Aktenzeichen M 5 E 19.2951
GG Art. 33 Abs. 2
BayRiStAG Art. 45
Leitsatz
1. Im Falle des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens kann jeder Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel beantragen, den Dienstherrn zur Fortsetzung zu verpflichten, um so zu verhindern, dass die Stelle ohne tragfähigen Grund nochmals ausgeschrieben wird (BVerfG NVwZ 2012, 366 Rn. 22). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der ablehnende Beschluss des Präsidialrats stellt vorliegend einen sachlichen Grund für den Abbruch des bisherigen Stellenbesetzungsverfahrens dar und vermag die angegriffene Entscheidung rechtsfehlerfrei zu tragen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1956 geborene Antragsteller steht als Vizepräsident des Finanzgerichts … (Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage) in Diensten des Antragsgegners.
Der Antragsgegner schrieb zum *. August 2016 die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Finanzgerichts … (Besoldungsgruppe R 6) aus. Auf diese Stellenausschreibung bewarben sich unter anderem der Antragsteller sowie X. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (jetzt: Bayerisches Staatsministerium für Finanzen und Heimat/Finanzministerium) beabsichtigte, die Stelle X. zu übertragen. Der Präsidialrat stimmte dem Besetzungsvorschlag mit Beschluss vom … Juli 2016 sowie vom … Juli 2016 nicht zu und schlug den Antragsteller als geeigneteren Kandidaten vor. Mit Schreiben vom … September 2016 teilte das Finanzministerium dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle dennoch X. zu übertragen.
Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht München (M 5 E 16.4509). Das Verwaltungsgericht untersagte dem Antragsgegner mit Beschluss vom … Februar 2017 X. zum Präsidenten des Finanzgerichts … zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. April 2017 (3 CE 17.434 – juris) zurückgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom … Juni 2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung als unbegründet zurück und hielt an der Entscheidung fest. Dagegen erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht München (M 5 K 17.3384). Das Verwaltungsgericht München verpflichtete den Antragsgegner mit Urteil vom 19. Dezember 2017 unter Aufhebung des Bescheids des Finanzministeriums vom 19. September 2016 sowie dessen Widerspruchsbescheids vom … Juni 2017, über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Februar 2019 (3 ZB 18.621 – juris) abgelehnt.
Daraufhin entschied das Finanzministerium mit Vermerk vom *. April 2019, dem Antragsteller die Stelle des Präsidenten des Finanzgerichts … zu übertragen. Denn die weiteren Bewerber um den streitgegenständlichen Dienstposten hätten ihre Bewerbung zurückgezogen. Um Rechtsfrieden und die Funktionalität des Gerichts herbeizuführen, solle die Stelle dem Antragsteller übertragen werden. Im Vermerk des Ministeriums vom *. April 2019 ist festgehalten, dass der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit an der beabsichtigten Besetzungsentscheidung zu beteiligen sei. Denn gegenüber der erstmaligen Beteiligung des Präsidialrates solle nun ein anderer Bewerber ausgewählt werden. Mit Schreiben vom … April 2019 bat der Staatsminister der Finanzen und für Heimat den Präsidialrat um Stellungnahme zu dem neuen Besetzungsvorschlag. Am … April 2019 bewarb sich eine Vorsitzende Richterin um den streitgegenständlichen Dienstposten. Mit Beschluss vom … April 2019 stimmte der Präsidialrat dem Besetzungsvorschlag nicht zu. Der Besetzungsvorschlag berücksichtige nicht die sich nach drei Jahren geänderten Umstände, die einen Abbruch des in 2016 begonnenen Besetzungsverfahrens und eine Neuausschreibung der Stelle erforderten. In einem Vermerk des Finanzministeriums vom … April 2019 ist festgehalten, dass der Vorsitzende des Präsidialrates dem Ministerium die wesentlichen Beweggründe mitgeteilt habe, die dem Beschluss zugrunde lägen. Aufgrund vieler Gespräche sei der Vorsitzende zu der Erkenntnis gekommen, dass der Antragsteller nicht der geeignete Kandidat sei. Der Präsidialrat und viele weitere teilten diese Einschätzung. Man sei sich der Bedeutung des Beschlusses durchaus bewusst gewesen. Zudem habe sich am … April 2019 eine weitere Richterin für die streitgegenständliche Stelle beworben. In einem weiteren Vermerk vom … April 2019, in dem die sich bietenden Handlungsalternativen erwogen wurden, ist ausgeführt, dass der Präsidialrat den Beschluss vom … April 2019 einstimmig gefasst habe.
Mit Vermerk vom … Mai 2019 wurde entschieden, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Finanzgerichts … neu auszuschreiben. Seit der Stellenausschreibung sei ein erheblich langer Zeitraum vergangen und der Bewerberkreis solle aktualisiert werden. Der Dienstherr habe weiter erkannt, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet sei. Zudem habe der Präsidialrat die Zustimmung zum Besetzungsvorschlag des Ministeriums verweigert. Mit Schreiben vom … Mai 2019 wurde dem Antragsteller unter Angabe der bereits dargestellten Gründe mitgeteilt, dass das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen werde. Die weitere Bewerberin erhielt ein gleichlautendes Schreiben.
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2019, eingegangen bei Gericht am 20. Juni 2019, hat der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das durch Verfügung vom … Mai 2019 abgebrochene Verfahren zur Besetzung der im Amtsblatt FMBI. Nr.1/2016 zum … August 2016 ausgeschriebenen Stelle der Präsidentin/ des Präsidenten des Finanzgerichts … fortzusetzen.
Ohne die nochmalige Beteiligung des Präsidialrates wäre der Antragsteller zum Präsidenten des Finanzgerichts München zu ernennen gewesen. Der Präsidialrat habe nicht nochmals befragt werden dürfen, da der Sachverhalt seit den Beschlüssen des Präsidialrates im Juli 2016 unverändert geblieben sei. Eine nochmalige Anhörung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Präsidialrat sei bei der Beschlussfassung vom … April 2019 fehlerhaft besetzt gewesen. Der Beschluss sei daher nichtig, jedenfalls aber rechtswidrig. Der Antragsteller vertrete als Vizepräsident den derzeit nicht besetzten Posten des Präsidenten des Finanzgerichts; dazu gehöre auch der Vorsitz des Präsidialrates der Finanzgerichtsbarkeit. Da der Antragsteller aber ein Bewerber für den streitgegenständlichen Dienstposten sei, sei er von der Mitwirkung ausgeschlossen. Es sei falsch, dass der Vorsitzende Richter am Finanzgericht (VRiFG) Y. als dienstältester Richter vertretungsweise als Vorsitzender des Präsidialrates bei der Beschlussfassung fungiert habe. Vielmehr sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Finanzgerichts weiterer Vertreter des Präsidenten VRiFG Z. Zwischen dem Antragsteller und VRiFG Y. habe seit Jahren keine Kommunikation mehr stattgefunden. Der Antragsteller habe auch Hinweise erhalten, dass dieser Vorsitzende „belastendes Material“ gegen den Antragsteller gesammelt haben soll. Dabei sei auch eine Vorsitzende Richterin kontaktiert worden, die sich am … April 2019 auf die streitgegenständliche Stelle beworben habe. Der Antragsteller sei zu dem Beschluss nicht angehört worden. Dass inzwischen ein langer Zeitraum seit der Ausschreibung vergangen sei, sei nicht dem Antragsteller zuzuschreiben. Es sei auch nicht bekannt, aufgrund welchen formalen Fehlers im bisherigen Besetzungsverfahren das Verfahren abgebrochen werden solle.
