Verwaltungsrecht

Abgewiesene Klage im Streit um Erteilung einer Duldung

Aktenzeichen  M 10 K 15.385

Datum:
25.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, § 60a Abs. 1 S. 1, Abs. 2
EMRK EMRK Art. 8 Abs. 1
GG GG Art. 2 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2
JGG JGG § 45 Abs. 1, § 47
StGB StGB § 57 Abs. 1, Abs. 2, § 64, § 67d Abs. 5 S. 1
StPO StPO § 154 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu.
1. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zwar wird dem Kläger aufgrund der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, da der Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. April 2011 ausgewiesen ist. Jedoch ist die Abschiebung des Klägers vorliegend weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich.
a. Tatsächliche Abschiebehindernisse liegen nicht vor. Der Vertreter der Beklagten erläuterte zwar in der mündlichen Verhandlung, dass der Reisepass des Klägers derzeit nicht auffindbar sei. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung kann aber nur bei fortdauernder Passlosigkeit des Klägers angenommen werden, wenn nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde die Abschiebung ohne Pass oder Passersatz nicht möglich ist oder ein Abschiebungsversuch gescheitert ist. Das Fehlen des Reisepasses des Klägers ist daher derzeit nicht ausreichend für eine tatsächliche Unmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift, sie ist nur eine vorübergehende zeitliche Verzögerung (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: November 2015, § 60a AufenthG Rn. 50 f., 56). Tatsächliche Abschiebehindernisse sind daher nicht ersichtlich.
b. Ein rechtliches Abschiebehindernis ergibt sich für den Kläger nicht aus Art. 6 GG, 8 EMRK, weil durch seine Abschiebung der Schutz von Ehe und Familie sowie des Privat- und Familienlebens nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde.
Zwar umfasst der Schutz von Ehe und Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich auch das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Ein verfassungs- und konventionsrechtlicher Schutz ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich dann geboten, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen. Dies kann bei Ehegatten der Fall sein, wenn einer der Partner aufgrund individueller Besonderheiten mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des anderen Ehegatten angewiesen ist, sowie erst Recht im Verhältnis von Eltern und kleinen Kindern (vgl. BayVGH, B. v. 22.10.2008 – 19 CE 08.2354 u. a. – juris Rn. 17 m. w. N.). In diesen Fällen hat die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers regelmäßig zu unterbleiben (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.2006 – 1 C 14/05 – juris Rn. 17).
Die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BayVGH, B. v. 22.10.2008 – 19 CE 08.2354 u. a. – juris Rn. 18). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten.
Kann die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der schützenswerten Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfG, B. v. 17.5.2011 – 2 BvR 1367/10 – juris Rn. 16).
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass durch das nachträgliche Entstehen einer von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Lebensgemeinschaft regelmäßig eine neue Situation eintritt, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine Zäsur bewirkt und damit zu einer Neubeurteilung und -bewertung zwingt (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B. v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 – juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 22.7.2008 – 19 CE 08.781 – juris Rn. 26; B. v. 22.10.2008 – 19 CE 08.2354 – juris Rn. 19).
Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer gelebten Vater-Kind-Beziehung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass dem Erziehungsbeitrag des Vaters eine eigenständige Bedeutung zukommt und maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen ist. Gerade bei kleinen Kindern, deren Entwicklung schnell voranschreitet, kann bereits eine verhältnismäßig kurze Zeit der Trennung bereits im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unzumutbar lange sein (vgl. BVerfG, B. v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 29 m. w. N.; BayVGH, B. v. 22.10.2008 – 19 CE 08.2354 u. a. – juris Rn. 20 m. w. N.).
Allerdings überlagert Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes nicht schlechthin und ausnahmslos. Im Einzelfall können Belange der Bundesrepublik Deutschland das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte private Interesse des Ausländers und seines deutschen Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft überwiegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger nicht nur gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen, sondern schwerwiegende Straftaten, wie Kapitalverbrechen, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Körperverletzungs-, Eigentums- oder Vermögensdelikte von erheblichem Gewicht, begangen hat. In diesen Fällen kann ohne das Hinzutreten weiterer, dem Kläger günstiger Umstände, wie etwa ein langes Zurückliegen der Straftat, eine geringe Wiederholungsgefahr oder eine positive Sozialprognose, regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass allein das nachträgliche Entstehen einer von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft eine Zäsur in der Lebensführung des Betroffenen bewirkt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei einem legalisierten Aufenthalt keine (weiteren) Straftaten mehr begehen wird. In einer solchen Konstellation tritt das Kindeswohl notgedrungen hinter die Belange der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zurück (vgl. BVerfG, B. v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 22.10.2008 – 19 CE 08.2354 u. a. – juris Rn. 21).
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger hier keinen Anspruch auf die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG.
Der Kläger lebt in Scheidung von seiner vierten Ehefrau. Zwar hatte er in der Entzugsanstalt mehrmals und in der Haft einmal Besuch von seiner Verlobten, jedoch hat der Kläger ein unmittelbares Bevorstehen der Ehe nicht vorgetragen. Daran bestehen auch Zweifel, da die zuletzt mit dem Kläger zusammenlebende Ex-Frau ebenfalls angegeben hat, sich mit dem Kläger wieder versöhnt zu haben und nach seiner Haftentlassung mit ihm zusammenleben zu wollen, was der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung nochmals vorgetragen hat.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Duldung aufgrund seiner Vaterschaft. Er hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er tatsächlich mit seinen Kindern in familiärer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft lebt und dort auch ein Mindestmaß an Erziehungs- und Betreuungsleistungen erbringt.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat lediglich vorgetragen, dass zu sechs Kindern Kontakt bestehe. Daraus lässt sich jedoch keine familiäre Beziehung zu den Kindern ableiten. Die vier Kinder aus dritter Ehe haben den Kläger weder während seiner Zeit in der Entziehungsanstalt noch in der Justizvollzugsanstalt besucht. Zwischenzeitlich wurde der Kläger von der zuständigen Sachbearbeiterin beim Kinderschutzbund … gebeten, seine dritte Ehefrau und die gemeinsamen vier Kinder nicht mehr zu kontaktieren, woran er sich nach eigenen Angaben auch gehalten hat (vgl. am 3. August 2015 übersandte Ergänzung der Ausländerakte). Aus der von der JVA … übersandten Besuchsliste (vgl. ebenfalls am 3. August 2015 übersandte Ergänzung der Ausländerakte) ergibt sich weiter, dass der Kläger im gesamten Jahr 2013 keinen Besuch von seinen Kindern hatte und im Jahr 2014 lediglich drei Besuche von seiner Tochter … und zwei von seinem jüngsten Sohn …. Der Klägerbevollmächtigte hat zwar in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die beiden kleinsten Kinder den Kläger regelmäßig mit ihrer Mutter in der Haft besuchen, doch weist die von der JVA … übersandte Besuchsliste in der Zeit von August 2015 bis Februar 2016 nur vier Besuche der Tochter … und einen Besuch des Sohnes … auf.
Weiterhin ist zu bedenken, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung am 31. Dezember 2012 zuletzt Ende Mai 2012 aus der Haft entlassen wurde (vgl. Bl. 239 der Ausländerakte). So war die Tochter … zu diesem Zeitpunkt kaum zwei Jahre alt. Sieben Monate später waren Mutter und Tochter dann bereits wieder auf sich gestellt, wie dies auch schon bei der Geburt der Tochter der Fall war. Es ist fragwürdig, ob in einem so kurzen Zeitraum eine gelebte Vater-Kind-Beziehung entstehen konnte. Eine gelebte Vater-Kind-Beziehung erfordert jedenfalls ein Mindestmaß an Erziehungs- und Betreuungsleistungen, die im Verfahren darzulegen sind. Ein Vortrag hierzu, der über die Behauptung regelmäßiger Besuche hinausginge, fehlt jedoch. Eine solche Beziehung zum jüngsten Sohn war überdies in keinem Fall möglich, da der Kläger bereits vor der Geburt des Sohnes im Jahr 2013 inhaftiert wurde.
Zum anderen wiegt im vorliegenden Fall, selbst wenn man eine geschützte gelebte Vater-Kind-Beziehung unterstellt, das öffentliche Interesse am Vollzug der Ausweisung des Klägers schwerer als – auch unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes – das Recht des Klägers aus Art. 6 GG. Der Kläger hat hier wiederholt schwere Straftaten, wie Körperverletzungsdelikte und Verstöße gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz begangen, zu denen keine für ihm günstige Umstände ausreichenden Gewichts hinzutreten, um die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen hinter Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zurücktreten zu lassen. Die infolge der Ausweisung vom 4. April 2011 dennoch gewährte Bewährungsduldung nutzte der Kläger nicht, um zu beweisen, dass von ihm keine weitere Gefahr ausgeht. Vielmehr hat sich der Kläger erneut eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts schuldig gemacht und wurde entsprechend verurteilt. Er wurde insgesamt zu fast zehn Jahren Freiheitsstrafe und 145 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Erschwerend kommt hinzu, dass sich diese Körperverletzungen gegen seine geschiedenen Ehefrauen und seine damals erst zweieinhalbjährige Tochter … richteten. Der Kläger hat damit erneut bestätigt, dass von ihm eine erhebliche Gefahr für die nach Art. 2 Abs. 2 GG geschützte körperliche Unversehrtheit für seine Familienangehörigen ausgeht. Der Kläger hat somit die ihm nach seiner Ausweisung vom 4. April 2011 unter Vorbehalt gegebene Möglichkeit, eine Drogentherapie zu absolvieren und eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern und damit ein geregeltes Leben zu führen, selbst durch eigenes Verhalten wieder zerstört und im Gegenteil die von ihm weiterhin ausgehende Wiederholungsgefahr eindrücklich bestätigt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die familiären Bindungen keinen nachhaltig positiven Effekt auf den Kläger hatten und haben werden. Von einer Zäsur in der Lebensführung des Klägers aufgrund der Geburt zweier weiterer Kinder kann nicht gesprochen werden. Günstige Umstände, die hier noch hinzutreten müssten, wie ein langes Zurückliegen der Straftat, eine geringe Wiederholungsgefahr oder eine günstige Sozialprognose, sind weiterhin vorliegend in keiner Weise ersichtlich. Der Kläger hat sich vielmehr in der Entziehungsanstalt, in die er aufgrund seiner Verurteilung wegen mehrerer Körperverletzungsdelikte eingewiesen wurde, erneut wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht. Die Drogenentzugstherapie wurde im August 2015 aufgrund ihrer Erfolglosigkeit abgebrochen. Der Kläger sitzt seine Haftstrafe derzeit im Maßregelvollzug ab. Eine abgeschlossene Therapie ist damit nicht gegeben.
Insgesamt überwiegt daher der Schutz der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland vor weiteren Gewalttaten des Klägers, so dass kein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Duldung besteht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen