Aktenzeichen B 6 K 18.696
VwGO § 84 Abs. 1
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
VwZVG Art. 19 Abs. 1, Art. 31 Abs. 3 S. 3
Leitsatz
1. Es ist nicht ersichtlich, warum die Frage der Zumutbarkeit der Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung im Rahmen des § 48 Abs. 2 AufenthG anders zu beurteilen sein sollte als im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einem Kläger, der angesichts des Vetreichenlassens der Frist für die freiwillige Ausreise offensichtlich nicht bereit ist, seine vollziehbare Ausreisepflicht freiwillig zu erfüllen, ist die Aushändigung des ausgestellten Reisepasses zur Sicherung von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung erforderlich. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Zwangsgeldandrohung mit einer datumsmäßig bestimmten Frist ist rechtswidrig, wenn gegen die zugrunde liegende Verpflichtung eine mit aufschiebender Wirkung versehene Anfechtungsklage erhoben worden ist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Ziffer 4 des Bescheides des Beklagten vom 04.06.2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger drei Viertel und der Beklagte ein Viertel.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
1. Die Klage, über die gemäß § 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
1.1 Für die Anfechtungsklage besteht (noch) ein umfassendes Rechtsschutzbedürfnis.
Ziffer 2 des Bescheides vom 04.06.2018 ist nicht durch Zeitablauf erledigt (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), weil die darin bestimmte Frist „bis zum 09.07.2018“ ersichtlich nicht so zu verstehen ist, dass sich mit ihrem Ablauf die Erfüllung der auferlegten Verpflichtung erübrigt hätte. Vielmehr bringt die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichterfüllung in Ziffer 4 des Bescheides vom 04.06.2018 zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Verpflichtung auch nach Ablauf der bestimmten Frist fortbesteht. Rechtssystematisch ist die Fristbestimmung dieser Zwangsgeldandrohung zuzuordnen, welche dadurch dem Erfordernis des Art. 36 Abs. 1 VwZVG genügt, wonach bei der grundsätzlich gebotenen schriftlichen Androhung der Zwangsmittel für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann.
Betrachtet man Ziffer 1 des Bescheides vom 04.06.2018 mit der Fristbestimmung „bis zum 02.07.2018“ in diesem Kontext, ist ebenfalls keine Erledigung durch Zeitablauf eingetreten, weil der Fortbestand der Pflicht gemäß Ziffer 2, die Passbeantragung nachzuweisen, keinen Sinn ergeben würde, wenn der Kläger nach Ablauf der in Ziffer 1 bestimmten Frist gar nicht mehr verpflichtet wäre, einen Pass zu beantragen.
1.2 Die Verpflichtungen gemäß Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides vom 04.06.2018 – Beantragung eines Reisepasses, Nachweis der Antragstellung und Abgabe des Reisepasses – sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht aufzuheben, weil sie rechtmäßig sind und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist
1.2.1 Die Pflicht des Klägers, einen Reisepass zu beantragen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Den besonderen Stellenwert der Passpflicht unterstreicht § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach der Aufenthalt im Bundesgebiet entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 AufenthG einen Straftatbestand erfüllt. Dementsprechend ist ein Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV verpflichtet einen Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält und keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, ganz konkret, unverzüglich die Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen. Ist dem Ausländer der bisherige Pass oder Passersatz abhandengekommen, ergibt sich die Verpflichtung zur unverzüglichen Beantragung eines neuen Passes oder Passersatzes aus § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV.
Die Ausnahmen von der Passpflicht – Befreiung durch Rechtsverordnung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) oder Erfüllung der Passpflicht durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 AufenthG) – liegen beim Kläger nicht vor. Insbesondere besitzt er weder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung, die gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG als Ausweisersatz bezeichnet ist, noch hat er einen Anspruch auf Ausstellung eines solchen Ausweisersatzes. Denn gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG genügt ein Ausländer der Ausweispflicht mit einer Duldungsbescheinigung, die mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist, nur dann, wenn er einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann. Der Kläger kann aber in zumutbarer Weise einen Pass erlangen, weil die Ausstellung allein an der Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung scheitert und es dem Kläger zuzumuten ist, diese Freiwilligkeitserklärung gegenüber der Auslandsvertretung der Islamischen Republik Iran abzugeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 10.11.2009 (Az.: 1 C 19/08, juris Rn. 14 ff) Folgendes ausgeführt:
„Entgegen der Auffassung der Kläger war und ist es ihnen zuzumuten, der (wiederholten) Aufforderung der Beklagten nachzukommen und die „Freiwilligkeitserklärung“ auf dem von der iranischen Auslandsvertretung vorgesehenen Antragsformular zu unterschreiben. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sie vollziehbar ausreisepflichtig sind. Die gesetzliche Pflicht zur Ausreise bedeutet, dass sie freiwillig ausreisen oder sich zwangsweise abschieben lassen müssen. Das Aufenthaltsrecht erlegt dem Ausländer primär auf, dass er seiner Ausreisepflicht freiwillig – und unverzüglich – nachkommt (§ 50 Abs. 2 AufenthG). Eine zwangsweise Abschiebung kommt erst in Betracht, wenn der Ausländer seine Ausreisepflicht nicht freiwillig erfüllt bzw. die Überwachung der Ausreise erforderlich ist (§ 58 Abs. 1 und 3 AufenthG). Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist daher aufenthaltsrechtlich gehalten, das Land freiwillig zu verlassen. Die Rechtsordnung mutet dem Ausländer zu, seiner Ausreisepflicht von sich aus nachzukommen. Die gesetzliche Ausreisepflicht schließt die Obliegenheit für den Ausländer ein, sich auf seine Ausreise einzustellen, zur Ausreise bereit zu sein und einen dahingehenden Willen zu bilden. In diesem Rahmen ist es für einen ausreisepflichtigen Ausländer rechtlich grundsätzlich nicht unzumutbar, zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern diese Bereitschaft auch zu bekunden und eine „Freiwilligkeitserklärung“ in der hier gegebenen Form abzugeben. Ein entgegenstehender innerer Wille des Ausländers, der die Erklärung mangels Bildung eines entsprechenden Willens als unwahr empfindet, ist aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich. Dies gilt im Übrigen auch für andere Ausländer, die, ohne eine derartige Erklärung abgeben zu müssen, ausreisepflichtig sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erstreben.
Nach den vom Revisionsgericht zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts beschränkt sich die hier fragliche „Freiwilligkeitserklärung“ inhaltlich darauf, der gesetzlichen Ausreisepflicht von sich aus nachkommen zu wollen (UA S. 14 f.). Eine weitergehende Bedeutung ist der Erklärung nicht zu entnehmen. So kann darin, anders als die Kläger meinen, kein Bekenntnis zum iranischen Regime bzw. keine Loyalitätsbekundung gegenüber dem iranischen Staat gesehen werden. Wie in einem solchen Fall die Abgabe einer derartigen Erklärung zu beurteilen ist, bedarf deshalb hier keiner Entscheidung.
Die Kläger sind nicht gezwungen, die „Freiwilligkeitserklärung“ als unwahre Bekundung bzw. als „Lüge“ abzugeben. Die Freiwilligkeit kann in dem Sinne erklärt werden, sie, die Kläger, seien vollziehbar ausreisepflichtig und wollten, um nicht zwangsweise abgeschoben zu werden, ihrer Ausreisepflicht von sich aus nachkommen. Eine derartige Erklärung ist nicht unwahr.
Die fehlende Bereitschaft der Kläger, der bestehenden Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen und diese durch Abgabe einer entsprechenden „Freiwilligkeitserklärung“ gegenüber der Auslandsvertretung ihres Heimatstaates zu dokumentieren, begründet keine Unzumutbarkeit im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG. Dem steht die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zur mangelnden Strafbarkeit der Weigerung, eine „Freiwilligkeitserklärung“ abzugeben (OLG Nürnberg, Urteil vom 16. Januar 2007 – 2 St OLG Ss 242/06 – juris Rn. 39 ff. zur Unzumutbarkeit; vgl. aber auch OLG Celle, Urteil vom 14. Februar 2007 – 21 Ss 84/06 – InfAuslR 2007, 255, wonach bereits der objektive Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG den Verstoß gegen § 49 Abs. 2 Halbs. 2 AufenthG nicht erfasst; so auch Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: April 2009, A 1 § 95 Rn. 54), nicht entgegen. Denn die deutsche Rechtsordnung nimmt es hin, wenn sich ein Ausländer – wie die Kläger – zur Abgabe einer „Freiwilligkeitserklärung“ gegenüber einer ausländischen Stelle außerstande sieht. Die Abgabe kann weder rechtlich erzwungen noch gegen den Willen des Ausländers durchgesetzt werden; an die verweigerte Abgabe können deshalb auch keine strafrechtlichen Sanktionen geknüpft werden.
Auch wenn die Erklärung nicht erzwungen werden kann, so wird die Weigerung, sie abzugeben, vom Aufenthaltsrecht allerdings nicht honoriert. Kann ein Ausländer durch eigenes zumutbares Verhalten dazu beitragen, ein Ausreisehindernis zu beseitigen, dann führt seine Weigerung dazu, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausscheidet. Dazu zählt auch die ihm obliegende Willensbildung zur freiwilligen Ausreise oder u.a. der Wiedererwerb einer aufgegebenen Staatsangehörigkeit. Dies hat der Senat bereits zu der Vorgängervorschrift im Ausländergesetz 1990 so entschieden (zu § 30 AuslG; vgl. Urteil vom 24. November 1998 – BVerwG 1 C 8.98 – BVerwGE 108, 21 ). Der Grundsatz, die Verweigerung einer zumutbaren freiwilligen Ausreise nicht zu honorieren, ist vom Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch im Asyl- und Flüchtlingsrecht wiederholt betont worden (vgl. etwa Urteil vom 3. November 1992 – BVerwG 9 C 21.92 – BVerwGE 91, 150 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 158 sowie Urteil vom 15. April 1997 – BVerwG 9 C 38.96 – BVerwGE 104, 265 ; jeweils m.w.N.).