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019 hat das Finanzministerium den Abbruchvorgang vorgelegt und für den Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die erneute Beteiligung des Präsidialrates sei erforderlich gewesen, da eine erheblich lange Zeit seit dem letzten Beschluss vergangen sei und sich ein neuer Lebenssachverhalt ergeben habe. Es bestünde keine klare Zuständigkeitsregelung, aber es sei gewohnheitsrechtlich üblich, dass der rangdienstälteste Beamte die Vertretung des Vorsitzenden übernehme. Eine vermeintlich fehlerhafte Besetzung des Präsidialrates habe keine Konsequenzen, da der Beschluss einstimmig gefasst worden sei. Die Ursachen für den langen Zeitraum, der seit der Stellenausschreibung vergangen ist, seien unerheblich. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein gerichtlich als fehlerhaft beanstandetes Auswahlverfahren abgebrochen werden könne.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 übersandte das Finanzministerium die Begründung des Präsidialrates zu seinem Beschluss vom … April 2019 an das Gericht. Aufgrund einer Sitzung des Präsidialrates der Finanzgerichtsbarkeit am … Juli 2019 wurde dem Finanzministerium mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass im Hinblick auf den seit Beginn des Verfahrens abgelaufenen Zeitraum und im Interesse einer Erweiterung des Bewerberkreises das Auswahlverfahren abgebrochen werden müsse. Die geänderten Umstände bestünden auch darin, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit das abgelaufene Verfahren kritisiert habe und ein neuer Bewerberkreis entstanden sei, der sich bereits durch eine eingegangene Bewerbung konkretisiert habe. Zudem sollte die Bewährung des Vizepräsidenten in seiner derzeitigen Funktion als Präsident beurteilt werden.
Mit Schreiben vom … bzw. … November 2019 bestätigten Mitglieder des Präsidialrates die Einstimmigkeit der Beschlussfassung am … April 2019 und übermittelten den vom Gericht angeforderten Vorgang des Präsidialrates.
Mit Schriftsatz vom … Dezember 2019 nahm der Antragsteller nach Einsichtnahme in den Vorgang des Präsidialrates abschließend zu dem Eilantrag Stellung. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenak ten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil das Auswahlverfahren abgebrochen wurde. Im Falle eines Abbruchs kann daher jeder Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel beantragen, den Dienstherrn zur Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten, um so zu verhindern, dass die Stelle ohne tragfähigen Grund nochmals ausgeschrieben wird (BVerfG, B.v. 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 CE 15.2405 – juris Rn. 67; B.v. 5.2.2019 – 3 CE 18.2608 – juris).
Der Antragsteller begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden (BVerwG, B.v. 10.5.2016 – 2 VR 2.15 – juris Rn. 12). Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3/13 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 15.2.2016 – 3 CE 15.2405 – juris Rn. 63). Der Anordnungsgrund ergibt sich daher aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und daher bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (BVerwG, B.v. 10.12.2018 – 2 VR 4/18 – juris). Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung folgt auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird. Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird (BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3/13 – juris Rn. 23).
3. Ein Antrag nach § 123 VwGO mit dem Ziel, das Besetzungsverfahren fortzuführen, ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung zu stellen. Andernfalls darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt. Diese Obliegenheit zeitnaher Rechtsverfolgung folgt aus dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis eines Beamten wie auch Richters gegenüber seinem Dienstherrn (BVerwG, U.v. 3.12.2014 – 2 A 3/13 – juris Rn. 24).
Der Antrag wurde innerhalb der Frist von einem Monat nach Zugang der Abbruchentscheidung vom … Mai 2019 beim Antragsteller gestellt. Die bereits am … Mai 2019 erfolgte telefonische Unterrichtung über den Abbruch des Besetzungsverfahrens ist dabei nicht maßgeblich, da es sich dabei nur um eine informelle, nicht begründete Information handelte. Aufgrund der telefonischen Vorabinformation konnte der Antragsteller nicht erkennen, welche die ausschlaggebenden Gründe für den Abbruch sind und die Inanspruchnahme von Rechtsschutz prüfen.
4. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der ablehnende Beschluss des Präsidialrates stellt einen sachlichen Grund für den Abbruch des bisherigen Stellenbesetzungsverfahrens dar und vermag die angegriffene Entscheidung rechtsfehlerfrei zu tragen.
a) Die Verfügung des Antragsgegners vom … Mai 2019 genügt den formellen rechtlichen Anforderungen an den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Danach müssen die Gründe des Abbruchs in den Akten dokumentiert und die Bewerber über den Abbruch in geeigneter Form informiert werden (vgl. BVerfG, B.v. 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 – juris Rn. 23). Der Antragsteller wurde von dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sowie der Absicht, die Stelle neu auszuschreiben, durch das Schreiben vom … Mai 2019 förmlich und unter Angabe der vom Ministerium als maßgeblich erachteten Umstände informiert. Auf Grundlage dieses Schreibens war es dem Antragsteller möglich zu entscheiden, ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (BVerfG, B.v. 12.7.2011 – 1 BvR 1616/11 – juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 14.9.2010 – 1 B 1112/10 – juris Rn. 11 ff. – zum Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens in der Finanzgerichtsbarkeit). Allerdings ist dabei dem aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Bewerbungsverfahrensanspruch auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Das Auswahlverfahren darf daher nur unter Darlegung eines sachlichen Grundes abgebrochen werden.
Sachliche Gründe für den Abbruch des Auswahlerfahrens sind solche, die den Vor gaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügen. Das ist etwa nicht der Fall, wenn die Gründe das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 A 7/09 – juris Rn. 27). Der Dienstherr kann aber aufgrund des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums ein Stellenbesetzungsverfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht (BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 A 7/09 – juris). Auch aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn, die ihm die Entscheidung darüber erlaubt, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält, kann ein Abbruch gerechtfertigt sein. Des Weiteren liegt ein sachlicher Grund vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 – 2 C 21/95; U.v. 22.7.1999 – 2 C 14/98 – jew. juris) oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (BayVGH, B.v. 8.7.2011 – 3 CE 11.859 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 14.9.2006 – 5 ME 219/06 – juris) oder wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (BVerwG, B.v. 27.2.2014 – 1 WB 7.13; BayVGH, B.v. 13.6.2007 – 3 CE 07.807 – jew. juris). Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren auch dann abbrechen, wenn er zwar den unverändert beschriebenen Dienstposten weiterhin vergeben will, aber das bisherige Verfahren nach seiner Einschätzung an nicht behebbaren Mängeln mit der Folge leidet, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint (BVerwG, B.v. 10.12.2018 – 2 VR 4.18 – juris Rn. 18). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wurde, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Denn daraus kann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, seine bisherige Verfahrensweise begegne erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG. In einer solchen Situation darf das bisherige Verfahren beendet werden, damit in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung getroffen werden kann (BVerwG, U.v. 31.3.2011 – 2 A 2/09 – juris; U.v. 29.11.2012 – 2 C 6/11 – juris; BVerfG, B.v. 24.9.2015 – 2 BvR 1686/15 – juris). Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für einen mit personalwirtschaftlichen Argumenten sachlich begründeten Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (BayVGH, B.v. 18.2.2011 – 3 CE 10. 2443 – juris Rn. 38; B.v. 1.2.2012 – 3 CE 11.2725 – juris Rn. 24).
Wird der Abbruch diesen Anforderungen nicht gerecht, so darf von Verfassung wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Andernfalls würden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.
c) Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens entspricht den dargelegten rechtlichen Maßstäben. Der Beschluss des Präsidialrates vom … April 2019 stellt einen sachlichen Grund dar, der den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens rechtfertigt.
aa) Der Beschluss des Präsidialrates stellt einen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens dar. Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) nimmt der Präsidialrat zu der persönlichen und fachlichen Eignung des ausgewählten Bewerbers Stellung; gemäß Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayRiStAG kann er auch Gegenvorschläge machen. Dabei hat die Stellungnahme des Präsidialrates zwar nur empfehlenden Charakter, gleichwohl ist die oberste Dienstbehörde verpflichtet, das Votum zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie kann sodann entweder an ihrer Entscheidung festhalten oder dem Vorschlag des Präsidialrates folgen. Der Präsidialrat nimmt daher eine wichtige Rolle bei Entscheidungen in Personalangelegenheiten ein. Er vertritt die Interessen der Gerichtsbarkeit gegenüber der obersten Dienstbehörde. Die Interessen der einzelnen Richter und der Gesamtheit aller Richter vertritt dagegen der Richterrat (Schmidt/Räntsch, DRiG, 6. Auflage 2009, § 73 Rn. 5). Der Präsidialrat hat eine Kontrollfunktion, aber kein eigenes Auswahlermessen (VGH BW, B.v. 1.6.2012 – 4 S 472/12 – VBlBW 2012, 423, juris Rn. 18). Das unterscheidet dieses Gremium von einem Richterwahlausschuss (Art. 98 Abs. 4 GG, vgl. OVG SH, B.v. 21.10.2019 – 2 MB 3/19 – juris Rn. 41).
Nach Sinn und Zweck der Vorschriften über die Beteiligung des Präsidialrates trägt dieser mit seiner Stellungnahme maßgeblich dazu bei, dass die ausgeschriebene Stelle mit dem bestmöglichen Bewerber besetzt wird (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 16.12.1975 – 2 BvL 7/74 – BVerfGE 41, 1, juris Rn. 37 – Sachkunde und Erfahrung der Mitglieder des Präsidialrates zur Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung von Richtern für höher eingestufte Ämter erforderlich). Denn Kern der Beteiligung ist eine Stellungnahme zur persönlichen und fachlichen Eignung des vorgeschlagenen Bewerbers (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayRiStAG). Das wird mit Blick auf die Gesetzesbegründung verdeutlicht. Dort (LT-Drs. 17/18836, S. 51) ist angegeben, dass den dem Präsidialrat vorzulegenden Besetzungsberichten oder Besetzungsvorschlägen für die Vorbereitung der bestmöglichen Besetzung der Stelle besondere Bedeutung zukommt. Daran zeigt sich, dass die in das Verfahren eingebettete Beteiligung des Präsidialrates dem Zweck der bestmöglichen Besetzung einer Richterstelle dient. Erhebt der Präsidialrat Einwände, so ist das ein Grund, die Besetzungsentscheidung der Verwaltung nochmals zu überdenken. Folgt die Personalverwaltung einem Gegenvorschlag nicht, so teilt sie das mit, worauf dann eine Aussprache mit dem zuständigen Staatsminister erfolgt (Art. 46 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayRiStAG). Folgt die Verwaltung den Einwänden des Präsidialrates, so kann sie mit Blick auf die Bestenauslese entweder einen vom Präsidialrat vorgeschlagenen Kandidaten auswählen oder das Besetzungsverfahren abbrechen, um den Bewerberkreis zu erweitern (so auch: OVG MV, B.v. 9.11.2011 – 2 M 163/11 – NordÖR 2012, 198, juris Rn. 12) . Es würde den Sinn der Beteiligung des Präsidialrates entwerten, wenn dessen Einwände dem Dienstherrn nicht die Möglichkeit bieten würden, den Abbruch eines Besetzungsverfahrens vorzunehmen, um einen erweiterten Bewerberkreis anzusprechen.
bb) Die nochmalige Beteiligung des Präsidialrates war geboten und erforderlich, da die oberste Dienstbehörde nun eine andere Auswahlentscheidung („aliud“) als ursprünglich mit Vermerk vom … Juni 2016 getroffen hat. Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayRiStAG ist der Präsidialrat bei jeder Übertragung eines anderen Richteramts als dem jeweiligen laufbahnrechtlichen Eingangsamts zu beteiligen. Gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayRiStAG teilt die oberste Dienstbehörde dem Präsidialrat mit, wem sie das Richteramt zu übertragen beabsichtigt.
Das Finanzministerium hatte ursprünglich den Bewerber X. ausgewählt und diese Entscheidung dem Präsidialrat mitgeteilt. Auf diese Auswahlentscheidung hin fasste der Präsidialrat am … Juli 2016 den Beschluss, mit dem er den vom Finanzministerium ausgewählten Bewerber ablehnte und als Gegenvorschlag die Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller unterbreitete. Mit Beschluss vom … Juli 2016 blieb der Präsidialrat entgegen der anderslautenden Stellungnahme des Ministeriums bei seinem Votum, verlangte aber keine Aussprache mit dem Staatsminister. Das Ministerium hielt gleichwohl an seiner Auswahlentscheidung fest, da es weiterhin den Bewerber X. als leistungsfähigeren Kandidaten innerhalb des Bewerberkreises ansah. Das Ministerium verteidigte diese Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit vor dem Verwaltungsgericht (B.v. 7.2.2017 – M 5 E 16.4509 – juris) wie auch vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 24.4.2017 – 3 CE 17.434 – juris), mit dem sich der Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung gewendet hatte. Selbst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens hielt das Finanzministerium an seiner Besetzungsentscheidung fest. Es erließ am … Juni 2017 einen umfangreichen Widerspruchsbescheid, mit dem es den Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung zurückwies, und seine Auffassung bekräftigte, dass der von ihm ausgewählte X. der leistungsfähigere Bewerber sei. Die Verwaltung beharrte auf ihrer Entscheidung, auch nachdem das Verwaltungsgericht im Klageverfahren den Bescheid vom … … September 2016 und den Widerspruchsbescheid vom … Juni 2017 aufgehoben und das Finanzministerium verpflichtet hatte, über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (VG München, U.v. 19.12.2017 – M 5 K 17.3384 – juris). Erst als der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden war (B.v. 22.2.2019 – 3 ZB 18.621 – juris), hat das Finanzministerium eine erneute Auswahlentscheidung getroffen. Im Vermerk vom *. April 2019 ist festgehalten, dass die beiden Mitbewerber des Antragstellers um den umstrittenen Dienstposten dazu bewogen werden konnten, aus dem Verfahren auszuscheiden. Im weiteren Vermerk vom *. April 2019 wird das dahingehend konkretisiert, dass die beiden Mitbewerber ihre Bewerbungen nicht aufrechterhalten würden. Um Rechtssicherheit und Handlungssicherheit des Finanzgerichts zu schaffen, solle der Antragsteller zum Präsidenten des Finanzgerichts ernannt werden.
Diese Entscheidung folgt nicht dem Gegenvorschlag des Beschlusses des Präsidial rates vom *. Juli 2016 oder führt diesen aus. Die Besetzungsentscheidung vom … April 2019 ist ein „aliud“ gegenüber der Besetzungsentscheidung vom … Juni 2016. Denn der Antragsteller wurde mit Auswahlvermerk vom … April 2019 nicht als leistungsfähigerer, besser geeigneter Kandidat als X. ausgewählt. Vielmehr wurde er ausgewählt, da er der einzige verbliebene Kandidat des Bewerberfeldes war und aus Gründen der Rechtssicherheit und Handlungssicherheit des Finanzgerichts eine baldige Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens erfolgen sollte. Diese Auswahlentscheidung stellt auf andere Gesichtspunkte ab als die ausdrücklich leistungsbezogene Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und X. vom … Juni 2016. Hinzu kommt der erhebliche Zeitablauf seit der Besetzungsentscheidung. Daher bedurfte es der Beteiligung des Präsidialrates zu der neuen Entscheidung am *. April 2019. Ansonsten würde das zwingende Beteiligungsrecht des Präsidialrates ausgehöhlt (VGH BW, B.v. 1.6.2012 – 4 S 472/12 – VBlBW 2012, 423, juris Rn. 12).
cc) Auch die Rüge des Antragstellers, dass der Beschluss des Präsidialrates vom … April 2019 nichtig, zumindest rechtswidrig sei, greift nicht durch.
Der Präsidialrat war beschlussfähig. Es kann dahinstehen, ob der Präsidialrat – wie die Antragstellerpartei vorträgt – ordnungsgemäß besetzt war und ob einzelne Mitglieder befangen waren, denn auf das Abstimmungsergebnis hat dies keine Auswirkung. Gemäß Art. 39 Abs. 5 BayRiStAG setzt sich der Präsidialrat aus vier gewählten Mitgliedern sowie dem Präsidenten des Finanzgerichts als dessen Vorsitzenden zusammen. Nach § 3 der Geschäftsordnung für den Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit bei dem Staatsministerium der Finanzen (Geschäftsordnung) ist der Präsidialrat beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (vgl. Art. 44 BayRiStAG).
Vorliegend hat der Präsidialrat den Beschluss vom … April 2019 einstimmig mit fünf anwesenden Mitgliedern gefasst. Dies wurde durch die Schreiben der Mitglieder des Präsidialrates vom … bzw. … November 2019 bestätigt.
Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob VRiFG Y. zu Recht als zuständiger Vertreter des Vorsitzenden des Präsidialrates an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben. Denn dessen Mitwirkung ist für das Ergebnis des einstimmig gefassten Beschlusses nicht ausschlaggebend.
Das gilt auch, soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom … Juni 2019 vorträgt, VRiFG Y. und der Antragsteller würden seit Jahren nicht mehr miteinander kommunizieren. Damit wird sinngemäß dessen Befangenheit geltend gemacht. Da der Beschluss des Präsidialrates einstimmig gefasst wurde, kommt es hierauf nicht an.
Auch auf die mit Schriftsatz vom … Dezember 2019 erörterte Frage, ob sich VRiFG Y. auf die im Jahr 2010 ausgeschriebene Stelle des Vizepräsidenten des Finanzgerichts beworben hat, kommt es nicht entscheidungserheblich an.
Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom … Juni 2019 angibt, Hinweise erhalten zu haben, dass VRiFG Y. „belastendes Material“ insbesondere auch bei einer Vorsitzenden Richterin gesammelt haben soll, die 2017 die Reihung von Bewerbern um eine Vorsitzendenstelle anders gesehen haben soll als der Antragsteller, ist nicht klar, welchen Zweck diese Ausführungen haben sollen. Dass ein weiteres Mitglied des Präsidialrates bei der Beschlussfassung befangen gewesen wäre, kann daraus nicht abgeleitet werden. Um eine Besorgnis der Befangenheit zu rügen, müssen konkrete Umstände hinsichtlich einer konkreten Person dargestellt werden. Die Angaben der Antragstellerpartei hierzu benennen nicht einmal namentlich ein Mitglied des Gremiums. Im Übrigen gilt auch hier, dass es angesichts des mit fünf Stimmen einstimmig gefassten Beschlusses nicht darauf ankommt, ob ein weiteres Mitglied des Präsidialrates zu Recht an dem maßgeblichen Beschluss mitgewirkt hat.
Soweit der Antragsteller darauf hinweist, ihm sei eine Stellungnahme oder Anhörung vor dem Beschluss des Präsidialrates nicht eingeräumt worden, greift auch dieser Einwand nicht durch. Eine Anhörung ist vor der Beschlussfassung des Präsidialrates gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Äußerungsmöglichkeit geboten wäre, um schützenswerte Rechte des Antragstellers zu sichern. Denn die Beteiligung des Präsidialrates ist eine Verfahrenshandlung, die auf der Grundlage der in Art. 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayRiStAG genannten Erkenntnismittel erfolgt. Im Übrigen hat der Antragsteller allen Mitgliedern des Präsidialrates (auch VRiFG Y.) am … April 2019 eine E-Mail zugesandt, in der er seine Auffassung bekräftigte, dass es einer erneuten Entscheidung des Präsidialrates nicht bedürfe. Das gilt entsprechend für das weitere Verfahren nach dem Beschluss des Präsidialrates. Denn dem Antragsteller wurde zeitnah – mit Schreiben vom … April 2019 – der Beschluss des Präsidialrates vom April 2019 zugeleitet. Bis zur förmlichen Abbruchsentscheidung mit Schreiben vom … Mai 2019 hatte der Antragsteller auch hinreichend Gelegenheit zu einer Äußerung, die nach Aktenlage nicht erfolgt ist.
dd) Gegen den Beschluss des Präsidialrates ist auch inhaltlich aus rechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
Soweit der Präsidialrat nach Art. 46 Abs. 2 BayRiStAG zur persönlichen und fachlichen Eignung eines vorgeschlagenen Kandidaten Stellung zu nehmen hat, kommt ihm dabei im Rahmen seiner Kontrollfunktion ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Insbesondere eine Willkürlichkeit muss auszuschließen sein. Auch die Stellungnahme des Präsidialrates ist einer gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen.
Nach Art. 46 Abs. 2 BayRiStAG nimmt der Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung des Vorgeschlagenen Stellung. Die Begründung des Beschlusses hält sich in diesem gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Die dort angeführten Argumente, dass der Besetzungsvorschlag nicht die sich nach drei Jahren geänderten Umstände berücksichtige, haben einen direkten Bezug zur Eignung des vorgeschlagenen Bewerbers. Das wird durch den Vermerk des Finanzministeriums vom … April 2019 sowie die Begründung des Beschlusses des Präsidialrates vom … Juli 2019 unterstrichen. In diesen Schriftstücken werden die Gründe des Beschlusses beschrieben. Mit Blick auf den Beschluss des Präsidialrates vom … Juli 2016 mag dessen Beschluss vom … April 2019 verwundern, insbesondere angesichts des Umstands, dass drei der Mitglieder bei beiden Beschlüssen beteiligt waren. Andererseits sei der Präsidialrat – so der Vermerk des Finanzministeriums vom … April 2019 – aufgrund der inzwischen dreijährigen Vertretungszeit zu der einhelligen Auffassung gelangt, dass der Antragsteller nicht der für dieses Amt geeignete Kandidat sei. Das Gremium sei sich der Bedeutung des Beschlusses bewusst gewesen. Es sind angesichts der gegebenen, sachlichen Begründung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Gremium willkürlich gehandelt hätte. Das Finanzministerium hat sich daher auf den Präsidialratsbeschluss als sachlichen Grund berufen und diesen seiner Entscheidung zugrunde legen können. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom … Dezember 2019 vorträgt, dass es insgesamt vier gerichtliche Entscheidungen zu Gunsten des Antragstellers gegeben und diese besondere Situation bei der Ermessensentscheidung keine Rolle gespielt habe, führt dies nicht zu einer fehlerhaften Ermessensausübung. Denn der Verfahrensablauf war dem Finanzministerium hinreichend bekannt.
ee) Auf die weiteren vom Finanzministerium vorgetragenen Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens kommt es für die Entscheidung nicht mehr ausschlaggebend an.
Dabei ist aber zu bemerken, dass sowohl der lange Zeitraum zwischen ursprünglicher Ausschreibung des strittigen Dienstpostens und der rechtskräftigen Verpflichtung zur Aufhebung der ursprünglichen Besetzungsentscheidung vom … Juni 2016 und Neubescheidung durch die Verwaltungsgerichte sowie dieser Umstand selbst nicht unmittelbar zu einem Abbruch des Besetzungsverfahrens geführt haben. Trotz dieser beiden Umstände hat das Finanzministerium die Besetzungsentscheidung vom *. April 2019 getroffen und das Verfahren nicht abgebrochen. Diese Argumente könnten daher wohl für den Abbruch des Besetzungsverfahrens nicht geltend gemacht werden. Es ist auch offen, ob die am … April 2019 eingegangene neue Bewerbung ohne weiteres einen sachlichen Grund für den Abbruch rechtfertigen könnte. Denn nach Aktenlage ist keine Entscheidung darüber getroffen worden, ob diese über drei Jahre nach der Stellenausschreibung eingegangene Bewerbung berücksichtigt werden sollte. Bewerbungsfristen sind keine Ausschlusskriterien. Sie dienen dem Interesse des Dienstherrn an einer zügigen Stellenbesetzung. Nur wenn eine verspätete Bewerbung zu keiner nennenswerten Verzögerung des Verfahrens führt, ist sie zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 2 C 6/11 – BVerwGE 145, 185, juris Rn. 30 f.; BayVGH, B.v. 11.8.2015 – 6 CE 15.1379 – juris Rn. 23). Angesichts des Zeitablaufs und des außergewöhnlichen Verfahrensablaufs wäre eine entsprechende Entscheidung wohl erforderlich gewesen.
5. Dem Antragsteller waren als unterlegenem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Ansatz des Regelstreitwertes ist angemessen, weil der Antrag nur auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens, nicht jedoch bereits auf die Vergabe des Dienstpostens gerichtet ist. Eine Halbierung des Streitwerts scheidet ungeachtet des Umstandes, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, schon deshalb aus, weil allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens in Betracht kommt (BVerwG, B.v. 10.12.2018 – 2 VR 4.18 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 5.2.2019 – 3 CE 18.2608 – juris Rn. 36; B.v. 5.4.2019 – 3 CE 19.314 – RiA 2019, 179, juris Rn. 25). Die Auffassung der Kammer (VG München, B.v. 4.6.2019 – M 5 E 18.4999 – juris Rn. 36), dass auch bei einem Abbruch eines Besetzungsverfahrens der Besetzungsstreitwert anzusetzen sei, wird nicht mehr aufrechterhalten.