Aktenzeichen M 10 E 16.3015
Leitsatz
Das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen – angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen – bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Anträge werden abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen.
Die Antragstellerin ist algerische Staatsangehörige, reiste am 22. Oktober 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. Dezember 2008 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Am 26. Februar 2010 beantragte die Antragstellerin erstmals bei der Ausländerbehörde der … die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG wegen inlandsbezogener Abschiebungsverbote aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29. März 2010 wurde der Asylantrag der Antragstellerin abgelehnt und die Antragstellerin wurde zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert. Weiterhin wurde ihr die Abschiebung nach Algerien angedroht. Mit Schreiben vom 14. April 2010 legte die Antragstellerin gegen diesen Bescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München ein, welche mit Urteil vom 18. Oktober 2010 abgewiesen wurde. Das Urteil ist seit dem 11. Februar 2011 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2011 beantragte die Bevollmächtigte der Antragstellerin bei der Ausländerbehörde der … die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Krankheitsgründen, da ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot bestehe und die Antragstellerin krankheitsbedingt nicht reisefähig sei. Hierzu wurden ein B1-Zertifikat der Antragstellerin, die Bescheinigung über die Teilnahme am Orientierungskurs sowie ein psychologisch-psychotherapeutischer Befundbericht von … vorgelegt.
Da die Antragstellerin nicht im Besitz eines Reisepasses war, wurde ihr am 3. März 2011 erstmalig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ausgestellt. Diese wurde jeweils verlängert. Die letzte Verlängerung aufgrund der Passlosigkeit erfolgte am 1. Dezember 2014 und war bis zum 9. April 2015 gültig.
Mit Telefax vom 2. Februar 2012 beantragte die Bevollmächtigte der Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Abschiebungsverbote. Es wurde ein ärztliches Attest von Frau Dr. med. … vom 9. Januar 2012 vorgelegt. Weiterhin wurde am 3. Mai 2012 mitgeteilt, dass die Antragstellerin seit dem 14. Januar 2009 in ständiger psychiatrischer Behandlung sei. Hierzu wurde ein weiteres ärztliches Gutachten von Frau Dr. med. … vom 30. April 2012 übersandt.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 teilte die Ausländerbehörde der … mit, dass die Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt habe, dass sie der Erteilung der allgemeinen Arbeitserlaubnis ohne Beschränkung nach § 39 Abs. 1 i. V. m. § 60a AufenthG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nr. 2 der Beschäftigungsverfahrensverordnung – welche am 30. Juni 2013 außer Kraft getreten ist – zustimme. Daher wurde der Antragstellerin bei der persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 8. Februar 2013 die unselbstständige Beschäftigung gestattet.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 übersandte die Antragstellerin der Ausländerbehörde der … die Gehaltsabrechnungen der Monate August und Oktober 2014 von der … und August 2014 von der … GmbH und Co. KG, den Arbeitsvertrag bei der … sowie die Ablichtung der Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ vom 11. September 2014. Weiter wurde beantragt, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu erteilen. Mit Schreiben vom 25. März 2015 übersandte die Antragstellerin die Negativbescheinigung des Sozialreferats, die Entgeltabrechnung für die Monate Dezember 2014 sowie Januar und Februar 2015, den Arbeitsvertrag sowie eine Passkopie. Weiter gab sie an, dass für sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18a AufenthG beantragt sei. Der algerische Reisepass der Antragstellerin vom 15. April 2014 war bis zum 14. April 2015 gültig.
Die Antragstellerin erhielt von der Ausländerbehörde der … vom 7. April 2015 bis zum 8. Oktober 2015 wiederum eine Duldung.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2015 bzw. 28. Juli 2015 der Regierung … wurde die Antragstellerin dem Landkreis … zugewiesen. Ihr wurde die Wohnsitznahme außerhalb einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft im Landkreis … gestattet. Die Antragstellerin hat sich am 28. Juli 2015 im Landkreis … angemeldet.
Mit Schreiben vom 4. August 2015 wurde die Antragstellerin aufgefordert, in der Ausländerbehörde des Landratsamtes … mit ihrer Duldung, dem Miet- und Arbeitsvertrag sowie den letzten drei Lohnnachweisen vorzusprechen. Da dieses Schreiben als unzustellbar zurückkam, wurde die Antragstellerin zum 24. August 2015 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet. Mit Telefax vom 10. September 2015 teilte die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass sie die Antragstellerin gebeten hätte, sich schnellstmöglich wieder in … anzumelden. Sie übersandte den Schriftsatz vom 25. März 2015 nebst allen Anlagen an die …. An den wirtschaftlichen Verhältnissen hätte sich seither nichts verändert, das Arbeitsverhältnis bestehe fort. Für die Antragstellerin sei eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt worden. Angesichts der beruflichen Tätigkeit käme auch eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 AufenthG in Betracht. Aufgrund des langen Inlandsaufenthaltes sei daran zu denken, von der Durchführung des Visa-Verfahrens abzusehen bzw. eine Vorabzustimmung zu erteilen. Die Antragstellerin würde zusammen mit Herrn … gerne einmal einen Kurzurlaub unternehmen, z. B. zum Gardasee. Zu diesem Zweck würde jedoch eine Aufenthaltserlaubnis benötigt werden. Man möge dies für ein Luxusproblem halten, andererseits sei bei dem hier erreichten Grad einer Integration in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse dieser Wunsch mehr als nur verständlich.