Die Abgabe der „Freiwilligkeitserklärung“ ist den Klägern daher zuzumuten. Damit haben sie die Unmöglichkeit ihrer Ausreise zu vertreten. Dies schließt einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus.“
Es ist nicht ersichtlich, warum die Frage der Zumutbarkeit der Abgabe der Freiwilligkeitserklärung im Rahmen des § 48 Abs. 2 AufenthG anders zu beurteilen sein sollte als im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG.
1.2.2 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer verpflichtet, erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die in Ziffer 2 des Bescheides vom 04.06.2018 verlangte Bestätigung ist ein erforderlicher Nachweis in diesem Sinne, weil mit ihr die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und § 56 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV und damit Bemühungen um die Erfüllung der Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachgewiesen werden sollen.
1.2.3 Die Verpflichtung zur Abgabe des ausgestellten Reisepasses bei der ZAB in Ziffer 3 des Bescheides vom 04.06.2018 ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer verpflichtet ist, seinen Pass auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Da der Kläger offensichtlich nicht bereit ist, seine vollziehbare Ausreisepflicht freiwillig zu erfüllen – dafür spricht, dass er die bestimmte Frist für die freiwillige Ausreise von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verstreichen ließ, ohne sich wenigstens um ein Heimreisedokument zu bemühen – ist die Aushändigung des ausgestellten Reisepasses zur Sicherung von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung erforderlich.
1.2.4 § 46 Abs. 1 AufenthG ermächtigt die Ausländerbehörde, im Wege einer Ermessensentscheidung („kann“) gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise zu treffen. Die Verpflichtungen des Klägers, die Ausstellung eines zur Einreise in den Iran berechtigenden Dokuments (z. B. Reisepass) zu beantragen, die Antragstellung nachzuweisen und den Reisepass bzw. das Passersatzpapier bei der ZAB abzugeben, sind zweifelsfrei Maßnahmen zur Förderung der Ausreise. Nachdem der vollziehbar ausreisepflichtige Kläger wiederholt auf seine Pass(beschaffungs) pflicht hingewiesen wurde und sich ausdrücklich weigert, in zumutbarer Weise an der Passbeschaffung mitzuwirken, entspricht der Erlass eines diesbezüglichen Verwaltungsakts nach Ablauf der Ausreisefrist einer pflichtgemäßen Ermessensausübung.
1.3 Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheides vom 04.06.2018 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Gemäß Art. 19 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können (Nr. 1) oder wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Nr. 2) oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Nr. 3). Gemäß Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten, wenn die Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird. Gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG müssen die Zwangsmittel schriftlich angedroht werden (Satz 1), wobei für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann (Satz 2). Gemäß Art. 31 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwZVG ist die Androhung des Zwangsgeldes ein Leistungsbescheid, der gemäß Art. 23 Abs. 1 VwZVG vollstreckt werden kann, wenn er dem Leistungspflichtigen zugestellt ist (Nr. 1), die Forderung fällig ist (Nr. 2) und der Leistungspflichtige ergebnislos gemahnt worden ist (Nr. 3). Gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird die Zwangsgeldforderung fällig, wenn die auferlegte Pflicht bis zum Ablauf der Frist des Art. 36 Abs. 1 VwZVG nicht erfüllt ist.
Gemessen daran ist die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheides vom 04.06.2018, die sich ausdrücklich nur auf Ziffer 2 des Bescheides vom 04.06.2018 bezieht, rechtswidrig. Zwar entspricht sie in Verbindung mit Ziffer 2 insoweit dem Erfordernis des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG, als die Fristsetzung in Ziffer 2 „bis spätestens 09.07.2018“ rechtssystematisch der Zwangsgeldandrohung zuzuordnen ist. Diese Fristsetzung lässt aber außer Acht, dass die gegen Ziffer 2 erhobene Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat, da Ziffer 2 weder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO kraft Gesetztes sofort vollziehbar ist, noch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ihre sofortige Vollziehung besonders angeordnet wurde (Ziffer 5 des Bescheides vom 04.06.2018 bezieht sich ausdrücklich nur auf Ziffer 1). Damit fehlt es an der Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, dass innerhalb der bestimmten Frist dem Kläger der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Ferner bewirkt diese Fristbestimmung, dass gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG die Zwangsgeldforderung mit Ablauf des 09.07.2018 fällig geworden ist, obwohl Ziffer 2 gemäß Art. 19 Abs. 1 VwZVG noch gar nicht vollstreckt werden kann.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO (Kostenteilung im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen).
3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.