Verwaltungsrecht

Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO

Aktenzeichen  M 24 S7 16.50362

Datum:
15.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 7

 

Leitsatz

Für eine Abänderung oder Aufhebung eines im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO ist kein Raum, wenn die Hauptsache wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden ist, weil der angefochtene Bescheid zwischenzeitlich aufgehoben wurde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Abänderungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des seinen Bevollmächtigten am 12. Mai 2016 zugestellten Beschlusses vom 2. Mai 2016 (M 24 S 16.50130), mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2016 erhobenen Klage abgelehnt wurde.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2016 hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Rahmen eines sog. Dublin-Verfahrens den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheides), die Abschiebung nach Belgien angeordnet (Nr. 2) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 3).
Mit Telefax vom 31. Mai 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Gericht mit, dass das Bundesamt den beklagten Bescheid aufgehoben habe und einer etwaigen Erledigungserklärung der Klägerseite vorab zustimme.
Auf die gerichtliche Anfrage vom 6. Juni 2016 im noch anhängigen Hauptsacheverfahren (M 24 K 16.50129), ob die Hauptsache für erledigt erklärt werde, äußerte sich die Bevollmächtigten des Antragstellers bislang nicht.
Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2016, bei Gericht eingegangen am 13. Juni 2016, beantragte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten gemäß § 80 Abs. 7 VwGO,
den Beschluss vom 2. Mai 2016, zugegangen am 12. Mai 2016, aufzuheben.
Der Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2016 sei den Bevollmächtigten des Antragstellers am 6. Juni 2016 per Einschreiben/Rückschein zugegangen, so dass eine nachträgliche Veränderung entscheidungserheblicher Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO vorliege und der Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenstandslos geworden, aber dennoch existent sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Klage- sowie der Eilverfahren sowie auf die vorgelegte Bundesamtsakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 2. Mai 2016 im Verfahren M 24 S 16.50130 ist bereits unzulässig und war daher abzulehnen.
1.1. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Änderungsantrag ist zulässig, wenn das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Zulässigkeit des Änderungsantrags setzt weiterhin voraus, dass der Antragsteller veränderte oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorträgt, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können. Hierzu gehört in erster Linie eine Änderung der Sach- und Rechtslage, der Prozesslage durch neue Fakten oder auch einer Änderung der Beweislage. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Abänderungsverfahren nicht als Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglich ergangenen Entscheidung verstanden werden darf (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 103 und 101).
1.2. Veränderte oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können, wurden vom Antragsteller jedoch nicht vorgetragen.
Zwar haben sich die Umstände insoweit verändert, dass die Antragsgegnerin nach Ergehen und Zustellung des Beschusses vom 2. Mai 2016 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO den beklagten Bescheid am 31. Mai 2016 aufgehoben hat. Allerdings besteht nicht einmal die Möglichkeit, dass dies ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen könnte. Denn durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 11. Februar 2016 ist das Rechtsschutzbedürfnis für die hiergegen erhobene Klage entfallen, so dass diese im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) als unzulässig abzuweisen ist, soweit von Seiten der Klagepartei keine Erledigungserklärung abgegeben wird. Ist die dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zugrundeliegende Klage in der Hauptsache jedoch unzulässig, ist für eine Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses vom 2. Mai 2016 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage kein Raum.
Eine bloße (isolierte) Aufhebung oder Änderung des Beschlusses vom 2. Mai 2016 kommt im Übrigen nicht in Betracht. Dies würde den Streitgegenstand, der im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO derselbe wie im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, nicht ausschöpfen. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich eine Entscheidung über den ursprünglich gestellten Antrag (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 19.09.1995 – 8 S 2485/95 – juris, Leitsatz und Rn. 9).
2. Da vom Antragsteller keine veränderten Umstände vorgetragen wurden, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen, wäre der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 2. Mai 2016 – seine Zulässigkeit unterstellt – auch unbegründet.
3. Die Kosten des Abänderungsverfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

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