Am 18. September 2015 übersandte die Bevollmächtigte der Antragstellerin nach Aufforderung durch den Antragsgegner per E-Mail die Anmeldung der Antragstellerin in …, den Arbeits- und Mietvertrag, die Lohnnachweise von Juni bis August 2015 sowie einen E-Mailverkehr zwischen Herrn … und Herrn …. Letzterer sei als Vermieter der Wohnung in … 2 in … mit dem Einzug der Antragstellerin einverstanden. Auch bat die Bevollmächtigte der Antragstellerin erneut um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Am 8. Oktober 2015 sprach die Antragstellerin persönlich in der Ausländerbehörde des Landratsamtes … vor. Hierbei legte sie eine Kopie des Miet- und Arbeitsvertrages und der Gemeindeanmeldung sowie Lohnnachweise von Juni bis September 2015. Der Reisepass der Antragstellerin, ausgestellt am 11. April 2015 und gültig bis zum 10. April 2025, wurde vorübergehend einbehalten. Nachdem die Ausländerakte der Antragstellerin nunmehr am 10. März 2016 bei der Ausländerbehörde des Landratsamtes … vorlag, wurde die Antragstellerin zuletzt bis zum 3. Juli 2016 geduldet.
Am 10. März 2016 ging in der Ausländerbehörde des Landratsamtes … die Ausländerakte der Antragstellerin ein.
Mit Schreiben vom 22. März 2016 bat der Antragsgegner für die Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18a AufenthG um Mitteilung, ob die Antragstellerin in Deutschland die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin abgeschlossen habe. Gegebenenfalls wurde um Vorlage von Nachweisen wie z. B. Ausbildungsvertrag gebeten. Des Weiteren wurde um Mitteilung gebeten, ob die Antragstellerin ihre im Ausland abgeschlossene Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin lediglich in Deutschland habe anerkennen lassen. Auch hierfür wurde gegebenenfalls um Vorlage von Nachweisen gebeten. Weiterhin wurde um Übersendung einer Auflistung der bisher ausgeübten Beschäftigungen in Deutschland mit Nachweisen (Arbeitsvertrag, Kündigung, Verdienstnachweise) sowie der Wohnraumbescheinigung gebeten. Für die Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG wurde um Übersendung eines aktuellen ausführlichen Attests vom Facharzt, einer Bestätigung über den bisherigen Behandlungsverlauf sowie der Entbindung der Schweigepflicht gebeten.
Bei der persönlichen Vorsprache der Antragstellerin am 4. April 2016 legte diese verschiedentliche Unterlagen vor. Auf die Auflistung im Bescheid vom 4. Juli 2016 des Antragsgegners wird verwiesen. Weiterhin gab die Antragstellerin an, dass sie sich aktuell nicht mehr in einer ärztlichen Behandlung befinde. Sie hätte auch keine fachärztliche Betreuung mehr. Daher könne sie die geforderten Unterlagen bezüglich der Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorlegen. Allerdings sei sie in der Zeit von 2008 bis 2015 in ärztlicher Behandlung gewesen. Hier könne sie den bisherigen Behandlungsverlauf nachträglich vorlegen. Am 21. April 2016 ging beim Antragsgegner eine Wohnraumbescheinigung, die Entbindung der Schweigepflicht, ein ärztliches Gutachten von Frau Dr. med. … vom 22. Oktober 2012, ein psychologischer Befundbericht vom 30. November 2012 von … sowie eine Bestätigung von Frau Dr. med. … vom 18. April 2016 ein, laut dieser die Antragstellerin vom 4. Januar 2009 bis zum 30. Dezember 2013 in ihrer Behandlung gewesen sei.
Mit Anhörung vom 10. Mai 2016 teilte der Antragsgegner mit, dass er beabsichtige, die vorliegenden Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Zudem stehe § 10 Abs. 3 AufenthG teilweise entgegen und auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG u. a. die Einreise mit dem erforderlichen Visum. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass die Antragstellerin gemäß des Bescheides des Bundesamts vom 29. März 2010 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei. Die Duldung der Antragstellerin werde über die jetzige Geltungsdauer hinaus nicht verlängert. Es wurde der Antragstellerin gemäß § 60a Abs. 5 AufenthG vorsorglich die Abschiebung angekündigt.
Mit E-Mail vom 13. Juni 2016 teilte die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass diese bereit wäre, das Visa-Verfahren durchzuführen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken offensichtlich vorlägen ebenso wie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Übrigen wurde um Erteilung einer Vorabzustimmung gebeten. Die Antragstellerin lebe seit mehreren Jahren in einer gefestigten eheähnlichen Beziehung mit einem deutschen Staatsangehörigen. Sie sei bestens integriert und arbeite in einem Mangelberuf. Die Antragstellerin müsste die Reise mit ihrem Arbeitgeber und der Visa-Abteilung der Botschaft abstimmen. Sie könne nicht länger als drei Wochen Urlaub am Stück nehmen und müsste diesen vorher einreichen. Sofern die Erteilung einer Vorabzustimmung nicht erteilt würde, würde die Bevollmächtigte in Erwägung ziehen, einen Antrag bei der Härtefallkommission zu stellen.
Mit Telefax vom 16. Juni 2016 teilte der Antragsgegner der Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass für die Prüfung einer Vorabzustimmung der neue Arbeitsvertrag nach Wiedereinreise, der Vordruck Ausländerbeschäftigung sowie ein Formblatt über die Lebensunterhaltsicherung benötigt werde. Der Eingang der Unterlagen werde bis spätestens 24. Juni 2016 erwartet.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2016 lehnte der Antragsgegner die Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG vom 26. Februar 2010 ab (Ziffer 1.1 des Bescheides). Auch die Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Aufenthaltserlaubnis aus Krankheitsgründen vom 28. Januar 2011 wurde abgelehnt (Ziffer 1.2 des Bescheides). Gemäß Ziffer 1.3 des Bescheides wurde auch die Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG vom 2. Februar 2012 abgelehnt. Ebenfalls wurde gemäß Ziffer 1.4 des Bescheides die Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit vom 11. Dezember 2014 abgelehnt und gemäß Ziffer 1.5 des Bescheides wurde die Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abgelehnt.
Zur Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass, nachdem das Bundesamt mit Bescheid vom 29. März 2010 entschieden hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen, der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG abzulehnen gewesen sei. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG käme nicht in Betracht, da die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen, die inlandsbezogene Ausreisehindernisse wie beispielsweise bei Vorliegen einer körperlichen oder psychischen Erkrankung umfasse, nicht vorliege. Die Antragstellerin habe bei ihrer persönlichen Vorsprache am 4. April 2016 mitgeteilt, dass sie sich derzeit nicht mehr in einer ärztlichen Behandlung befinde. Nachweise über eine ärztliche Behandlung über den 30. Dezember 2013 hinaus lägen nicht vor. Derzeit bestehe daher kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Auch eine aktuelle Reiseunfähigkeit sei nicht geltend gemacht worden. Vielmehr hätte die Bevollmächtigte der Antragstellerin darum gebeten, der Antragstellerin kurzfristig eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Urlaubsreise ins Ausland zu gewähren.
Auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG komme nicht in Betracht, da § 10 Abs. 3 AufenthG entgegenstehe. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Zwecken der Erwerbstätigkeit bestehe selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 nicht. Darüber hinaus müssten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, insbesondere die Einreise mit dem erforderlichen Visum erfüllt sein. Die Antragstellerin sei nach eigenen Angaben am 22. Oktober 2008 illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens sei die Ausländerbehörde … zu dem Entschluss gekommen, dass ein Abweichen von den Regelvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG im Falle der Antragstellerin nicht in Betracht komme. Ein hierfür erforderlicher Ausnahmefall sei nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken sei nicht gegeben und die Nachholung des Visumsverfahrens für die Antragstellerin sei zumutbar. Es sei angegeben worden, dass die Antragstellerin bereit sei, das Visumsverfahren durchzuführen. Eine Ausnahme nach § 39 Nr. 5 AufenthV komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Antragstellerin sei zwar im Besitz einer Duldung gemäß § 60a AufenthG, jedoch habe sie weder aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet noch aufgrund der Geburt eines Kindes während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben. Auch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18a AufenthG könne nicht erteilt werden. Die Antragstellerin habe durch die Regierung … aufgrund des Krankenpflegegesetzes die Erlaubnis erhalten, die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zu führen. Hierbei handle es sich um keine im Bundesgebiet qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder um ein Hochschulstudium. Auch habe die Antragstellerin keinen im Bundesgebiet anerkannten oder deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss, mit welchem sie seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausübe. Des Weiteren arbeite sie erst seit dem 1. September 2014 als Gesundheits- und Krankenpflegerin. Somit übe sie keine ununterbrochene Beschäftigung als Fachkraft seit drei Jahren aus. Die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 AufenthG müssten kumulativ erfüllt sein, so dass die Prüfung der restlichen Voraussetzungen unterbleiben könne, wenn festgestellt worden sei, dass bereits eine der Voraussetzungen nicht erfüllt werde. Es werde jedoch bereits darauf hingewiesen, dass sich die Antragstellerin bis zum 15. April 2014 ohne Nationalpass im Bundesgebiet aufgehalten habe. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken nach einer anderen Rechtsgrundlage komme nicht in Betracht, da die Antragstellerin die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfülle und ebenfalls § 10 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegenstünden.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sei durch die Bevollmächtigte der Antragstellerin nicht ausdrücklich beantragt worden, sondern es sei lediglich angegeben worden, dass es für die Antragstellerin wünschenswert wäre, wenn diese eine Urlaubsreise antreten könnte. Würde man dies als Antrag werten, stünden, wie oben bereits beschrieben, die § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowie § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen.
Die Ablehnung der Anträge sei nicht unverhältnismäßig. Die Antragstellerin habe Gelegenheit gehabt, das Verfahren zu betreiben und ihre Interessen zur Geltung zu bringen. Das mögliche persönliche Interesse, die Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren noch zurückzustellen, müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse an rechtlich geklärten Aufenthaltsverhältnissen zurücktreten. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin sei erforderlich und geeignet, um den Anforderungen und dem Regelungszweck des Aufenthaltsgesetzes zu entsprechen. Ein milderes Mittel sei gesetzlich nicht gegeben. Im Rahmen des Äußerungsrechts habe die Antragstellerin um Ausstellung einer Vorabzustimmung gebeten. Die hierfür geforderten Unterlagen seien trotz Fristsetzung bis heute nicht eingereicht worden. Weitere Gründe, welche gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnisse sprechen könnten, seien durch die Antragstellerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet könne keinen Ausnahmefall begründen. Eine Verwurzelung im Bundesgebiet könne während Zeiten, in denen der Ausländer nicht über ein Aufenthaltsrecht sondern nur über eine Duldung verfüge, grundsätzlich nicht entstehen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin unabhängig von eventuellen anderen Duldungsgründen, die einer Abschiebung entgegengesprochen hätten, diese durch Nichtbeschaffung bzw. Nichtvorlage eines Nationalpasses die Behörden an einer eventuellen Aufenthaltsbeendigung gehindert habe. Würde der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis gewährt, bestünde die Gefahr eines Präzedenzfalles, der unweigerlich zahlreiche Anträge anderer Ausländer, bei denen sich der Sachverhalt ähnlich darstelle, nachzöge. Dies würde eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bedeuten. Auch persönliche Gründe, die eine gegenteilige Entscheidung rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Auch stünden selbst bei wohlwollender Auslegung zugunsten der Antragstellerin Bestimmungen internationaler oder zwischenstaatlicher Verträge, Abkommen etc. der Ablehnung des Antrages nicht entgegen. Insbesondere könne ein Aufenthaltsrecht nicht aus dem Europa-Mittelmeerabkommen/Algerien abgeleitet werden. Bei der Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen überwiege das öffentliche Interesse an der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis deutlich das private Interesse der Antragstellerin an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 hat die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München einlegen lassen und beantragt, unter Aufhebung des Bescheids des Antragsgegners vom 4. Juli 2016, zugestellt am 11. Juli 2016, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Gleichzeitig hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragt,
1. die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,
2. dem Antragsgegner zu untersagen, aufenthaltsbeende Maßnahmen durchzuführen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, mindestens aber einer Duldung, die durch die Maßnahme vereitelt werde, habe. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme, schon weil sie rechtswidrig sei, jedoch ein ganz überwiegendes Interesse der Antragstellerin von dieser verschont zu bleiben. Die Antragstellerin habe in Algerien als Krankenschwester gearbeitet. In Deutschland sei die Ausbildung inzwischen anerkannt worden und sie arbeite als Pflegefachkraft seit dem 1. September 2014 ununterbrochen bei dem …-Verband der … und …. Der monatliche Nettoverdienst betrage rund 1.800,- €. Sie verfüge über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2, über ausreichend Wohnraum und lebe seit mindestens vier Jahren mit ihrem deutschen Lebensgefährten zusammen. Außerdem habe die Antragstellerin einen Reisepass vorgelegt. Weiterhin habe sie bereits in den Jahren 2011 und 2012 ärztliche Atteste vorgelegt, aus denen eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung u. a. eine PTBS hervorgehe, da sie von Familienmitgliedern schwerstens misshandelt worden sei, u. a. sei ihr ein Arm mehrfach gebrochen worden. Die Antragstellerin habe die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zur Durchführung des Visumverfahrens signalisiert. Zuletzt seien noch mit Schreiben vom 16. Juni 2016 Unterlagen angefordert worden, deren Übermittlung vorbereitet werde. So sei u. a. die Überprüfung der Voraussetzungen des § 18 AufenthG von der Vorlage des Formblattes „Ausländerbeschäftigung“ abhängig gemacht worden. Da der vollständige Arbeitsvertrag und etwa für ein ganzes Jahr aktuelle Lohnabrechnungen vorlägen, leuchte das einerseits nicht ein, da die für die Überprüfung durch die DAV notwendigen Angaben bereits vorlägen. Der Arbeitgeber habe sich höchst irritiert gezeigt und habe das Formblatt an die Personal- und Rechtsabteilung weitergegeben. Es sei, was auch der Ausländerbehörde mitgeteilt worden sei, nicht einzusehen, warum die Antragstellerin einen neuen Arbeitsvertrag nach Wiedereinreise begründen müsste, wenn eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses möglich und beabsichtigt sei. Die Ausländerbehörde … habe nun die Abschiebung veranlasst. Die Antragstellerin sei gegen 5.00 Uhr morgens bei ihrem Lebensgefährten festgenommen worden und sollte gegen 12.00 Uhr des heutigen Tages zum Flughafen Frankfurt verbracht werden. Für die Antragstellerin werde nun erneut die Bereitschaft zur Durchführung des Visa-Verfahrens und zur freiwilligen Ausreise erklärt. Aus hiesiger Sicht lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor, jedenfalls aber für die Erteilung einer Vorabzustimmung und geordneten freiwilligen Ausreise, die eine Fortsetzung der nun seit mehrere Jahren bestehenden Berufstätigkeit in einem Fachberuf, in dem Personalmangel herrsche, ermögliche. Auf Art. 8 Abs. 2 EMRK werde ebenfalls verwiesen. Es bestehe eine gefestigte eheähnliche Lebenspartnerschaft. Die Abschiebung sei als massiver Eingriff in das Leben des Betroffenen stets ultima ratio, eine freiwillige Ausreise sei in jedem Verfahrensstand zu ermöglichen. Die Abschiebung erfolge insoweit aus heiterem Himmel. Die Festnahme der Antragstellerin sei vor Übermittlung des angefochtenen Bescheides, mit dem über die Anträge entschieden werde, die aus den Jahren 2010 bis 2015 stammten und bisher noch nicht bzw. nur kursorisch geprüft und bearbeitet worden seien, erfolgt. Die Abschiebung schaffe vollendete Tatsachen in einem laufenden Verfahren, die auch nicht wieder korrigiert werden könnten. Die Antragstellerin sei gesundheitlich angegriffen, sie sei wegen der schweren Verletzungen durch ihre Familie in Algerien in ärztlicher Behandlung gewesen. Eine Retraumatisierung durch die unangekündigte Maßnahme und damit massive gesundheitliche Schäden würden drohen. Vollzogen werde offensichtlich die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom Februar 2010. Es werde daher ein Antrag gemäß § 123 VwGO gestellt.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2016 hat das Gericht den Antragsgegner verpflichtet, bis zu einer Überprüfung des Eilantrags der Antragstellerin binnen zwei Wochen nach Vorlage der Behördenakten von einer Abschiebung der Antragstellerin abzusehen.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2016, bei Gericht eingegangen am 14. Juli 2016, hat der Antragsgegner die Ausländerakte der Antragstellerin im Original übersandt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Antragstellerin gemäß des Bescheides des Bundesamtes vom 29. März 2010 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet sei. Der Antragstellerin sei mitgeteilt worden, dass die Duldung der Antragstellerin über den 3. Juli 2016 hinaus nicht verlängert werden würde und eine Abschiebung sei gemäß § 60a Abs. 5 AufenthG vorsorglich angekündigt worden. Die Antragstellerin habe mit E-Mail vom 13. Juni 2016 zwar mitgeteilt, dass sie bereit wäre, das Visumsverfahren nachzuholen, hierfür jedoch die Ausstellung einer Vorabzustimmung begehre. Zur Prüfung der Vorabzustimmung geforderte Unterlagen seien trotz Fristsetzung dem Antragsgegner nicht vorgelegt worden. Auch sei keine Vorsprache der Antragstellerin beim Antragsgegner zur Verlängerung der Duldung bzw. Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung erfolgt. Die Antragstellerin halte sich seit dem 4. Juli 2016 illegal im Bundesgebiet auf. Die Klage richte sich gemäß Schriftsatz vom 11. Juli 2016 gegen den Bescheid des Bundesamts vom 4. Januar 2016. Die angefochtene Entscheidung sei dem Antragsgegner nicht bekannt. Auch seien Verwaltungsstreitigkeiten gegen Bundesbehörden gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten und nicht gegen die Landesbehörden. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Juli 2016 richte, stehe dieser einer Abschiebung nicht entgegen. Durch die Beantragung der verschiedenen Aufenthaltstitel sei keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG entstanden, da sich die Antragstellerin bei Antragstellung ausreisepflichtig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Durchführung der Abschiebung erfolge auch nicht auf Grundlage des Bescheides des Antragsgegners vom 4. Juli 2016, sondern aufgrund der Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung aus der Entscheidung des Bundesamtes vom 29. März 2010, rechtskräftig seit dem 11. Februar 2011. Sei die Ausreisepflicht eines Ausländers vollziehbar, habe der Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt worden sei, bis zum Ablauf dieser Frist zu verlassen. Wenn die freiwillige Ausreise nicht fristgerecht erfolge, sei der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar sei und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert sei. Dass die Antragstellerin erklärt habe, dass sie bereit wäre freiwillig auszureisen, reiche für eine gesicherte Erfüllung der Ausreisepflicht nicht aus. Denn obwohl die Ausreise bereits am 10. Mai 2016 angekündigt worden sei, sei ein Ausreisetermin bis heute nicht bekannt. Darüber hinaus habe die Antragstellerin sich nach Ablauf ihrer Duldung auch nicht mehr mit dem Antragsgegner in Verbindung gesetzt. Es lägen keine Duldungsgründe vor. Soweit vorgetragen werde, dass sich die Antragstellerin in ärztlicher Behandlung befinde, werde auf die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 18. April 2016 verwiesen. Demnach habe eine ärztliche Behandlung bis zum 30. Dezember 2013 stattgefunden. Neuere Unterlagen zu Erkrankungen lägen dem Antragsgegner nicht vor. Auch seien auf die Abschiebungsankündigung vom 10. Mai 2016 hin keine neuen ärztlichen Atteste vorgelegt. Insoweit werde auf § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG hingewiesen. Bezüglich eventueller zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse sei der Antragsgegner gemäß § 42 AsylG an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden. Dass die Antragstellerin vor freiwilliger Ausreise eine Vorabzustimmung zur Wiedereinreise begehre, stelle keinen Duldungsgrund dar, zumal die hierfür zur Prüfung erforderlichen Unterlagen trotz Fristsetzung dem Antragsgegner nicht vorgelegt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten hingewiesen.
II.
Die Eilanträge der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist bereits unstatthaft und damit unzulässig. Eine Klage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, liegt nicht vor. Nach Auslegung des Gerichts (§ 88 VwGO) betrifft die Klage der Antragstellerin den Bescheid vom 4. Juli 2016 des Antragsgegners und nicht den in der Klageschrift zunächst genannten Bescheid des Bundesamtes vom 4. Januar 2016. Denn im Klageantrag werden dann die Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2016 und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt und dieser zuletzt genannte Bescheid wurde sowohl der Klage als auch dem Eilantrag in Kopie beigefügt. Die Klage richtet sich damit weder gegen eine Ausreiseaufforderung noch gegen eine Abschiebungsanordnung oder eine Abschiebungsandrohung. Denn dieser Bescheid lehnt lediglich die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, enthält aber keine Ausreiseaufforderung, Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung. Im Übrigen wäre eine Klage gegen Nr. 4 des Bescheids des Bundesamts vom 29. März 2010, der die Antragstellerin zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids auffordert und der Antragstellerin die Abschiebung nach Algerien oder in einen anderen Staat androht, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, für die der Antragsgegner zudem nicht passivlegitimiert gewesen wäre, auch wegen der entgegenstehenden Rechtskraft unzulässig.
2. Der Antrag, dem Antragsgegner nach § 123 VwGO zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Ein Anordnungsanspruch, der durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung), oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Wesentliche Nachteile sind dabei u. a. wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht im langwierigen Hauptsacheprozess erstreiten müsste (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123, Rn. 23). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nicht nur dann geboten, wenn mit zweifelsfreier Sicherheit feststeht, dass das materielle Recht besteht, dessen Sicherung der Antragsteller im Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erstrebt oder auf das er eine Regelung im Sinn von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erreichen will. Es genügt vielmehr, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen dieses Rechts spricht, so dass der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen würde (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20 m. w. N.).
Grundsätzlich darf dabei im Eilverfahren die Hauptsache nicht vorweggenommen werden; das Gericht darf im Grundsatz die Lage nur offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (vgl. Eyermann, § 123, Rn. 66 a). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann möglich, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist bzw. wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss (BVerwG, B.v. 13.8.1999 – 2 VR 1/99 – juris 1. Leitsatz).
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin weder einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis noch auf die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG.
a. Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu.
Zwar handelt es sich bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG um einen Aufenthaltstitel, der sich im Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes befindet, so dass einer Erteilung auch § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegensteht, nach dem einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden darf.
