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, anzuordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über das Rechtsmittelverfahren nicht nach Ungarn überstellt wird, zielt auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, der gemäß § 75 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt, nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Allerdings hat das VG Augsburg mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 einen entsprechenden Antrag des Antragstellers bereits abgelehnt. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nach § 80 AsylG unstatthaft. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 7 VwGO Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO aber jederzeit ändern oder aufheben. Der Antrag ist daher dahingehend auszulegen.
Allerdings setzt ein zulässiger Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO voraus, dass der Antragsteller veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände darlegt (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 103). Vorliegend macht der Bevollmächtigte des Antragstellers allein geltend, dass das VG Augsburg sich auf veraltete Auskünfte gestützt habe, die die Entwicklung ab Sommer 2015 bzw. die Rechtsänderungen in Ungarn im Juli und September 2015 nicht berücksichtigt hätten. Damit wird in der Sache ein Einwand gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des VG Augsburg erhoben, aber es werden keine veränderten Umstände seit dem Beschluss vom 17. Dezember 2015 dargelegt. Auch wird nicht dargelegt, dass der Antragsteller ohne Verschulden daran gehindert gewesen wäre, diese Umstände beim VG Augsburg vorzubringen. Der Antrag ist daher bereits unzulässig.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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