Verwaltungsrecht

Abgelehnter Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  13a ZB 16.30237

Datum:
24.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
AsylG AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
GG GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

Mit der Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. BVerfG BeckRS 9998, 111365). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. März 2016 bleibt ohne Erfolg.
Soweit sich der Kläger auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, macht er keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe geltend. Das ist zwar der Fall bei der weiter von ihm erhobenen Verfahrensrüge, jedoch ist sein Antrag insoweit unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen. Der Kläger führt aus, dass das Verwaltungsgericht bei zutreffender Schlussfolgerung seinen Sachvortrag als wahr, glaubhaft und nicht widerlegt festgestellt hätte. Darüber hinaus habe es den in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag übergangen. Eine Einvernahme der genannten Zeugen hätte seinen Sachvortrag bewiesen. Ohne dass der Kläger es ausdrücklich anspricht, macht er damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO geltend. Eine solche liegt hier jedoch nicht vor.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B. v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924).
Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen war dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt.
Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, hat sich das Verwaltungsgericht mit den vom Kläger geschilderten persönlichen Verhältnissen, insbesondere im Hinblick auf seine Familienangehörigen, den vom Kläger vorgelegten Drohbriefen der Taliban sowie mit der Schilderung des Klägers, dass vier bewaffnete Personen in sein Ladengeschäft gekommen seien, befasst (UA S. 7 ff.), ist aber zu der Einschätzung gelangt, dass hieraus keine Gefahr für den Kläger resultiere. Mit der Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, E. v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B. v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris; BVerwG, B. v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8).
Ein Verfahrensfehler ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht den bedingt gestellten Beweisantrag des Klägers abgelehnt hat. Der Kläger hatte zum Beweis der Tatsache, dass vier Personen in sein Ladengeschäft gekommen seien, beantragt, seine Ehefrau und deren Bruder als Zeugen einzuvernehmen. Einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht, weil das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt hat. Selbst unter Zugrundelegung, dass dieser vom Kläger geschilderte Sachverhalt zutreffe, sei eine Gefährdung des Klägers nicht festzustellen (UA S. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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