Nach § 25 Abs. 3 AufenthG soll Personen, bei denen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
In Bezug auf die Antragstellerin sind solche Gründe durch den Bescheid des Bundesamtes vom 29. März 2010 nicht festgestellt oder sonst ersichtlich. Insbesondere steht § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung der Antragstellerin nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit ist der Antragsgegner gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die bestandskräftige Entscheidung des Bundesamtes vom 29. März 2010 gebunden. Es ist allein Aufgabe des Bundesamts, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu beurteilen (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2007 – 24 ZB 07.33 – juris Rn. 9).
b. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
Die Antragstellerin ist nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylantrages seit dem 11. Februar 2011 vollziehbar ausreisepflichtig. Einen Aufenthaltstitel hat sie zu keinem Zeitpunkt besessen. Die erteilten Duldungen ändern nichts an der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2 AufenthG.
Die Ausreise ist der Antragstellerin auch tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar.
aa. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen angesichts des Vorhandenseins eines bis zum 10. April 2025 gültigen algerischen Reisepasses der Antragstellerin nicht.
bb. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen ebenfalls nicht. Die Antragstellerin befindet sich derzeit nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Laut einem Schreiben von Frau Dr. med. … war die Antragstellerin bis zum 30. Dezember 2013 in ärztlicher Behandlung. Nachweise oder Anhaltspunkte über eine darüber hinausgehende ärztliche Behandlung liegen nicht vor. Auch eine Reiseunfähigkeit wurde von der Antragstellerin nicht geltend gemacht, sondern vielmehr vorgetragen, dass die Antragstellerin gerne zu Urlaubszwecken verreisen würde.
Es liegt auch kein zielstaatsbezogenes Ausreisehindernis vor. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 29. März 2010 bestandskräftig festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. An diese Entscheidung ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden (siehe bereits oben). Anhaltspunkte, dass eine extreme Gefahrenlage vorliegt und daher der Ausländerbehörde ein eigenes Prüfungsrecht zukommt, liegen nicht vor.
Die Rückkehr in ihr Heimatland ist der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zumutbar. Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht der Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 10.5.2008 – 2 BvR 588/08 – juris Rn. 11 m. w. N.). Ebenso ist nach Art. 8 EMRK bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die familiäre Situation des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. EGMR, U.v. 2.8.2001 – Boultif, Nr. 54273/00 – InfAuslR 2001, 476/478). Das von diesen Bestimmungen u. a. geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen – angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen – bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt.
Ein Privatleben, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet, kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf seinen Fortbestand in Betracht. Da der Antragstellerin ausschließlich asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattungen und Duldungen erteilt worden sind, wurde ihr zu keiner Zeit ein Aufenthaltsrecht eingeräumt, das ein berechtigtes Vertrauen auf Fortbestand hätte begründen können (vgl. BVerwG, U. v. 26.10.2010 – 1 C 18/09 – juris Rn. 14). Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass die Beendigung des Aufenthalts in ihre Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreifen würde, wäre der Eingriff gerechtfertigt (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Es lebt noch eine Schwester der Antragstellerin im Bundesgebiet, die jedoch nicht auf den Beistand der Antragstellerin angewiesen ist. Die Antragstellerin lebt nicht mit einem Ehemann oder Kindern im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft. Im Übrigen lebt ein großer Teil ihrer Familie in Algerien. Dort ist die Antragstellerin auch zur Schule gegangen, hat eine Ausbildung absolviert und dort in einem Krankenhaus gearbeitet. Es ist daher anzunehmen, dass sich die Antragstellerin nach ihrer Rückkehr nach Algerien schnell wieder in dem Land einleben und zurecht finden wird, in dem sie bis zu ihrer Ausreise 39 Jahre lang gelebt hat. In Deutschland dagegen hatte die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt eine gesicherte Aufenthaltsposition inne. Sie arbeitet auch erst seit knapp zwei Jahren in Deutschland und hat keine Familie gegründet, so dass eine nennenswerte Verwurzelung in der Bundesrepublik nicht stattfinden konnte.
Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und dem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK ist es im Übrigen auch grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen und so die Einreise von Ausländern in das Bundesgebiet zu kontrollieren. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 – 3 BvR 1830/08 – juris Rn. 25; B.v. 10.5.2008 – 2 BvR 588/08 – juris Rn. 13; B.v. 4.12.2007 – 2 BvR 2341/06 – juris Rn. 7).
Zwar ist die Abschiebung der Antragstellerin inzwischen seit weit mehr als 18 Monaten ausgesetzt. Die Regelung stellt aber keine in allen Fällen der so genannten Kettenduldung anzuwendende selbstständige Anspruchsgrundlage dar. Die Systematik des § 25 Abs. 5 AufenthG spricht dafür, dass die Regelung in Satz 2 – wie dann auch die Regelungen in Satz 3 und 4 – an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft. Nur wenn diese vorliegen und zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 2 hinzutreten, „soll” die Ausländerbehörde – in Fortführung und Ergänzung der Kann-Regelung des Satzes 1, die eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nur bei Fällen einer Duldung von weniger als 18 Monaten in das uneingeschränkte Ermessen der Ausländerbehörde stellt – eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Auch die Entstehungsgeschichte der Regelung lässt nicht erkennen, dass mit ihr eine eigenständige Anspruchsnorm geschaffen werden sollte, die zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – trotz der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise – regelmäßig den bloßen Zeitablauf von 18 Monaten ausreichen lässt. Das würde im Übrigen praktisch auf eine weitgehende pauschale Altfallregelung hinauslaufen, wie sie der Gesetzgeber auf der Grundlage des Kompromisses um das Zuwanderungsgesetz im Vermittlungsverfahren gerade nicht beabsichtigt hat und wie sie bis heute ausländerpolitisch umstritten ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 – 1 C 14/05 – juris Rn. 22).
c. Auch kann die Antragstellerin nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG geltend machen.
Eine solche ist im vorliegenden Fall bereits nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen. Nach dieser Regelung darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, der den Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen regelt, nicht aber nach Abschnitt 4 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, der die Bestimmungen zum Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit enthält.
Die Voraussetzungen von § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sind im Falle der Antragstellerin erfüllt. Denn bei ihr handelt es sich um eine Ausländerin, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist. Der Asylantrag der Antragstellerin ist mit Bescheid des Bundesamts vom 29. März 2010 abgelehnt worden. Die gegen den Bescheid erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Die Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass der Antragstellerin nur eine hier ebenfalls nicht zu erteilende Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, nicht jedoch die begehrte Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit erteilt werden darf, ist auch nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG ausgeschlossen. Zwar findet danach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Ein solcher Anspruch der Antragstellerin besteht jedoch nicht.
aa. Unter einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG ist nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2008 – 1 C 37.07 – juris Rn. 21 ff.; B.v. 16.2.2012 – 1 B 22.11 – juris Rn. 4). Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2008 – 1 C 37.07 – juris Rn. 21). Ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in diesem Sinne besteht jedoch nicht. Vielmehr kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 und 3 AufenthG nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2015 – 10 CS 15.859 u. a. – juris Rn. 40 ff.)
bb. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 AufenthG liegen auch die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vor. Daher käme die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Bei der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, von der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, handelt es sich aber nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, nach dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise mit dem erforderlichen Visum voraussetzt, um eine zwingende Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Ist sie nicht erfüllt, fehlt es an einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG (vgl. BayVGH, B.v 19.3.2013 – 10 C 13.334, 10 C 13.371 – juris Rn. 28; B.v. 7.1.2013 – 10 CE 13.36 – juris Rn. 14), weil die Aufenthaltserlaubnis dann allenfalls noch im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erteilt werden kann. Ausländer, die als Asylbewerber ohne Visum eingereist sind, deren Asylantrag aber erfolglos geblieben ist, können einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel (mit Ausnahme eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes) daher nur nach vorheriger Durchführung des Visumverfahrens einholen, wenn sie davon nicht aus anderen Gründen befreit sind oder den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1997 – 1 C 1.97 – juris Leitsatz und Rn. 13 ff.; BayVGH, B.v. 7.1.2013 – 10 CE 13.36 – juris Rn. 14; B.v. 21.7.2015 – 10 CS 15.859 u. a. – juris Rn. 45).
Die zwingende Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nicht erfüllt, weil die Antragstellerin nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte wie der von der Antragstellerin angestrebten Daueraufenthalt zur Beschäftigung ein Visum für das Bundesgebiet erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Über ein solches nationales Visum verfügte die Antragstellerin jedoch bei ihrer Einreise nicht.
Ein Visum nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG war auch nicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit § 39 AufenthV entbehrlich. Die Antragstellerin konnte die Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG insbesondere nicht nach der Regelung von § 39 Nr. 5 AufenthV im Bundesgebiet einholen. Nach § 39 Nr. 5 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Auch diese Voraussetzungen sind jedoch offensichtlich nicht erfüllt.
d. Auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 18a AufenthG sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Antragstellerin übt schon nicht seit 3 Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung im Sinne von § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) AufenthG aus, die eine qualifizierte Berufsausübung voraussetzt. Des Weiteren steht auch hier der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – wie bereits oben geprüft – § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 AufenthG entgegen.
e. Aus dem selben Grund war daher auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG abzulehnen.
f. Ein Anordnungsanspruch besteht zuletzt auch nicht hinsichtlich einer weiteren Duldung.
Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Denn die Abschiebung der Antragstellerin ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Hierzu ist auf die Ausführungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu verweisen.
Der Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen, ist nach alledem abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog.