Verwaltungsrecht

Abgelehnter Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Abweisung einer Klage auf Gewährung eines höheren Ruhegelds

Aktenzeichen  21 ZB 16.1909

Datum:
23.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 105001
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 5 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 – 3

 

Leitsatz

1 Aus dem Berufungszulassungsantrag müssen sich ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit ergeben, d.h. mit dem dortigen Vorbringen muss die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstlich in Zweifel gezogen werden (hier verneint). (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und darlegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsfähig ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 4 K 15.1989 2016-08-03 Ent VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger, ein früheres Pflichtmitglied der Bayerischen Architektenversorgung, begehrt ein höheres Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit als von der Beklagten gewährt.
Mit am 17. März 2015 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger unter Beifügung von ärztlichen Attesten dauerndes Ruhegeld ab Eingang. Mit Schreiben vom 22. April 2015 holte die Beklagte eine gutachtliche Stellungnahme ein, ob und ggfs. seit wann bzw. bis wann beim Kläger Berufsunfähigkeit vorliege, die mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 26. Mai 2015 erteilt wurde.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2015 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1.4.2015 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (nach §§ 31, 34, 35 der Satzung) in Höhe von monatlich 277,59 EUR. Die Berechnung der Höhe des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit ergab sich aus einem beigefügten Berechnungsblatt.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Oktober 2015 ließ der Kläger dagegen Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid vom 16. Juli 2015 hinsichtlich der Höhe des bewilligten Ruhegelds aufzuheben. Bereits im Jahr 2009 habe der Kläger einen Antrag auf Ruhegeld gestellt, der damals aufgrund eines Sachverständigengutachtens abgelehnt worden sei. Er habe in der Vergangenheit unterschiedliche Mitteilungen über die Höhe des Ruhegelds erhalten.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. August 2016 die Klage des Klägers abgewiesen. Konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die dargelegte Berechnung des Ruhegelds seien weder erhoben worden noch ersichtlich. Der Kläger berufe sich ausschließlich auf eine ihm wunschgemäß erteilte höher lautende Hochrechnung, die aber keinen Anspruch auf Bewilligung eines höheren Ruhegelds rechtfertige, da diese klar und eindeutig mehrfach als unverbindliche Orientierungshilfe gekennzeichnet sei.
Dagegen richtet sich der am 15. September 2016 eingelegte und am 17. Oktober 2016 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV/03 – NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
Die Bevollmächtigte des Klägers meint, der Kläger habe aufgrund eines früher, nämlich am 3. April 2009, gestellten Antrags auf Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf ein höheres solches Ruhegeld, da der Kläger schon damals berufsunfähig gewesen sei, weil das nunmehrige Gutachten vom 26. Mai 2015 das damalige Gutachten, das nur Verwendungseinschränkungen, aber keine Berufsunfähigkeit angenommen habe, widerlegt habe.
Mit diesem Vorbringen wird die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2015, der sich wiederum auf den am 17. März 2015 bei der Beklagten eingegangenen Antrag des Klägers auf Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit bezieht. Dort hatte der Kläger ab Eingang (des Antrags) dauerndes Ruhegeld beantragt (Bl. 28 der Behördenakte). Auf einen früheren Antrag kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Der insoweit ergangene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2009 ist nach deren unbestritten gebliebenem Vorbringen bestandskräftig geworden. Im Übrigen widersprechen sich das nunmehrige und das zum früheren Antrag erstellte Gutachten nicht; das nunmehrige Gutachten enthält nämlich die Aussage, dass die Berufsunfähigkeit beim Kläger (erst) ab Antragstellung (Bl. 37 und 38 der Behördenakte), also ab dem 17. März 2015 vorliegt. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass nach der Bestimmung des § 54 Abs. 3 der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung für die Berechnung des Ruhegelds § 35 der Satzung in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil der Versorgungsfall erst ab diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
2. Soweit der Kläger auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verweist, geht die Darlegung der Sache nach nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.
3. Hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und darzulegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsfähig ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Dort wird schon weder ausdrücklich noch sinngemäß eine konkrete Frage gestellt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen