Verwaltungsrecht

Abgrenzung des Parteischiedsgerichts einer politischen Partei von einem Schiedsgericht im zivilprozessualen Sinne

Aktenzeichen  34 SchH 11/16

Datum:
16.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2016, 16480
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 21
PartG PartG § 14
ZPO ZPO § 1036, § 1037 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, § 1066

 

Leitsatz

1. Zur Abgrenzung des Parteischiedsgerichts einer politischen Partei von einem Schiedsgericht im zivilprozessualen Sinne. (amtlicher Leitsatz)
2 Politischen Parteien steht es frei, ob sie die obligatorisch zur Schlichtung und Entscheidung parteiinterner Streitigkeiten zu bildenden Parteischiedsgerichte als “echte” Schiedsgerichte iSd ZPO oder als interne Parteischiedsgerichte einrichten; ihre Qualifikation hängt von der statutarischen Ausgestaltung ab, die nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen ist. (redaktioneller Leitsatz)
3 Wesentliches Merkmal für ein Schiedsgericht iSd ZPO ist es, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen sein soll (allgM, vgl. nur BGHZ 159, 207 (211 f.) = NJW 2004, 2226 (2227)); im Zweifel wird ein Parteischiedsgericht als einfaches Parteigericht nicht im Rahmen der Rechtsprechung tätig. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag, die Ablehnung der Schiedsrichter des Landesschiedsgerichts … Landesverband Bayern – …, Dr. … und … unter Aufhebung der Beschlüsse vom 8. Juli 2016 wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären, wird verworfen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. 1. Zwischen dem in E. (Freistaat Bayern) wohnhaften Antragsteller, einem Mitglied der … (…) und dem Kreisvorstand des Kreisverbands E. bestehen erhebliche Differenzen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 18.3.2016 hat der Antragsteller bei dem auf der Ebene des Landesverbands Bayern gebildeten Landesschiedsgericht beantragt, den Antragsgegner zu 1 aus der Partei auszuschließen, hilfsweise Ordnungsmaßnahmen gegen ihn zu verhängen. Weiterhin beantragte er, den Antragsgegner zu 2 (Kreisvorstand des Kreisverbandes) aufzulösen. Mit Schriftsätzen vom 5.7.2016 hat der Antragsteller den Vorsitzenden des Landesschiedsgerichts sowie die Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diese und die weiteren in der mündlichen Verhandlung vom 8.7.2016 gestellten Befangenheitsanträge hat das in Bayern tagende Landesschiedsgericht zurückgewiesen.
2. Das Statut der Bundespartei bestimmt in § 24 Abs. 1:
Nach näherer Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung werden Parteischiedsgerichte eingerichtet.
Die Schiedsgerichtsordnung (nachfolgend: SchGO) ist gemäß § 28 Abs. 3 des Statuts Bestandteil der Bundessatzung.
In Übereinstimmung hiermit regelt § 18 der Landessatzung der …. Bayern (Satzung des Gebietsverbands – Landesverbands – der … im Gebiet des Freistaats Bayern):
Es wird ein Landesschiedsgericht gebildet. Es gilt die Bundesschiedsgerichtsordnung der …
Nach § 1 SchGO (in der Fassung vom 4.5.2013) sind die Schiedsgerichte der … (….) .. Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes. Sie nehmen die ihnen durch das Parteiengesetz sowie durch die Satzungen und zugehörigen Ordnungen der ….. und ihrer Gebietsverbände übertragenen Aufgaben wahr.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 Buchst. a sind die auf Landesebene eingerichteten, so bezeichneten Schiedsgerichte (§ 2) – Landesschiedsgerichte – zuständig (u. a.) für die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbands sowie in sonstigen Streitigkeiten zwischen dem Landesverband oder einem ihm angehörigen Gebietsverband und einzelnen Mitgliedern. Die als Schiedsrichter bezeichneten Mitglieder der Schiedsgerichte (vgl. § 3) werden für eine Amtszeit von vier Jahren (§ 3 Abs. 4) vom Landesparteitag gewählt (§ 4 Abs. 1 Satz 2), müssen Mitglieder der Partei sein, sind jedoch unabhängig und an Weisungen nicht gebunden (§ 3 Abs. 1). Die Zusammensetzung des jeweiligen Spruchkörpers richtet sich nach einem Geschäftsverteilungsplan (§ 6). Im Verfahren vor dem Schiedsgericht sind das Recht auf Hinzuziehung eines Beistands oder Verfahrensbevollmächtigten (§ 17) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 20) garantiert. Gegen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesschiedsgericht zulässig (§ 22).
Gemäß § 2 Abs. 5 gilt für
die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit … die Zivilprozessordnung.
Allgemein bestimmt § 30 – Ergänzende Vorschriften:
Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt, sind die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend anzuwenden.
3. Beim Oberlandesgericht München hat der Antragsteller am 8.9.2016 den Antrag gestellt, die namentlich bezeichneten Schiedsrichter des Landesschiedsgerichts unter Aufhebung der Beschlüsse vom 8.7.2016 wegen Besorgnis der Befangenheit „abzulehnen“.
Er meint, einen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung über die aus seiner Sicht begründete Besorgnis der Befangenheit zu haben, weil das Landesschiedsgericht ein echtes Schiedsgericht sei und selbst von der Anwendbarkeit des § 1037 ZPO ausgehe. Ersteres ergebe sich aus dem Generalverweis in § 30 SchGO, letzteres aus der Behandlung der Befangenheitsanträge durch das Landesschiedsgericht.
II. Der Antrag, die drei Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§§ 1036, 1037 ZPO), hat keinen Erfolg.
1. Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den zur Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach dem 10. Buch der ZPO gestellten Antrag ergibt sich aus §§ 1025, 1062 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295).
2. Der Antrag ist unzulässig; bei dem Parteischiedsgericht handelt es sich um kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, das an die Stelle der staatlichen Gerichte tritt.
a) Zwar können politische Parteien (Art. 21 GG, § 2 PartG) Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und der Partei oder einem ihrer Gebietsverbände, die sich auf das Mitgliedschaftsverhältnis beziehen, einem echten Schiedsgericht zuweisen, für das gemäß § 1066 ZPO die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO entsprechend gelten (vgl. zu Vereinssatzungen BGHZ 48, 35/43; 159, 207/211; 197, 162/168 f. je m. w. N.). § 14 Abs. 1 PartG stellt es den Parteien aber frei, ob sie die obligatorisch zur Schlichtung und Entscheidung entsprechender Streitigkeiten zu bildenden Parteischiedsgerichte als „echte“ Schiedsgerichte im Sinne von § 1066 ZPO oder als interne Parteischiedsgerichte einrichten (OLG München vom 25.3.1993, 32 U 6501/92). Ihre Qualifikation hängt – wie bei den als Schiedsgerichte bezeichneten Vereins- oder Verbandsgerichten – von der statutarischen Ausgestaltung ab (vgl. BGHZ 88, 314/316; 159, 207/212), die der Gesetzgeber nicht vorgegeben hat (vgl. BT-Drucks. III/1509 S. 23; Vollkommer FS Nagel S. 476 mit 489).
Übt das Parteischiedsgericht nach der Satzung nicht wie ein „echtes“ Schiedsgericht Rechtsprechung im weiteren Sinne aus, sondern ist ihm lediglich die Entscheidung parteiinterner Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des parteilichen Organisationsstatuts aufgetragen, so wird es als Parteiorgan bei der Ausübung der ihm im Rahmen der Befugnis zur inneren Selbstorganisation satzungsmäßig zugewiesenen Aufgaben tätig (vgl. OLG Frankfurt NJW 1970, 2250/2251 – SPD; OLG Köln NVwZ 1991, 1116 – CDU; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 142; Morlok NJW 1991, 1162/1163; auch BGHZ 128, 93/109 f. – Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN)). Seine Entscheidungszuständigkeit sichert die von Art. 21 GG vorausgesetzte Staatsfreiheit der politischen Parteien (vgl. BVerfG NJW 2002, 2227; BT-Drucks. III/1509 S. 23); seine Entscheidungen unterliegen unter Berücksichtigung des der Parteienautonomie geschuldeten eingeschränkten Kontrollmaßstabs der gerichtlichen Überprüfung (BVerfG NJW 2002, 2227 – CDU; BGH NJW 1980, 443 – SPD; OLG Köln NVwZ 1991, 1116 – CDU; OLG München, 32 U 6501/92, BeckRS 2015, 00754 – ÖDP; vgl. auch BGHZ 128, 93/110 – FN; BGHZ 159, 207/211 – Hundezuchtverein; BGH NJW-RR 2013, 874/876 – Boxsportverband).
Wesentliches Merkmal für ein Schiedsgericht im Sinne der ZPO ist hingegen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen sein soll (BGHZ 159, 207/211 f.; 197, 163/168 f.; OLG Düsseldorf vom 19.8.2002, 6 Sch 8/02; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1066 Rn. 21 a. E. mit Rn. 22, § 1029 Rn. 83 und 90; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. vor § 1025 Rn. 11; Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 1029 Rn. 19; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 27 f., 30 f.); die Schiedssprüche wirken wie gerichtliche Urteile (§ 1055 ZPO) und sind nur nach Maßgabe der §§ 1059 ff. ZPO angreifbar.
b) Nach den Regelungen der mit § 18 Landes- und § 28 Abs. 3 Bundessatzung zum Satzungsinhalt erhobenen Schiedsgerichtsordnung ist das Parteischiedsgericht, gegen deren Mitglieder der Antragsteller die Besorgnis der Befangenheit hegt, nicht als Schiedsgericht im Sinne von § 1066 ZPO i. V. m. §§ 1034 ff. ZPO tätig. Es ist vielmehr ein nur internes Parteischiedsgericht eingerichtet.
Die Satzung ist nach objektiven Gesichtspunkten, d. h. aus ihrem Inhalt unter Berücksichtigung von Zusammenhang und erkennbarem Zweck auszulegen (BGHZ 47, 172/180; 197, 162/171; BGH NJW 1997, 3368/3369; MüKo/Münch § 1066 Rn. 11); auf das subjektive Verständnis der als „Schiedsrichter“ tätigen Personen kommt es deshalb nicht an.
Danach fehlt es schon an einem eindeutigen Verzicht auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten und damit auf den verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch.
(1) Die Darstellung der Zuständigkeiten von Landes- und Bundesschiedsgericht gehen über eine schon dem Erfordernis eines geordneten Verfahrens (vgl. § 14 Abs. 4 PartG) geschuldete Aufgabenzuweisung nicht hinaus. § 9 Abs. 1 SchGO (Zuständigkeit der Landesschiedsgerichte) und § 10 SchGO (Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts) erschöpfen sich in einer Auflistung der parteiinternen Streitigkeiten, die dem Parteischiedsgericht zugewiesen sind. Diese Zuständigkeitenverteilung lässt einen dahingehenden Willen, den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten zugunsten einer privaten Schiedsgerichtsbarkeit auszuschließen, nicht erkennen.
(2) Die als parteiinterne Überprüfungsmöglichkeit ausgestaltete Beschwerde, die gemäß § 26 SchGO (nur) gegen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts gegeben ist und zur Nachprüfung durch das Bundesschiedsgericht führt, erlaubt nicht den Schluss, dass die Möglichkeit, gegen Endentscheidungen der Parteischiedsgerichte das staatliche Gericht anzurufen, insgesamt ausgeschlossen sein soll (KG, 20 SchH 10/12, BeckRS 2013, 09298). Die Regelung besagt lediglich, dass die Entscheidung der Beschwerdeinstanz vereinsintern endgültig sein soll und innerhalb des Vereins keine Überprüfung durch ein weiteres Organ vorgesehen ist.
(3) Indem § 3 Abs. 5 SchGO für die (Ausschließung und) Ablehnung eines „Schiedsrichters“ wegen Besorgnis der Befangenheit die Geltung der Zivilprozessordnung anordnet, wird die nach § 1037 Abs. 3 ZPO nur hinsichtlich „echter“ Schiedsrichter gegebene Antragsmöglichkeit zum staatlichen Gericht nicht eröffnet. Nach objektivem Verständnis besagt § 3 Abs. 5 SchGO vielmehr, dass sich die Ablehnung von Schiedsrichtern nach den §§ 41 – 49 ZPO richtet und als rein parteiinternes Verfahren ausgestaltet ist. Ein als Auslegungsindiz verwertbarer ausdrücklicher Verweis auf das 10. Buch der ZPO und die Überprüfung der parteiinternen Entscheidung durch das staatliche Gericht gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO fehlt jedenfalls.
Die Bestimmung der SchGO ist – nicht anders als die ergänzende Verweisung auf die Normen der ZPO und des GVG gemäß § 30 SchGO – im Lichte des § 14 Abs. 4 PartG zu sehen. Danach muss die Tätigkeit des Parteischiedsgerichts – unabhängig von seiner Qualifizierung als parteiinternes Organ oder als echtes Schiedsgericht – durch eine Schiedsgerichtsordnung geregelt werden, die den Beteiligten neben rechtlichem Gehör ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds des „Schiedsgerichts“ wegen Befangenheit gewährleistet. Mithilfe der in der SchGO gewählten Verweisungstechnik wird in Erfüllung des Gesetzesauftrags das vor dem Parteischiedsgericht einzuhaltende Verfahren geregelt. Eine Aussage dahingehend, dass die Mitglieder des Schiedsgerichts als Schiedsrichter Recht sprächen und daher bei geltend gemachter Besorgnis der Befangenheit neben §§ 41 – 49 ZPO auch § 1037 ZPO zur Anwendung komme, ist damit nicht verbunden.
Der missverständlichen Kommentierung bei Schlosser in Stein/Jonas (vor § 1025 Rn. 11), wonach Überprüfungsgremien dann echte Schiedsgerichte seien, wenn ausdrücklich auf die ZPO verwiesen wird, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Diese Aussage wohnt auch den zum Nachweis in Bezug genommenen Entscheidungen (OLG Hamburg vom 29.9.2000, 11 Sch 5/00, juris; OLG Braunschweig SchiedsVZ 2005, 262) nicht inne. Das OLG Hamburg hat vielmehr für den dort zu entscheidenden Sachverhalt entscheidend darauf abgestellt, dass nach der ausdrücklichen Anordnung der Vereinssatzung über Streitigkeiten mit Bezug zur Mitgliedschaft Schiedsgerichte unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit entscheiden sollten. Dass die Schiedsgerichtsordnung darüber hinaus an mehreren Stellen auf die ZPO verwies und ausdrücklich formulierte, dass § 1036 ZPO unberührt bleibe, wurde als verstärkendes Argument angeführt. In dem vom OLG Braunschweig entschiedenen Fall enthielt die Satzung die Bestimmung, dass die Entscheidung des Schlichtungsausschusses die Wirkung eines gerichtlichen Urteils habe. Daneben gewährleistete der Verweis auf die §§ 41 ff. ZPO wegen der Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses dessen Unabhängigkeit. Eine vergleichbare Satzungsgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die Unabhängigkeit der Mitglieder des Parteischiedsgerichts und die rechtsstaatliche Verfahrensausgestaltung durch ergänzenden Verweis auf die Bestimmungen der ZPO und des GVG sind kumulative Voraussetzungen zu dem erforderlichen Verzicht auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten; sie machen für sich genommen die auf einer solchen Grundlage tätige Einrichtung nicht zum (echten) Schiedsgericht (vgl. auch Henke DVBl. 1967, 941/944; Vollkommer a. a. O. S. 489 f.).
(4) Statutarische Regelungen, die – wenn auch nicht explizit, so aber doch mit der erforderlichen Eindeutigkeit (vgl. MüKo/Münch § 1029 Rn. 90; Vollkommer a. a. O. S. 489) – eine Zuweisung der endgültigen Entscheidungskompetenz an ein Schiedsgericht erkennen ließen, liegen nach der anzustellenden Gesamtschau (BGHZ 159, 207/214) nicht vor. Die Bezugnahme auf das Parteiengesetz in § 1 SchGO ist für die Auslegung unergiebig, denn mit § 14 PartG hat es der Gesetzgeber dem freien Willen der Parteien überlassen, die Parteischiedsgerichte als parteiinterne Organe oder als echte Schiedsgerichte auszugestalten (BT-Drucks. III/1509 S. 23). Demzufolge besagt auch die gemäß § 2 SchGO gewählte Bezeichnung als „Schiedsgerichte“ für die vorzunehmende Auslegung nichts. Das Parteischiedsgericht wird daher – wovon im Zweifel auszugehen ist (vgl. BGHZ 159, 207/214 m. w. N.) – als einfaches Parteigericht nicht im Rahmen der Rechtsprechung tätig.
c) Da bereits kein Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorliegt, braucht die Frage, ob das Parteischiedsgericht unabhängig und unparteilich ist, nicht entschieden zu werden. Dahinstehen kann deshalb, ob die für die Einordnung als echtes Schiedsgericht erforderliche paritätische Einflussmöglichkeit der Streitparteien auf die personelle Besetzung des Landesparteigerichts angesichts der Wahl durch den Landesparteitag gewährleistet wäre (vgl. BGHZ 159, 207/213 f.).
Ebenso kann die Frage der Schiedsfähigkeit (§§ 1066, 1030 ZPO) der vor dem Landesparteigericht verhandelten Angelegenheiten unentschieden bleiben (vgl. Morlok PartG 2. Aufl. § 14 Rn. 1; Vollkommer a. a. O. S. 496 ff.).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Streitwert für das Verfahren ist gemäß § 3 ZPO, §§ 48, 63 GKG zu schätzen und wird mit dem vom Antragsteller angegebenen Betrag angenommen.
Die Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

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