Aktenzeichen 15 ZB 17.31740
ZPO § 224 Abs. 2
Leitsatz
Verfahrensgang
B 1 K 17.32310 2017-09-15 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungszutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil ist nach der in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Postzustellungsurkunde der Klägerin am 16. Oktober 2017 zugestellt worden (wovon auch der Zulassungsantrag ausgeht). Zwar wurde die Zulassung der Berufung am 16. November 2017 und damit rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt. Es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine substanziierten Zulassungsgründe dargelegt.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Der Orientierungspunkt des Darlegungserfordernisses ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit der sich die Begründung des Zulassungsantrags (substanziiert) auseinandersetzen muss (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.7.2017 – 20 ZB 17.30930 – juris Rn. 2 m.w.N.). Die im Schriftsatz vom 15. November 2015 ohne weitere inhaltliche Ausführungen erfolgte Ankündigung, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt werde, erfüllt die vorgenannten Anforderungen an eine substanziierte Begründung nicht. Eine solche kann nunmehr auch nicht mehr nachgeholt werden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist seit 16. November 2017, 24:00 Uhr, abgelaufen. Eine Fristverlängerung kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil es sich bei der Frist für die Begründung der Zulassung der Berufung um eine gesetzliche Ausschlussfrist im Sinn des § 57 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 224 Abs. 2 ZPO handelt, die nicht verlängert werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 – 8 ZB 12.30427 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG)